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Entscheidung 1 Ob 215/16y×

Entscheidung 1 Ob 215/16y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038915 Rechtssatz 21.09.1983Zivilrecht
In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens u …
RS0039053 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Unter einem "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne Rechtsfolgen einer sol …
RS0113922 Rechtssatz 21.06.2000Zivilrecht
Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qu …
RS0119570 Rechtssatz 15.10.2004Zivilrecht
Der Verfassungsgerichtshof hat über Staatshaftungsansprüche zu entscheiden, die sich auf "legislatives Unrecht" stützen und unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtun …
RS0128366 Rechtssatz 18.10.2012Zivilrecht
Ist die Anspruchshäufung in einer einzigen Klage wegen Unzuständigkeit unzulässig, das angerufene Gericht aber mindestens für einen der in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig, hat bei der Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen eine Teilzurückweisung h …
RS0131400 Rechtssatz 16.03.2017Zivilrecht
Der Verfassungsgerichtshof und die ordentlichen Gerichte können und dürfen nur innerhalb ihrer jeweiligen vom Gesetz angeordneten, aber auch begrenzten Zuständigkeit entscheiden. An die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und de …
RS0131401 Rechtssatz 16.03.2017Zivilrecht
Bei einem auf Verstöße verschiedener Staatsgewalten, Behörden und/oder Gerichte gegründeten Staatshaftungsanspruch muss nach den geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit abgegrenzt werden, welcher Staatsgewalt das behauptete einzelne Fehlverhalten zuzu …