Rechtssatz RS0112429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112429
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Rechtssatz
Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können; ein deklaratives Anerkenntnis der Haftung (auch) für künftige Schäden unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist für die Einbringung einer Feststellungsklage wegen vorhersehbarer Folgeschäden. Wird das Anerkenntnis vor Ablauf der (neuen) Verjährungszeit nicht erneuert, dann muss zur Hintanhaltung der Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen vorhersehbarer Folgeschäden die Feststellungsklage eingebracht werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 362/97t
Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 362/97t
- 9 Ob 312/00y
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 Ob 312/00y
nur: Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können. (T1); Beisatz: Die im Namen des schädigenden Beklagten abgegebene Verjährungsverzichtserklärung seines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten bezog sich jedenfalls auch auf die Folgeschäden. Der Verzicht bildet damit eine solche Erledigung, weil mit ihm die gleiche Rechtslage, allerdings nur die Verjährung betreffend, geschaffen wurde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil. (T2)
- 4 Ob 190/09h
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 190/09h
Vgl auch
- 8 ObA 66/09b
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
Vgl auch
- 8 Ob 81/10k
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 81/10k
Vgl auch
- 3 Ob 23/14z
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 23/14z
Vgl
- 2 Ob 145/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.11.2025 2 Ob 145/25z
vgl; Beisatz: Hier lag keine Vereinbarung über die Haftung auch für künftige Schäden vor. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112429
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19990924_OGH0002_0020OB00362_97T0000_001