Rechtssatz RS0038915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038915
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 26/83
Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 26/83
- 6 Ob 606/85
Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 606/85
Auch
- 1 Ob 54/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 54/87
Veröff: SZ 61/43 = NZ 1989,95
- 1 Ob 25/91
Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 25/91
Vgl auch; Beisatz: Dass der Kläger mit zukünftigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteils auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt beweisen müsste, vermag ihm das Feststellungsinteresse nicht zu nehmen. (T1)
Veröff: JBl 1992,253
- 2 Ob 46/93
Entscheidungstext OGH 28.10.1993 2 Ob 46/93
- 2 Ob 184/08k
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 184/08k
- 1 Ob 4/09h
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 4/09h
Beis wie T1
- 2 Ob 277/08m
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen. (T2)
Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis. (T3)
- 5 Ob 193/10h
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 31/11a
Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 31/11a
Auch
- 17 Ob 29/11f
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 29/11f
- 2 Ob 113/11y
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y
- 7 Ob 91/14d
Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 91/14d
Auch; Beisatz: In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf das haftungsbegründende Verhalten, nicht aber auf einen in Zukunft konkret zu erwartenden Schaden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs beziehen. (T4)
Beisatz: Sollte in Zukunft tatsächlich eine Erkrankung auftreten, müsste der Geschädigte demnach ‑ ungeachtet eines Feststellungsurteils ‑ im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen. (T5)
- 1 Ob 215/16y
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 215/16y
Vgl; Beisatz: Fehlt jedwede Konkretisierung des haftungsbegründenden Verhaltens im Urteilsbegehren wird es im fortgesetzten Verfahren zu präzisieren sein. (T6)
Veröff: SZ 2017/35
- 1 Ob 177/19i
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 177/19i
Beisatz: Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs. (T7)
- 1 Ob 189/20f
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 189/20f
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 6/23y
Entscheidungstext OGH 21.03.2023 1 Ob 6/23y
vgl; Beisatz wie T2
- 4 Ob 109/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 109/24v
Beisatz wie T5
- 7 Ob 154/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 154/24h
Beisatz: Hier: Bestreitung der Leistungspflicht aus einem (gerichtlichen) Vergleich, durch den die Ersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach festgestellt wurde, war kein neuer Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung. (T8); Beisatz wie T1; Beisatz wie T5
- 1 Ob 90/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 90/25d
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038915
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0010OB00026_8300000_001