Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerinnen leiten ihre Ansprüche allein aus dem Gemeinschaftsrecht ab. Sie richten ihren Vorwurf einer die Staatshaftung begründenden Fehlleistung gegen den Gesetzgeber, der die Geldwäscherichtlinie nicht in angemessener Zeit umgesetzt habe.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es "Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über diesen (staatshaftungsrechtlichen) Schadenersatz zuständig ist". Der österreichische Gesetzgeber hat die Frage, vor welcher staatlichen Behörde und in welchem Verfahren gemeinschaftsrechtlich begründete Erstattungs- oder Staatshaftungsansprüche geltend zu machen sind, nicht ausdrücklich geregelt. Es ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung vorzugehen, wie sie sich in der österreichischen Rechtsordnung finden, wobei freilich den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen formuliert hat, Rechnung getragen werden muss; insbesondere dürfen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrmals seine Auffassung kundgetan, Erstattungs- bzw Staatshaftungsansprüche, die im Gemeinschaftsrecht wurzeln, könnten - wiewohl sie letztlich Schadenersatzansprüche sind - nicht als privatrechtliche Ansprüche angesehen werden, weil sie einer Norm des primären Gemeinschaftsrechts bzw dessen Weiterentwicklung durch den Europäischen Gerichtshof entsprängen. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs bestehe bei einem Anspruch, der sich auf legislatives Unrecht stützt, aber nur dann, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen nicht einem hoheitlich tätig gewordenen Vollzugsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Werden Vollzugsorgane (beispielsweise Gerichte) tätig, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber aufgreifen könnten, dann seien diese Ansprüche im Amtshaftungsweg und nicht vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art 137 B-VG geltend zu machen (siehe hiezu VfGH vom 12. 12. 2003, GZ A 2/01 ua; VfGH vom 10. 10. 2003, GZ A 36/00; VfGH in ZVR 2001/49).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrmals seine Auffassung kundgetan, Erstattungs- bzw Staatshaftungsansprüche, die im Gemeinschaftsrecht wurzeln, könnten - wiewohl sie letztlich Schadenersatzansprüche sind - nicht als privatrechtliche Ansprüche angesehen werden, weil sie einer Norm des primären Gemeinschaftsrechts bzw dessen Weiterentwicklung durch den Europäischen Gerichtshof entsprängen. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs bestehe bei einem Anspruch, der sich auf legislatives Unrecht stützt, aber nur dann, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen nicht einem hoheitlich tätig gewordenen Vollzugsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Werden Vollzugsorgane (beispielsweise Gerichte) tätig, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber aufgreifen könnten, dann seien diese Ansprüche im Amtshaftungsweg und nicht vor dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137, B-VG geltend zu machen (siehe hiezu VfGH vom 12. 12. 2003, GZ A 2/01 ua; VfGH vom 10. 10. 2003, GZ A 36/00; VfGH in ZVR 2001/49).
In Anwendung dieser vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze, dem schließlich verfassungsrechtlich (Art 138 Abs 1 lit b B-VG) die Kompetenz zugewiesen ist, Kompetenzkonflikte zwischen ihm und - ua - den ordentlichen Gerichten zu lösen, sind im vorliegenden Fall nicht die ordentlichen Gerichte, sondern ist der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B-VG zur Entscheidung berufen: Es wurde kein Vollzugsorgan tätig, das die von den Klägerinnen behauptete Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätte (wirksam) aufgreifen können. Wenngleich die Klägerinnen gerichtlich gegen eine Person, von der sie mutmaßten, sie habe sich das Sparbuch angeeignet, anonyme Sparkonten eingerichtet und sodann die Spargelder behoben, vorgingen, sind dabei doch nicht Vollzugsorgane in dem vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten Sinn tätig geworden, denn die angerufenen Gerichte wären bei anonymen Sparkonten außerstande gewesen, eine eigentumsrechtliche Zuordnung der "anonymen Sparguthaben" zur Erblasserin herbeizuführen. Geldinstitute waren zu den fraglichen Zeitpunkten noch nicht verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, die eine Auskunftserteilung ermöglicht hätten, und dies ist (allein) der Grund hiefür, dass der österreichische Gesetzgeber die Geldwäscherichtlinie erst im Jahre 2000 innerstaatlich umgesetzt hat. Es kann weder dem betroffenen Geldinstitut - das im Übrigen auch gewiss nicht als staatliches Organ angesehen werden kann - noch den Gerichten, die im Zivilrechtsweg tätig wurden, ein Vorwurf dahin gemacht werden, dass sie die Geldwäscherichtlinie nicht unmittelbar angewendet haben, vielmehr wurde der - mit den Klagsbehauptungen verbundene - Beweisnotstand der Klägerinnen lediglich dadurch verursacht, dass die Geldwäscherichtlinie verspätet umgesetzt wurde und deshalb ein Beweis, wer die Sparguthaben verbrachte, nicht mehr erbracht werden konnte. Die vom Verfassungsgerichtshof gewählte Formulierung, die ordentlichen Gerichte seien dann zuständig, wenn Vollzugsorgane tätig wurden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können, ist sinnvoller Weise so auszulegen, dass deren Aufgreifen mit - wenigstens - einiger Aussicht auf Erfolg möglich gewesen wäre. Die Klägerinnen konnten die ihnen durch das Gemeinschaftsrecht zuerkannten Rechte - auf Feststellung des anonymen Behebers des Sparguthabens - vor den nationalen Gerichten nicht (erfolgreich) geltend machen (vgl 8 ObS 13/03z), Vollzugsorgane konnten insoweit auch keine Hilfestellung leisten, und die anspruchsbegründende Unterlassung (verspätete Umsetzung der Geldwäscherichtlinie) ist daher unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen.In Anwendung dieser vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze, dem schließlich verfassungsrechtlich (Artikel 138, Absatz eins, Litera b, B-VG) die Kompetenz zugewiesen ist, Kompetenzkonflikte zwischen ihm und - ua - den ordentlichen Gerichten zu lösen, sind im vorliegenden Fall nicht die ordentlichen Gerichte, sondern ist der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 137, B-VG zur Entscheidung berufen: Es wurde kein Vollzugsorgan tätig, das die von den Klägerinnen behauptete Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätte (wirksam) aufgreifen können. Wenngleich die Klägerinnen gerichtlich gegen eine Person, von der sie mutmaßten, sie habe sich das Sparbuch angeeignet, anonyme Sparkonten eingerichtet und sodann die Spargelder behoben, vorgingen, sind dabei doch nicht Vollzugsorgane in dem vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten Sinn tätig geworden, denn die angerufenen Gerichte wären bei anonymen Sparkonten außerstande gewesen, eine eigentumsrechtliche Zuordnung der "anonymen Sparguthaben" zur Erblasserin herbeizuführen. Geldinstitute waren zu den fraglichen Zeitpunkten noch nicht verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, die eine Auskunftserteilung ermöglicht hätten, und dies ist (allein) der Grund hiefür, dass der österreichische Gesetzgeber die Geldwäscherichtlinie erst im Jahre 2000 innerstaatlich umgesetzt hat. Es kann weder dem betroffenen Geldinstitut - das im Übrigen auch gewiss nicht als staatliches Organ angesehen werden kann - noch den Gerichten, die im Zivilrechtsweg tätig wurden, ein Vorwurf dahin gemacht werden, dass sie die Geldwäscherichtlinie nicht unmittelbar angewendet haben, vielmehr wurde der - mit den Klagsbehauptungen verbundene - Beweisnotstand der Klägerinnen lediglich dadurch verursacht, dass die Geldwäscherichtlinie verspätet umgesetzt wurde und deshalb ein Beweis, wer die Sparguthaben verbrachte, nicht mehr erbracht werden konnte. Die vom Verfassungsgerichtshof gewählte Formulierung, die ordentlichen Gerichte seien dann zuständig, wenn Vollzugsorgane tätig wurden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können, ist sinnvoller Weise so auszulegen, dass deren Aufgreifen mit - wenigstens - einiger Aussicht auf Erfolg möglich gewesen wäre. Die Klägerinnen konnten die ihnen durch das Gemeinschaftsrecht zuerkannten Rechte - auf Feststellung des anonymen Behebers des Sparguthabens - vor den nationalen Gerichten nicht (erfolgreich) geltend machen vergleiche 8 ObS 13/03z), Vollzugsorgane konnten insoweit auch keine Hilfestellung leisten, und die anspruchsbegründende Unterlassung (verspätete Umsetzung der Geldwäscherichtlinie) ist daher unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen, weil die Vorinstanzen die Rechtswegzulässigkeit - wenngleich das Erstgericht in missverständlicher Formulierung - im Ergebnis zutreffend verneinten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.