Rechtssatz RS0119570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119570
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat über Staatshaftungsansprüche zu entscheiden, die sich auf "legislatives Unrecht" stützen und unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 205/04k
Entscheidungstext OGH 15.10.2004 1 Ob 205/04k
Veröff: SZ 2004/148
- 1 Ob 228/07x
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 228/07x
Auch; Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wenn Staatshaftungsansprüche aufgrund eines (angeblich) gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurfs, der nicht Gesetz wurde, geltend gemacht werden. (T1)
Veröff: SZ 2008/16
- 1 Nc 47/08i
Entscheidungstext OGH 23.07.2008 1 Nc 47/08i
Auch; nur: Wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben. (T2)
Beisatz: Für Staatshaftungsansprüche wegen Gemeinschaftsrechtsverletzungen, die der Vollziehung zurechenbar sind, besteht die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte. (T3)
- 1 Ob 248/08i
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 248/08i
- 1 Ob 215/16y
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 215/16y
Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof erachtet sich nach Art 137 B‑VG in den Fällen des „legislativen Unrechts“ und im Fall der Staatshaftung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen („höchstgerichtliches Unrecht“) für zuständig. Abgesehen von Staatshaftungsansprüchen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen haben damit über unionsrechtswidriges Verhalten der Vollzugsorgane (Behörden, Gerichte), auch wenn dem ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorhergehen sollte, die ordentlichen Gerichte zu urteilen. „Administratives Unrecht“ im Sinne der vorstehenden Abgrenzung zwischen „legislativem Unrecht“ und „Vollzug“ liegt nämlich auch dann vor, wenn Vollzugsorgane tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können. (T4)
Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof bejaht seine subsidiäre Zuständigkeit nach Art 137 B‑VG für die Beurteilung eines Staatshaftungsanspruchs aus einer angeblich gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung eines der drei in § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichte (also auch seiner eigenen). (T5); Veröff: SZ 2017/35
- 1 Nc 2/19p
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Nc 2/19p
Vgl auch
- 1 Ob 47/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 1 Ob 47/24d
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119570
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20041015_OGH0002_0010OB00205_04K0000_001