Begründung:
I.) Infolge Änderung der Firma der beklagten Partei war deren Bezeichnung zu berichtigen (§ 235 ZPO).römisch eins.) Infolge Änderung der Firma der beklagten Partei war deren Bezeichnung zu berichtigen (Paragraph 235, ZPO).
II.) Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hatte den Klägern einen Kredit gewährt. Die Wechselklage auf Rückzahlung von 56.327 S sA aus diesem Kreditverhältnis wurde rechtskräftig abgewiesen; das Berufungsurteil wurde den Parteienvertretern am 13. Jänner 1997 zugestellt. Aus Anlass dieser Klageführung hatte die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei beim Kreditschutzverband 1870 die Negativkennzeichnung „10.95 Klage" veranlasst. Im März 1997 veranlasste sie die Negativkennzeichnung „03.97 Uneinbringlichkeit". Dies hatte die Folge, dass die Bemühungen der Kläger, bei neun Banken einen Kredit von 2,3 Mio S für die Renovierung von Gebäuden und die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Investitionen zu erlangen, erfolglos blieben. Erst am 8. April 1998 erlangten die Kläger Kenntnis von den Negativkennzeichnungen in den Auskünften des Kreditschutzverbandes 1870. Ihr Rechtsanwalt begehrte mit Schreiben vom 15. April 1998 die Löschung der Negativkennzeichen, die in der Folge von der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei veranlasst wurde. Im Herbst 1998 gewährte eine Bank den Klägern die für die Betriebserweiterung benötigten Kreditmittel.römisch zwei.) Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hatte den Klägern einen Kredit gewährt. Die Wechselklage auf Rückzahlung von 56.327 S sA aus diesem Kreditverhältnis wurde rechtskräftig abgewiesen; das Berufungsurteil wurde den Parteienvertretern am 13. Jänner 1997 zugestellt. Aus Anlass dieser Klageführung hatte die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei beim Kreditschutzverband 1870 die Negativkennzeichnung „10.95 Klage" veranlasst. Im März 1997 veranlasste sie die Negativkennzeichnung „03.97 Uneinbringlichkeit". Dies hatte die Folge, dass die Bemühungen der Kläger, bei neun Banken einen Kredit von 2,3 Mio S für die Renovierung von Gebäuden und die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Investitionen zu erlangen, erfolglos blieben. Erst am 8. April 1998 erlangten die Kläger Kenntnis von den Negativkennzeichnungen in den Auskünften des Kreditschutzverbandes 1870. Ihr Rechtsanwalt begehrte mit Schreiben vom 15. April 1998 die Löschung der Negativkennzeichen, die in der Folge von der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei veranlasst wurde. Im Herbst 1998 gewährte eine Bank den Klägern die für die Betriebserweiterung benötigten Kreditmittel.
Mit rechtskräftigem Zwischenurteil wurde bereits zu Recht erkannt, dass das - aus dem Titel des Schadenersatzes erhobene - Klagebegehren auf Zahlung von (damals) 86.255,24 EUR sA dem Grunde nach zu Recht besteht.
Im fortgesetzten Verfahren hielten die Kläger ihr Begehren auf Zahlung von 86.225,24 EUR sA als Ersatz des Verdienstentgangs für Juni 1997 bis September 1998 aufrecht und dehnten das Klagebegehren mit dem am 20. Dezember 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz um 80.000 EUR für Verdienstentgang im Jahr 1999 aus. Weiters erhoben sie ein Feststellungsbegehren.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete in Ansehung der mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 geltend gemachten Klagsforderung Verjährung ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 46.550,46 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 139.674,78 (richtig 119.674,78) EUR sA sowie das Feststellungsbegehren ab. Dieses Urteil erwuchs im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 43.104,85 EUR sA und des Feststellungsbegehrens unangefochten in Rechtskraft.
Infolge Berufungen aller Parteien bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung von 96.569,93 EUR sA und - unangefochten - der Klagestattgebung hinsichtlich des Betrags von 36.440,40 EUR sA als Teilurteil und ließ die ordentliche Revision zu. Im Übrigen, das heißt im Umfang eines Zuspruchs von weiteren 10.110,06 EUR sA wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist die Revision der klagenden Parteien, mit der das Berufungsurteil in seinem klagsabweisenden Teil bekämpft wird.
Der von der Revision der klagenden Partei betroffene Betrag von 96.569,93 EUR setzt sich aus 70.000 EUR (Verdienstentgang für 1999) und restlichem Verdienstentgang für den davor liegenden Zeitraum zusammen. Das Berufungsgericht sprach den Klägern den Verdienstentgang für die Jahre 1997 und 1998 als - auf Basis des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens berechneter - konkreter Vermögensschaden zu, und zwar ausgehend davon, dass die Kläger erst im September 1997 Liegenschaftseigentümer wurden, für zwölf Monate in der Gesamthöhe von 36.440,40 EUR. Ob den Klägern auch die Differenz zum erstinstanzlichen Zuspruch von 10.110,06 EUR (1.000 EUR an Aufwendungen und 9.110,06 EUR Austragsausfall) zustehe, könne wegen Fehlens einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden, weshalb das Ersturteil insoweit aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen sei. Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der von der Revision der klagenden Partei betroffene Betrag von 96.569,93 EUR setzt sich aus 70.000 EUR (Verdienstentgang für 1999) und restlichem Verdienstentgang für den davor liegenden Zeitraum zusammen. Das Berufungsgericht sprach den Klägern den Verdienstentgang für die Jahre 1997 und 1998 als - auf Basis des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens berechneter - konkreter Vermögensschaden zu, und zwar ausgehend davon, dass die Kläger erst im September 1997 Liegenschaftseigentümer wurden, für zwölf Monate in der Gesamthöhe von 36.440,40 EUR. Ob den Klägern auch die Differenz zum erstinstanzlichen Zuspruch von 10.110,06 EUR (1.000 EUR an Aufwendungen und 9.110,06 EUR Austragsausfall) zustehe, könne wegen Fehlens einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden, weshalb das Ersturteil insoweit aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen sei. Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.