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Rechtssatz RS0131401×

Rechtssatz RS0131401

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131401

Geschäftszahl

1Ob215/16y

Entscheidungsdatum

16.03.2017

Rechtssatz

Bei einem auf Verstöße verschiedener Staatsgewalten, Behörden und/oder Gerichte gegründeten Staatshaftungsanspruch muss nach den geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit abgegrenzt werden, welcher Staatsgewalt das behauptete einzelne Fehlverhalten zuzurechnen ist; bei Zuordnung zum „Vollzug“ muss unterschieden werden, ob es sich um gegen Höchstgerichte gerichtete Vorwürfe oder um das Verhalten der Unterinstanzen handelt. Erst dann lässt sich beurteilen, ob das angerufene Gericht zur Beurteilung aller geltend gemachten Vorwürfe zuständig ist. Soweit seine Zuständigkeit – sei es auch nur für einzelne der behaupteten Verstöße, weil daraus abgeleitete Ansprüche eben in die Beurteilung eines anderen Gerichts fallen – überschritten ist, ist die Klage zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 215/16y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 215/16y
    Veröff: SZ 2017/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131401

Im RIS seit

02.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20170316_OGH0002_0010OB00215_16Y0000_002