Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Verjährung von Teilschäden, die aufgrund desselben schädigenden Verhaltens zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten, richtig dargestellt. Zwar kann die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 Satz 1 ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen (1 Ob 621/95 = SZ 68/238; RIS-Justiz RS0083144). Haben sich jedoch aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist (RIS-Justiz RS0034618). In diesem Fall gilt die durch den ersten Schaden („Primärschaden“) ausgelöste Verjährungsfrist für alle vorhersehbaren Folgeschäden (RIS-Justiz RS0097976, RS0087613; zuletzt etwa 3 Ob 3/09a und 1 Ob 4/09h). Daher muss der Geschädigte zur Vermeidung der Verjährung innerhalb dieser Frist entweder eine Feststellungsklage erheben (RIS-Justiz RS0097976) oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers erwirken (2 Ob 362/97t; RIS-Justiz RS0112429).1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Verjährung von Teilschäden, die aufgrund desselben schädigenden Verhaltens zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten, richtig dargestellt. Zwar kann die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, Satz 1 ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen (1 Ob 621/95 = SZ 68/238; RIS-Justiz RS0083144). Haben sich jedoch aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist (RIS-Justiz RS0034618). In diesem Fall gilt die durch den ersten Schaden („Primärschaden“) ausgelöste Verjährungsfrist für alle vorhersehbaren Folgeschäden (RIS-Justiz RS0097976, RS0087613; zuletzt etwa 3 Ob 3/09a und 1 Ob 4/09h). Daher muss der Geschädigte zur Vermeidung der Verjährung innerhalb dieser Frist entweder eine Feststellungsklage erheben (RIS-Justiz RS0097976) oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers erwirken (2 Ob 362/97t; RIS-Justiz RS0112429).
2. Ob künftige Schäden vorhersehbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (1 Ob 372/98g; 3 Ob 139/05w; RIS-Justiz RS0087613 [T5]; RS0083144 [T24]). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Vorhersehbarkeit weiterer Schäden bejaht, weil der von der Haftpflichtversicherung entsandte Sachverständige den beim Kläger für die Schadensabwicklung zuständigen Bautechniker ausdrücklich auf die - nach Feststellung der Schadensursache auch für einen Laien naheliegende - Möglichkeit weiterer Deckenabsenkungen hingewiesen hatte. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.
3. Die vorbehaltlose Verbesserung durch die Beklagte könnte zwar allenfalls als deklaratives Anerkenntnis der dem Grunde nach bestehenden Haftung gedeutet werden (vgl RIS-Justiz RS0018762). Das hätte die Verjährung unterbrochen (RIS-Justiz RS0033015). Dem Kläger wäre damit aber nicht geholfen, da in diesem Fall nur eine weitere dreijährige Frist begonnen hätte (2 Ob 362/97t mwN; RIS-Justiz RS0032394). Der Anspruch wäre daher auch in diesem Fall verjährt.3. Die vorbehaltlose Verbesserung durch die Beklagte könnte zwar allenfalls als deklaratives Anerkenntnis der dem Grunde nach bestehenden Haftung gedeutet werden vergleiche RIS-Justiz RS0018762). Das hätte die Verjährung unterbrochen (RIS-Justiz RS0033015). Dem Kläger wäre damit aber nicht geholfen, da in diesem Fall nur eine weitere dreijährige Frist begonnen hätte (2 Ob 362/97t mwN; RIS-Justiz RS0032394). Der Anspruch wäre daher auch in diesem Fall verjährt.
4. Das Berufungsgericht begründet die Zulassung der Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob das Zurückhalten eines den Schädiger belastenden Gutachtens dem Verjährungseinwand entgegenstehe.
Verschweigt ein Werkunternehmer Mängel des Werks, die nur ihm bekannt sind, so könnte sein Verjährungseinwand trotz objektiver Vorhersehbarkeit von weiteren Teilschäden gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl allgemein zu diesem Gegenweinwand RIS-Justiz RS0034537; RS0014838; allgemein zu Aufklärungspflichten nach Abwicklung des Vertrags RIS-Justiz RS0022968 sowie 3Ob382/97s mwN). Im vorliegenden Fall hatte allerdings der - mittelbar der Beklagten zuzurechnende - Sachverständige dem Bautechniker des Klägers ohnehin schon bei der Begehung den wesentlichen Inhalt seines später schriftlich erstatteten Gutachtens mitgeteilt. Der bei der Begehung ebenfalls anwesende Geschäftsführer der Beklagten konnte daher annehmen, dass die Verantwortlichen des Klägers sowohl die Schadensursache als auch die Gefahr weiterer Schäden kannten. Zumindest unter diesen Umständen war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger auch noch die schriftliche Fassung des Gutachtens zu übermitteln.Verschweigt ein Werkunternehmer Mängel des Werks, die nur ihm bekannt sind, so könnte sein Verjährungseinwand trotz objektiver Vorhersehbarkeit von weiteren Teilschäden gegen Treu und Glauben verstoßen vergleiche allgemein zu diesem Gegenweinwand RIS-Justiz RS0034537; RS0014838; allgemein zu Aufklärungspflichten nach Abwicklung des Vertrags RIS-Justiz RS0022968 sowie 3Ob382/97s mwN). Im vorliegenden Fall hatte allerdings der - mittelbar der Beklagten zuzurechnende - Sachverständige dem Bautechniker des Klägers ohnehin schon bei der Begehung den wesentlichen Inhalt seines später schriftlich erstatteten Gutachtens mitgeteilt. Der bei der Begehung ebenfalls anwesende Geschäftsführer der Beklagten konnte daher annehmen, dass die Verantwortlichen des Klägers sowohl die Schadensursache als auch die Gefahr weiterer Schäden kannten. Zumindest unter diesen Umständen war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger auch noch die schriftliche Fassung des Gutachtens zu übermitteln.
Die Frage, ob das Verschweigen von tatsächlich nur dem Werkunternehmer bekannten Umständen die Replik der Arglist begründen könnte, ist mangels Relevanz für den konkreten Fall nicht zu beantworten.
5. Eine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor. Die Revision ist aus diesem Grund zurückzuweisen.5. Eine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor. Die Revision ist aus diesem Grund zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, der Kläger ist daher zum Kostenersatz verpflichtet.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, der Kläger ist daher zum Kostenersatz verpflichtet.