Der gegen den Aufhebungsbeschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Ein Rechtsverhältnis im Sinn des § 228 ZPO kann auch im Bestehen einer Schadenersatzpflicht liegen. Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten war (siehe die ersten Entscheidungen in RIS-Justiz RS0040838), wurde in der Folge darauf abgestellt, dass zwar der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich sei, aber schon derart schadensträchtige Vorfälle vorgekommen sein müssten, dass der Schadenseintritt eher zufällig unterblieben sei und sich derartige Vorfälle mit möglichen Schäden jederzeit wiederholen könnten (SZ 56/38). Auch wenn sich die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens nach der gesetzlichen Regelung in § 228 ZPO auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines „gegenwärtigen" Rechtsverhältnisses oder Rechts beschränkt, lässt die herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn - wie hier - noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist (1 Ob 237/08x; 6 Ob 335/00h; vgl die Nachweise bei Rechberger/Klicka in Rechberger3, § 228 ZPO Rz 5; kritisch Fasching in Fasching/Konecny2, § 228 ZPO Rz 58).1. Ein Rechtsverhältnis im Sinn des Paragraph 228, ZPO kann auch im Bestehen einer Schadenersatzpflicht liegen. Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten war (siehe die ersten Entscheidungen in RIS-Justiz RS0040838), wurde in der Folge darauf abgestellt, dass zwar der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich sei, aber schon derart schadensträchtige Vorfälle vorgekommen sein müssten, dass der Schadenseintritt eher zufällig unterblieben sei und sich derartige Vorfälle mit möglichen Schäden jederzeit wiederholen könnten (SZ 56/38). Auch wenn sich die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens nach der gesetzlichen Regelung in Paragraph 228, ZPO auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines „gegenwärtigen" Rechtsverhältnisses oder Rechts beschränkt, lässt die herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn - wie hier - noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist (1 Ob 237/08x; 6 Ob 335/00h; vergleiche die Nachweise bei Rechberger/Klicka in Rechberger3, Paragraph 228, ZPO Rz 5; kritisch Fasching in Fasching/Konecny2, Paragraph 228, ZPO Rz 58).
Das vom Gesetz geforderte rechtliche Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung wird in diesem Zusammenhang nicht nur dann bejaht, wenn ohne gerichtliche Geltendmachung die Verjährung zukünftiger Schadenersatzansprüche drohte, sondern ausnahmsweise auch dann, wenn - ohne Verjährungsrisiko - eine zeitnahe Klärung bestimmter Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können, objektiv zweckmäßig erscheint (1 Ob 237/08x; 8 Ob 73/07d; RIS-Justiz RS0038976). Letztere Voraussetzung ist gegeben. In Fällen, in denen das Auftreten einer (Krebs-)Erkrankung als Folge des schädigenden Ereignisses nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausschließbar ist, wird von der nunmehr herrschenden Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer (potentiellen) Haftung für zukünftige Schäden grundsätzlich bejaht (RIS-Justiz RS0038976). Kann aufgrund des bestreitenden Verhaltens der Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden, reicht dies bereits aus, um ein vorbeugendes Rechtsschutzbegehren als zulässig zu erachten (Fasching, Lehrbuch² Rz 1096, 1098; Rechberger/Klicka in Rechberger3, § 228 ZPO Rz 7). Außerdem lassen sich nur mittels Feststellungsklage erhebliche Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des einen Schaden verursachenden Ereignisses, des rechtswidrigen Verhaltens und des Verschuldens vermeiden, die einträten, wenn die Leistungsklage erst nach dem tatsächlichen Eintritt einer (Krebs-)Erkrankung erhoben würde. Insofern besteht ein „Beweissicherungsinteresse" der Kläger. Die Bejahung des rechtlichen Interesses an der Feststellung entspricht in diesen Fällen dem prozessökonomischen Zweck des Feststellungsbegehrens, präventiv die Sach- und Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um durch Klärung der Haftungsfrage eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (RIS-Justiz RS0037422; 1 Ob 237/08x; SZ 56/38). Wären die Kläger auf die Leistungsklage als später mögliches Vorgehen verwiesen, wäre ihre rechtliche Position verschlechtert.Das vom Gesetz geforderte rechtliche Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung wird in diesem Zusammenhang nicht nur dann bejaht, wenn ohne gerichtliche Geltendmachung die Verjährung zukünftiger Schadenersatzansprüche drohte, sondern ausnahmsweise auch dann, wenn - ohne Verjährungsrisiko - eine zeitnahe Klärung bestimmter Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können, objektiv zweckmäßig erscheint (1 Ob 237/08x; 8 Ob 73/07d; RIS-Justiz RS0038976). Letztere Voraussetzung ist gegeben. In Fällen, in denen das Auftreten einer (Krebs-)Erkrankung als Folge des schädigenden Ereignisses nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausschließbar ist, wird von der nunmehr herrschenden Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer (potentiellen) Haftung für zukünftige Schäden grundsätzlich bejaht (RIS-Justiz RS0038976). Kann aufgrund des bestreitenden Verhaltens der Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden, reicht dies bereits aus, um ein vorbeugendes Rechtsschutzbegehren als zulässig zu erachten (Fasching, Lehrbuch² Rz 1096, 1098; Rechberger/Klicka in Rechberger3, Paragraph 228, ZPO Rz 7). Außerdem lassen sich nur mittels Feststellungsklage erhebliche Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des einen Schaden verursachenden Ereignisses, des rechtswidrigen Verhaltens und des Verschuldens vermeiden, die einträten, wenn die Leistungsklage erst nach dem tatsächlichen Eintritt einer (Krebs-)Erkrankung erhoben würde. Insofern besteht ein „Beweissicherungsinteresse" der Kläger. Die Bejahung des rechtlichen Interesses an der Feststellung entspricht in diesen Fällen dem prozessökonomischen Zweck des Feststellungsbegehrens, präventiv die Sach- und Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um durch Klärung der Haftungsfrage eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (RIS-Justiz RS0037422; 1 Ob 237/08x; SZ 56/38). Wären die Kläger auf die Leistungsklage als später mögliches Vorgehen verwiesen, wäre ihre rechtliche Position verschlechtert.
Da die Kläger aufgrund des Ereignisses vom 18. Oktober 1999 noch keine (feststellbare) Gesundheitsschädigung erlitten haben, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf das haftungsbegründende Verhalten, nicht aber auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs in Ansehung einer Gesundheitsschädigung bzw allfälliger in Zukunft zu erwartender Erkrankungen bzw Schäden beziehen (RIS-Justiz RS0038915). Sollte in Zukunft eine (Krebs-)Erkrankung tatsächlich auftreten, müssten die Kläger demnach - ungeachtet eines allfälligen Feststellungsurteils - im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem 1999 stattgefundenen Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen (1 Ob 25/91 = JBl 1992,253; SZ 61/43 uva). Allein der Umstand, dass sich der Kausalitätsbeweis nach dem derzeitigen Wissensstand infolge zwischenzeitigen Hinzukommens einer Vielzahl anderer möglicherweise krebserregender Umwelteinflüsse schwierig gestalten wird bzw wenig aussichtsreich erscheint, kann aber nicht dazu führen, den Klägern das Interesse an der begehrten Feststellung abzusprechen. Auch die zwischen dem (angeblich) schädigenden Ereignis und der Einbringung der Feststellungsklage liegende lange Zeitspanne bewirkt nicht, dass den Klägern das rechtliche Interesse an der Feststellung der (potentiellen) Haftung für zukünftige Schäden genommen wäre, zumal die Beklagte nach wie vor die Berechtigung eines Schadenersatzanspruchs bestreitet (vgl RIS-Justiz RS0032800).Da die Kläger aufgrund des Ereignisses vom 18. Oktober 1999 noch keine (feststellbare) Gesundheitsschädigung erlitten haben, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf das haftungsbegründende Verhalten, nicht aber auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs in Ansehung einer Gesundheitsschädigung bzw allfälliger in Zukunft zu erwartender Erkrankungen bzw Schäden beziehen (RIS-Justiz RS0038915). Sollte in Zukunft eine (Krebs-)Erkrankung tatsächlich auftreten, müssten die Kläger demnach - ungeachtet eines allfälligen Feststellungsurteils - im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem 1999 stattgefundenen Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen (1 Ob 25/91 = JBl 1992,253; SZ 61/43 uva). Allein der Umstand, dass sich der Kausalitätsbeweis nach dem derzeitigen Wissensstand infolge zwischenzeitigen Hinzukommens einer Vielzahl anderer möglicherweise krebserregender Umwelteinflüsse schwierig gestalten wird bzw wenig aussichtsreich erscheint, kann aber nicht dazu führen, den Klägern das Interesse an der begehrten Feststellung abzusprechen. Auch die zwischen dem (angeblich) schädigenden Ereignis und der Einbringung der Feststellungsklage liegende lange Zeitspanne bewirkt nicht, dass den Klägern das rechtliche Interesse an der Feststellung der (potentiellen) Haftung für zukünftige Schäden genommen wäre, zumal die Beklagte nach wie vor die Berechtigung eines Schadenersatzanspruchs bestreitet vergleiche RIS-Justiz RS0032800).
2. Feststellungsansprüche sind, weil sie im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzeln, grundsätzlich unverjährbar, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse (2 Ob 105/05p mwN; RIS-Justiz RS0034403; M. Bydlinski in Rummel3 ABGB § 1479 Rz 1). Es ist daher zu prüfen, ob die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende (allfällige) Schadenersatzforderung bereits verjährt wäre. Nun wurde in der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 621/95 (= SZ 68/238) bereits ausgesprochen, dass die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Da hier ein (Erst-)Schaden noch gar nicht eingetreten ist, wurde der Lauf der Verjährungsfrist auch nicht in Gang gesetzt. Wäre ein Schaden („Erstschaden") bereits eingetreten und wäre schon in diesem Zeitpunkt mit künftigen Schäden wahrscheinlich zu rechnen bzw deren Eintritt voraussehbar gewesen, hätte die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu laufen begonnen (1 Ob 199/00x; 2 Ob 259/01d). Unter diesen Voraussetzungen hätte zur Vermeidung der Verjährung von Folgeschäden die Feststellungsklage innerhalb der für den „Erstschaden" bestehenden Verjährungszeit eingebracht werden müssen (2 Ob 188/00m; Fasching in Fasching/Konecny2 § 228 ZPO Rz 150). Dies war aber hier nicht der Fall. Demnach geht der Verjährungseinwand der Beklagten ins Leere.2. Feststellungsansprüche sind, weil sie im Prozessrecht (Paragraph 228, ZPO) wurzeln, grundsätzlich unverjährbar, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse (2 Ob 105/05p mwN; RIS-Justiz RS0034403; M. Bydlinski in Rummel3 ABGB Paragraph 1479, Rz 1). Es ist daher zu prüfen, ob die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende (allfällige) Schadenersatzforderung bereits verjährt wäre. Nun wurde in der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 621/95 (= SZ 68/238) bereits ausgesprochen, dass die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Da hier ein (Erst-)Schaden noch gar nicht eingetreten ist, wurde der Lauf der Verjährungsfrist auch nicht in Gang gesetzt. Wäre ein Schaden („Erstschaden") bereits eingetreten und wäre schon in diesem Zeitpunkt mit künftigen Schäden wahrscheinlich zu rechnen bzw deren Eintritt voraussehbar gewesen, hätte die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu laufen begonnen (1 Ob 199/00x; 2 Ob 259/01d). Unter diesen Voraussetzungen hätte zur Vermeidung der Verjährung von Folgeschäden die Feststellungsklage innerhalb der für den „Erstschaden" bestehenden Verjährungszeit eingebracht werden müssen (2 Ob 188/00m; Fasching in Fasching/Konecny2 Paragraph 228, ZPO Rz 150). Dies war aber hier nicht der Fall. Demnach geht der Verjährungseinwand der Beklagten ins Leere.
3. Entscheidungswesentlich ist daher tatsächlich, ob die Beklagte bzw deren Erfüllungsgehilfen im Zuge der Sanierungsarbeiten vom 18. Oktober 1999 rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Dazu fehlen - wie schon das Berufungsgericht ausführte (Seite 12 f dessen Entscheidung) - die nötigen Feststellungen, die nachzuholen sind.
Der Rekurs der Beklagten erweist sich somit als nicht berechtigt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.