Die Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wäre das Feststellungsinteresse der klagenden Partei, soweit sie sich auf die Erteilung einer rechtswidrigen Baubewilligung stützt, allerdings zu bejahen. Ein Rechtverhältnis im Sinn des § 228 ZPO kann auch im Bestehen einer Schadenersatzpflicht liegen. Das rechtliche Interesse an der Feststellung, der Schädiger hafte für alle Nachteile, die sich in Zukunft aus dem schädigenden Ereignis ergeben, wird regelmäßig dann bejaht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann (ZVR 1980/289; ZVR 1978/30; JBl 1976, 315; SZ 45/78; SZ 41/153 uva). Es ist nicht erforderlich, daß bis zum Schluß der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden eintreten hätte können, bereits ereignete und wiederholen kann (SZ 56/38;Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wäre das Feststellungsinteresse der klagenden Partei, soweit sie sich auf die Erteilung einer rechtswidrigen Baubewilligung stützt, allerdings zu bejahen. Ein Rechtverhältnis im Sinn des Paragraph 228, ZPO kann auch im Bestehen einer Schadenersatzpflicht liegen. Das rechtliche Interesse an der Feststellung, der Schädiger hafte für alle Nachteile, die sich in Zukunft aus dem schädigenden Ereignis ergeben, wird regelmäßig dann bejaht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann (ZVR 1980/289; ZVR 1978/30; JBl 1976, 315; SZ 45/78; SZ 41/153 uva). Es ist nicht erforderlich, daß bis zum Schluß der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden eintreten hätte können, bereits ereignete und wiederholen kann (SZ 56/38;
1 Ob 26/83; 6 Ob 626/87) oder in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (ÖBl 1978, 37;
ZVR 1974/252; SZ 37/82). Daß das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses aus. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten, somit der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (SZ 56/38; JBl 1976, 315; SZ 37/82; 1 Ob 26/83 ua). In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens der beklagten Partei, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhanges beziehen. Daß die klagende Partei mit zukünfigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteiles auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt beweisen müßte, vermag der klagenden Partei das Feststellungsinteresse nicht zu nehmen (SZ 56/38; 1 Ob 26/83). Soweit die klagende Partei ihren Anspruch aus einer Verletzung der Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 2 WEG ableitet, so trifft es zwar zu, daß die vom Bürgermeister der beklagten Gemeinde ausgestellte Bescheinigung vom 8.November 1979 mit den behördlich bewilligten Bauplänen nicht übereinstimmte. Diese Bescheinigung diente dazu, die dann tatsächlich erfolgte Einverleibung von Wohnungseigentum zu ermöglichen. Eine Verschiebung der Haftungsgrundlage trat allein durch die Ausstellung dieser Bescheinigung aber nicht ein, ein Schaden ist der klagenden Partei dadurch weder entstanden noch droht er in Zukunft.ZVR 1974/252; SZ 37/82). Daß das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses aus. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten, somit der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (SZ 56/38; JBl 1976, 315; SZ 37/82; 1 Ob 26/83 ua). In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens der beklagten Partei, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhanges beziehen. Daß die klagende Partei mit zukünfigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteiles auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt beweisen müßte, vermag der klagenden Partei das Feststellungsinteresse nicht zu nehmen (SZ 56/38; 1 Ob 26/83). Soweit die klagende Partei ihren Anspruch aus einer Verletzung der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WEG ableitet, so trifft es zwar zu, daß die vom Bürgermeister der beklagten Gemeinde ausgestellte Bescheinigung vom 8.November 1979 mit den behördlich bewilligten Bauplänen nicht übereinstimmte. Diese Bescheinigung diente dazu, die dann tatsächlich erfolgte Einverleibung von Wohnungseigentum zu ermöglichen. Eine Verschiebung der Haftungsgrundlage trat allein durch die Ausstellung dieser Bescheinigung aber nicht ein, ein Schaden ist der klagenden Partei dadurch weder entstanden noch droht er in Zukunft.
Wich die Bauausführung von den bewilligten Bauvorhaben ab und stellte diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Baubewilligung erforderlich wäre, so hat die Behörde - d.i. gemäß § 50 Abs 1 TirBO der Bürgermeister - die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der baulichen Anlage, für die keine Bewilligung vorliegt, zu verfügen (§ 40 Abs 3 TirBO in Verbindung mit § 40 Abs 2 TirBO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde vom 26.Juli 1978 wurde der Wohnbau Axams Gesellschaft mbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 49 Wohnungen und Tiefgaragen unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Errichtet wurde aber ein Apartmenthaus mit 79 Wohneinheiten samt Zubehör, für das die nach § 16 a Abs 2 TirBO erforderliche Baubewilligung nicht erteilt wurde. § 40 Abs 3 TirBO ist keine Ermessensvorschrift; den Bürgermeister der beklagten Partei trifft daher die Rechtspflicht, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Daß daraus eine Minderung des Verkehrswertes der Wohnungseigentumsanteile an der Axams Wohnbau Gesellschaft mbH eintreten kann, liegt auf der Hand.Wich die Bauausführung von den bewilligten Bauvorhaben ab und stellte diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Baubewilligung erforderlich wäre, so hat die Behörde - d.i. gemäß Paragraph 50, Absatz eins, TirBO der Bürgermeister - die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der baulichen Anlage, für die keine Bewilligung vorliegt, zu verfügen (Paragraph 40, Absatz 3, TirBO in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, TirBO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde vom 26.Juli 1978 wurde der Wohnbau Axams Gesellschaft mbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 49 Wohnungen und Tiefgaragen unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Errichtet wurde aber ein Apartmenthaus mit 79 Wohneinheiten samt Zubehör, für das die nach Paragraph 16, a Absatz 2, TirBO erforderliche Baubewilligung nicht erteilt wurde. Paragraph 40, Absatz 3, TirBO ist keine Ermessensvorschrift; den Bürgermeister der beklagten Partei trifft daher die Rechtspflicht, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Daß daraus eine Minderung des Verkehrswertes der Wohnungseigentumsanteile an der Axams Wohnbau Gesellschaft mbH eintreten kann, liegt auf der Hand.
Die beklagte Partei tritt der zutreffenden Beurteilung des Erstgerichtes, ihre Organe hätten schuldhaft und rechtswidrig gehandelt, nicht entgegen. Es ist daher zu prüfen, ob zwischen dem Verhalten von Organen der beklagten Partei und dem von der klagenden Partei behaupteten, ohne weiteres Zutun des Schädigers in Zukunft möglicherweise eintretenden Schaden der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht.
Auf Grund jedes rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens ist für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (SZ 55/190; SZ 52/44; SZ 49/96 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 274; Loebenstein-Kaniak, AHG2 123). Zum Amtshaftungsrecht wird zwar anerkannt, daß ein subjektives Recht auf Führung der Verwaltung in gesetzmäßiger Weise nicht Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist; es reicht aber auch trotz Kausalität die rechtswidrige schuldhafte Schadensverursachung allein nicht hin, um eine Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers auszulösen. Diese tritt vielmehr nur ein, wenn die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor den eingetretenen Nachteilen zu schützen (SZ 59/68; SZ 57/149; JBl 1984, 373; SZ 55/190 uva; Loebenstein-Kaniak aaO 124 mwN in RZ 121). Der Auffassung Klecatskys, JBl 1981, 115 ff, der eine weitgehende Haftung der Rechtsträger befürwortet und die Auffassung vertritt, daß jegliches objektiv rechtswidrige schadensverursachende Verhalten hinreicht, um einen Amtshaftungsanspruch zu begründen (aaO 117), wurde bereits von Rebhahn (JBl 1981, 512 ff) mit überzeugenden Gründen entgegengetreten; ihr wurde auch vom Obersten Gerichtshof die Gefolgschaft versagt (SZ 55/190; 1 Ob 23/87; vgl. Loebenstein-Kaniak aaO 125 f). Besteht kein Zusammenhang zwischen Normzweck und eingetretenem Schaden, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersetzungsfähiger Schaden vor (SZ 55/190; SZ 52/44; SZ 49/46 ua; Koziol aaO I 152). Der Normzweck ist durch Auslegung im Sinn einer wertenden Beurteilung des Sinnes der Norm zu ermitteln (Koziol in JBl 1986, 105; Welser in ÖJZ 1975, 43; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1311; Heinrichs in Palandt47 251; Grunsky in Münchener Kommentar2 vor § 249 BGB Rz 44). Es geht darum, daß nur für solche Schäden gehaftet wird, die sich als Verwirklichung der Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten untersagt hat (Grunsky aaO), die verletzte Amtspflicht muß gerade dem geschädigten Dritten gegenüber oblegen sein (1 Ob 23/87 unter Hinweis auf BGHZ 90, 310, 311 f; BGHZ 89, 1, 5 f; BGHZ 39, 358, 362 ff).Auf Grund jedes rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens ist für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (SZ 55/190; SZ 52/44; SZ 49/96 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 274; Loebenstein-Kaniak, AHG2 123). Zum Amtshaftungsrecht wird zwar anerkannt, daß ein subjektives Recht auf Führung der Verwaltung in gesetzmäßiger Weise nicht Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist; es reicht aber auch trotz Kausalität die rechtswidrige schuldhafte Schadensverursachung allein nicht hin, um eine Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers auszulösen. Diese tritt vielmehr nur ein, wenn die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor den eingetretenen Nachteilen zu schützen (SZ 59/68; SZ 57/149; JBl 1984, 373; SZ 55/190 uva; Loebenstein-Kaniak aaO 124 mwN in RZ 121). Der Auffassung Klecatskys, JBl 1981, 115 ff, der eine weitgehende Haftung der Rechtsträger befürwortet und die Auffassung vertritt, daß jegliches objektiv rechtswidrige schadensverursachende Verhalten hinreicht, um einen Amtshaftungsanspruch zu begründen (aaO 117), wurde bereits von Rebhahn (JBl 1981, 512 ff) mit überzeugenden Gründen entgegengetreten; ihr wurde auch vom Obersten Gerichtshof die Gefolgschaft versagt (SZ 55/190; 1 Ob 23/87; vergleiche Loebenstein-Kaniak aaO 125 f). Besteht kein Zusammenhang zwischen Normzweck und eingetretenem Schaden, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersetzungsfähiger Schaden vor (SZ 55/190; SZ 52/44; SZ 49/46 ua; Koziol aaO römisch eins 152). Der Normzweck ist durch Auslegung im Sinn einer wertenden Beurteilung des Sinnes der Norm zu ermitteln (Koziol in JBl 1986, 105; Welser in ÖJZ 1975, 43; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1311,; Heinrichs in Palandt47 251; Grunsky in Münchener Kommentar2 vor Paragraph 249, BGB Rz 44). Es geht darum, daß nur für solche Schäden gehaftet wird, die sich als Verwirklichung der Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten untersagt hat (Grunsky aaO), die verletzte Amtspflicht muß gerade dem geschädigten Dritten gegenüber oblegen sein (1 Ob 23/87 unter Hinweis auf BGHZ 90, 310, 311 f; BGHZ 89, 1, 5 f; BGHZ 39, 358, 362 ff).
Daß das Tiroler Raumordnungsgesetz und die Tiroler Bauordnung den Hypothekargläubiger vor rechtswidrig erteilten Baubewilligungen schützen sollen, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden. Nach § 31 Abs 3 TirBO ist ein Bauansuchen u.a. dann abzuweisen, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Baubewilligungen für Apartmenthäuser dürfen nach § 16 a Abs 2 TirROG nur erteilt werden, wenn diese Gebäude auf einer Grundfläche errichtet werden, die als Sonderfläche für Apartmenthäuser gewidmet ist. Zweck dieser Vorschrift ist die Hintanhaltung einer Zersiedelung der Tiroler Landschaft. Es soll der Ausverkauf von vom Fremdenverkehr bevorzugten Plätzen (Hauer, Tiroler Baurecht 280) bzw. die Errichtung größerer Häuser, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, verhindert werden (VfGH Slg. 8389/1978).Daß das Tiroler Raumordnungsgesetz und die Tiroler Bauordnung den Hypothekargläubiger vor rechtswidrig erteilten Baubewilligungen schützen sollen, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden. Nach Paragraph 31, Absatz 3, TirBO ist ein Bauansuchen u.a. dann abzuweisen, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Baubewilligungen für Apartmenthäuser dürfen nach Paragraph 16, a Absatz 2, TirROG nur erteilt werden, wenn diese Gebäude auf einer Grundfläche errichtet werden, die als Sonderfläche für Apartmenthäuser gewidmet ist. Zweck dieser Vorschrift ist die Hintanhaltung einer Zersiedelung der Tiroler Landschaft. Es soll der Ausverkauf von vom Fremdenverkehr bevorzugten Plätzen (Hauer, Tiroler Baurecht 280) bzw. die Errichtung größerer Häuser, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, verhindert werden (VfGH Slg. 8389 aus 1978,).
Über den sich primär aus den Raumordnungs- und Bauvorschriften ergebenden Schutzzweck hinaus anerkannte der Oberste Gerichtshof, daß die Baubehörde bei Erteilung von Baubewilligungen auch auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht nehmen müsse, da mit der Erteilung der Baubewilligung ein Vertrauenszustand geschaffen wird, daß einer Baubewilligung entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers wurde als möglich erachtet, wenn die Baubehörde öffentlich-rechtliche Fragen der Baugenehmigung zunächst rechtskräftig in seinem Sinn gelöst hatte, diese Beurteilung sich aber durch Nichtigerklärung seitens der Aufsichtsbehörde als unrichtig herausstellte und infolge der Notwendigkeit der Beseitigung des errichteten Baues zu einem Schaden führte (SZ 55/81; Loebenstein-Kaniak aaO § 225 f; vgl. NJW 1980, 2578; BGHZ 60, 112, 115; Papier in Münchener Kommentar2 § 839 BGB Rz 205). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 23/87 darlegte, ist vom Schutzzweck der Bauvorschriften, soweit sie den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und ihres Eigentums anstreben, auch der spätere Mieter des aufgeführten Baues umfaßt. Andererseits wurde aber bereits abgelehnt, daß über den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Eigentümers bei Änderung des Flächenwidmungsplanes hinaus auch die Rechte von Personen geschützt wären, die auf dem Grundstück einen Bau errichten sollen und mit dem Grundeigentümer in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen (SZ 55/190; vgl. NJW 1980, 2578). Der Hypothekargläubiger ist am Baubewilligungsverfahren nicht beteiligt. Über seine subjektiv-öffentlichen Rechte wird in diesem Verfahren nicht abgesprochen. Vom dargestellten Schutzzweck des Raumordnungsgesetzes und der Bauordnung ist er nicht erfaßt. Wohl mag das Vertrauen auf den Rechtsbestand der Baugenehmigung kausal für die Gewährung von Darlehen gewesen sein. Ohne Vorliegen des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges, also ohne Verstoß gegen den Schutzzweck einer Norm, begründet aber Kausalität allein noch keine Schadenersatzansprüche. Der Hypothekargläubiger steht nur mit dem Liegenschaftseigentümer in privatrechtlichen Beziehungen, dinglich berechtigt ist er nur insoweit, als der Rang gewahrt wird und auch bücherliche Rechtsnachfolger die Sachhaftung der Liegenschaft trifft; weitere Wirkungen werden damit nicht entfaltet. Durch die Erlangung solcher dinglicher Rechte an einer Liegenschaft wird er daher in den Schutzbereich der Raumordnungs- und Bauvorschriften nicht einbezogen. Der klagenden Partei stehen aus ihrem privaten Rechtsverhältnis daher nur alle daraus entspringenden Rechte gegen ihren Vertragspartner und dessen bücherlichen Rechtsnachfolger zu. Das Risiko der Einbringlichkeit solcher Ansprüche trägt sie allein. Die Gefährdung ihrer Ansprüche war eine Folge der Geschäftsgebarung ihres Schuldners und der später erfolgten Konkurseröffnung. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Über den sich primär aus den Raumordnungs- und Bauvorschriften ergebenden Schutzzweck hinaus anerkannte der Oberste Gerichtshof, daß die Baubehörde bei Erteilung von Baubewilligungen auch auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht nehmen müsse, da mit der Erteilung der Baubewilligung ein Vertrauenszustand geschaffen wird, daß einer Baubewilligung entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers wurde als möglich erachtet, wenn die Baubehörde öffentlich-rechtliche Fragen der Baugenehmigung zunächst rechtskräftig in seinem Sinn gelöst hatte, diese Beurteilung sich aber durch Nichtigerklärung seitens der Aufsichtsbehörde als unrichtig herausstellte und infolge der Notwendigkeit der Beseitigung des errichteten Baues zu einem Schaden führte (SZ 55/81; Loebenstein-Kaniak aaO Paragraph 225, f; vergleiche NJW 1980, 2578; BGHZ 60, 112, 115; Papier in Münchener Kommentar2 Paragraph 839, BGB Rz 205). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 23/87 darlegte, ist vom Schutzzweck der Bauvorschriften, soweit sie den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und ihres Eigentums anstreben, auch der spätere Mieter des aufgeführten Baues umfaßt. Andererseits wurde aber bereits abgelehnt, daß über den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Eigentümers bei Änderung des Flächenwidmungsplanes hinaus auch die Rechte von Personen geschützt wären, die auf dem Grundstück einen Bau errichten sollen und mit dem Grundeigentümer in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen (SZ 55/190; vergleiche NJW 1980, 2578). Der Hypothekargläubiger ist am Baubewilligungsverfahren nicht beteiligt. Über seine subjektiv-öffentlichen Rechte wird in diesem Verfahren nicht abgesprochen. Vom dargestellten Schutzzweck des Raumordnungsgesetzes und der Bauordnung ist er nicht erfaßt. Wohl mag das Vertrauen auf den Rechtsbestand der Baugenehmigung kausal für die Gewährung von Darlehen gewesen sein. Ohne Vorliegen des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges, also ohne Verstoß gegen den Schutzzweck einer Norm, begründet aber Kausalität allein noch keine Schadenersatzansprüche. Der Hypothekargläubiger steht nur mit dem Liegenschaftseigentümer in privatrechtlichen Beziehungen, dinglich berechtigt ist er nur insoweit, als der Rang gewahrt wird und auch bücherliche Rechtsnachfolger die Sachhaftung der Liegenschaft trifft; weitere Wirkungen werden damit nicht entfaltet. Durch die Erlangung solcher dinglicher Rechte an einer Liegenschaft wird er daher in den Schutzbereich der Raumordnungs- und Bauvorschriften nicht einbezogen. Der klagenden Partei stehen aus ihrem privaten Rechtsverhältnis daher nur alle daraus entspringenden Rechte gegen ihren Vertragspartner und dessen bücherlichen Rechtsnachfolger zu. Das Risiko der Einbringlichkeit solcher Ansprüche trägt sie allein. Die Gefährdung ihrer Ansprüche war eine Folge der Geschäftsgebarung ihres Schuldners und der später erfolgten Konkurseröffnung. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.