Entscheidungsgründe:
Am 15.8.1989 ereignete sich in K***** ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs und Alexander H***** als Lenker und Halter eines nicht zum Verkehr zugelassenen Mopeds beteiligt waren. Die Klägerin war Beifahrerin am Moped des Alexander H*****.
Die Klägerin erlitt durch diesen Unfall eine Gehirnerschütterung, einen Oberschenkelbiegebruch rechts, einen zweigradigen offenen Unterschenkelstückbruch rechts, ausgedehnte Hautnekrosen sowie mehrfache Rißquetschwunden am rechten Unterschenkel. Sie wurde am Unfallstag operiert, weitere Operationen erfolgten am 1.9.1989 und 5.9.1989. Die Hautplastiken heilten an, mehrere kleinere Defekte mußten immer wieder verbunden werden. Der erste stationäre Aufenthalt dauerte bis 18.9.1989. Der Gipsverband mußte bis 18.10.1989 getragen werden; nach Gipsabnahme durfte das Bein nicht belastet werden. Anfang Dezember 1989 zeigte sich eine sekundäre Verschiebung der Bruchenden des Unterschenkelbruches in Schaftmitte aufgrund einer Defektbildung. Die Platte lockerte sich, sodaß am 10.1.1990 ein weiterer operativer Eingriff durchgeführt werden mußte. Auch nach diesem Eingriff trat wieder eine Hautnekrose auf, so daß die Klägerin bis 10.4.1990 einen Gipsverband tragen mußte. Am 8.5.1990 wurde die Behandlung vorübergehend abgeschlossen.
Das rechte Bein der Klägerin ist nun um ca 1,5 cm verkürzt, so daß im Stehen ein leichter Beckenschiefstand sichtbar ist. Das Gangbild ist leicht hinkend, der Zehengang behindert und der Fersengang rechts nicht möglich. Insgesamt ist die Funktion des rechten Beines der Klägerin durch eine Spitzfußstellung im rechten Sprunggelenk erheblich beeinträchtigt. Hüpfen ist wegen Schmerzen rechts einbeinig und beidbeinig nicht durchführbar, Gehen im unebenen Gelände, Laufen etc. sind praktisch nicht möglich. Schmerzen bei längerem Stehen sowie Wetterfühligkeit treten nach wie vor auf.
Am rechten Unterschenkel verblieb eine ca 25 bis 30 cm lange Narbe, die ca 0,5 bis 1 cm breit und rötlich gefärbt ist. Links und rechts der rötlich gefärbten Narbe bestehen weißlich gefärbte kleine Narben und Einstiche. Im Bereich des rechten Unterschenkels ist ein ca 25 x 5 cm großes, längs-ovales Narbenbild sichtbar, das die natürliche Form der Wade insoferne verändert, als eine zumindest handflächengroße Eindellung sichtbar ist. Im Bereich des Schienbeins verblieb eine ca 30 x 5 cm große, flächige Narbe. Die mit einer Konturveränderung einhergehende Narbenbildung des gesamten Unterschenkels ist sowohl von vorne als auch von hinten betrachtet erkennbar.
Die Klägerin mußte insgesamt 19 Tage starke, drei Wochen mittelstarke und 14 Wochen leichte Schmerzen ertragen. Darüber hinaus sind aufgrund der Narben noch auf Jahre hinaus Schmerzen zu erwarten. Wahrscheinlich wird eine Verschlechterung des Zustandes eintreten. Im Frühjahr 1991 bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 %. Ob eine kosmetische Korrekturoperation möglich ist, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Die am 19.2.1975 geborene Klägerin hatte im Zuge der Operationen mit Narkose Todesängste. Ausgelöst durch die erlittene körperliche Beschädigung und die Krankenhausaufenthalte empfand sie überdies eine Angst vor dem Verlassenwerden und Verlassensein. Sie fürchtete sich vor physischem Schmerz, der ihr zwangsläufig von Ärzten und vom Pflegepersonal während der Behandlung und Pflege zugefügt wurde. Sie leidet an einem Unlustgefühl wegen der erlebten Einengung der Bewegungsfreiheit, ausgelöst durch die Ruhigstellung während der Krankenhausaufenthalte, die Gipsverbände, die geringe Belastbarkeit des Beines, die Unfähigkeit, Sport zu betreiben und gewisse Berufe auszuüben, sowie durch die Angst, das Leben nicht zu bewältigen. Wegen der Verletzung des Körperschemas wurde die libidinöse Besetzung des Körpers und damit das narzistische Gleichgewicht der Klägerin gestört, was zu einem verminderten Selbstwertgefühl führte. Bei der Klägerin ist zudem eine soziale Angst vorhanden, die die Ablehnung durch andere wegen ihrer körperlichen Beschädigung bzw die Phantasie der aversiven Einstellung der Menschen ihr gegenüber beinhaltet. Das Gefühl, wegen der Beinverletzung minderwertig und als Frau unvollständig zu sein, verursacht bei ihr eine Angst vor dem Verlust der Weiblichkeit, was zwangsläufig eine gestörte Sexualität bedingt.
Die unverheiratete Klägerin beabsichtigte, nach Abschluß der Pflichtschule eine Lehre als Verkäuferin, Friseurin oder Kosmetikerin anzutreten. Nach dem Unfall mußte sie jedoch aufgrund ihrer Behinderung einen sitzenden Beruf wählen und begann am 3.9.1990 eine Lehre als Bürokauffrau, an der sie allerdings keinen Gefallen fand. Das Lehrverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit 30.8.1991 vorzeitig aufgelöst.
Die Klägerin begehrte zunächst mit der auch gegen Alexander H***** als Viertbeklagten gerichteten Klage die Zahlung von S 172.500 samt Anhang sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.
Gegen Alexander H***** erging am 28.1.1991 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil.
Hinsichtlich der übrigen Beklagten wurde das Klagebegehren auf Zahlung von S 518.501 sA und auf Feststellung der Haftung für alle künftigen Nachteile, Schäden, Folgen und Auslagen, die die Klägerin aufgrund des vorliegenden Verkehrsunfalles und der dadurch verursachten Drogensucht erleiden wird, ausgedehnt.
Das Zahlungsbegehren der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen:
Schmerzengeld S 400.000
Verunstaltungsentschädigung S 85.000
Kleiderschaden S 1.000
Heilbehandlungs-Selbstbehalt S 2.000
Heilbehandlungs-Fahrtkosten S 10.000
Pflegekosten S 20.000
pauschale Unkosten S 500
Drogentherapie (Fahrtkosten und
Verdienstentgang) S 1
S 518.501.
Zum Begehren auf Schmerzengeld brachte die Klägerin vor, auch erhebliche psychische Schmerzen erlitten zu haben. Weiters führte sie aus, durch den Unfall und seine Folgen habe sich die Lebensführung und ihr Lebensziel so verändert, daß sie in die Drogenwelt geflüchtet sei; der vorliegende Verkehrsunfall sei daher kausal für die Drogensucht, der die Klägerin verfallen sei und die eine derzeit laufende Heilbehandlung erforderlich mache. An durch die Drogensucht verursachtem Verdienstentgang und an Fahrtkosten zur Drogentherapie begehrte die Klägerin insgesamt einen Teilbetrag von S 1.
Die Beklagten wendeten unter anderem ein, die geltend gemachten Ansprüche seien überhöht, der Unfall sei für die Drogensucht der Klägerin nicht kausal, jedenfalls fehle es aber an einem adäquaten Zusammenhang.
Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von S 383.501 samt 4 % Zinsen seit 28.11.1989 zu und gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf es folgende Feststellungen:
Die Klägerin gab nach dem Unfall ihren Freundeskreis auf und suchte im Herbst 1991 Kontakt zur Drogenszene, wobei der Unfall sicher der unmittelbare Auslöser dafür war. Vor dem Unfall hatte die Klägerin keinen Kontakt mit Drogen. Durch das Abgleiten in die Drogenszene wurde der Heilungsprozeß der Klägerin nicht verlängert.
Seit 10.9.1991 befindet sich die Klägerin auf Langzeittherapie in der Rehabilitationseinrichtung des Vereines ***** in S*****. Für die Anreise nach S***** entstanden der Klägerin Fahrtkosten von zumindest S 1.
Das Erstgericht bejahte in rechtlicher Hinsicht das Verschulden des Erstbeklagten und vertrat die Ansicht, der Klägerin stehe ein Schmerzengeld von 300.000 S und eine Verunstaltungsentschädigung von 50.000 S zu. Die Pflegekosten (S 20.000), Fahrtkosten zur Schule (S 10.000), den Kleiderschaden (S 1.000), den Selbstkostenbeitrag für den Krankenhausaufenthalt (S 2.000) und die pauschalen Unkosten (S 500) sprach das Erstgericht in der begehrten Höhe zu.
Weiters vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Beklagten hätten der Klägerin auch jenen Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Drogentherapie entstehe, insbesondere die Fahrtkosten und den Verdienstentgang. Der diesbezüglich geltend gemachte Schaden von S 1 sei somit zuzusprechen und sei mit Rücksicht auf die Dauerfolgen auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin einen Betrag von S 453.500 samt Zinsen zu und stellte die Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalles vom 15.8.1989 fest. Das auf Zahlung vonS 65.001 gerichtete Mehrbegehren sowie das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die mit der Drogensucht der Klägerin verbundenen Schäden wurde abgewiesen.
Die von den Beklagten bekämpfte Feststellung, der vorliegende Unfall sei der unmittelbare Auslöser dafür gewesen, daß die Klägerin im Herbst 1981 Kontakt zur Drogenszene gesucht, vor dem Unfall jedoch keinen Kontakt mit Drogen gehabt habe, übernahm das Berufungsgericht nicht, wobei es die Ansicht vertrat, daß die Beklagten für die aus der Drogensucht der Klägerin resultierenden Schäden deswegen nicht verantwortlich seien, weil die Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehle. Das vom Erstgericht festgestellte "Abgleiten", die Flucht der Klägerin in die Drogenszene und letztlich die Drogensucht seien jedenfalls auch die Folge einer freiwilligen Willensentscheidung der Klägerin. Anhaltspunkte dafür, daß ihre Entscheidungsfreiheit weitgehend oder gänzlich aufgehoben war, seien nicht gegeben. Es sei daher der Zuspruch eines Teilschadensbetrages von S 1 zu Unrecht erfolgt und auch das darauf gerichtete Feststellungsbegehren nicht berechtigt.
Im übrigen aber erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von 350.000 S für angemessen. Die zum Unfallszeitpunkt erst 14-jährige Klägerin sei überaus schwer verletzt worden, sie habe sich einer langwierigen Heilbehandlung unterziehen müssen, ohne daß die Verletzungsfolgen gänzlich beseitigt werden konnten. Sie sei auf die Dauer im Erwerbsleben und in der Freizeitgestaltung stark beeinträchtigt und werde auch in Zukunft immer wieder Schmerzen erleiden. Auch ihre Ängste im Zusammenhang mit den Operationen müßten entsprechend abgegolten werden.
Auch die Verunstaltungsentschädigung sei vom Erstgericht zu gering bemessen worden, vielmehr rechtfertige die Verhinderung des besseren Fortkommens eine Verunstaltungsentschädigung von S 70.000.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil insbesondere die Frage des adäquaten Zusammenhanges zwischen dem Unfall und der Drogensucht der Klägerin eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung darstelle.
Gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines weiteren Schmerzengeldes von S 50.000, auf Ersatz der Fahrtkosten und des Verdienstentganges von S 1 zur Drogentherapie und auf Feststellung der Haftung für die mit der Drogensucht der Klägerin verbundenen Schäden richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß ihr ein weiterer Betrag von 50.001 S samt 4 % Zinsen seit 14.7.1992 zugesprochen und festgestellt werde, daß die Beklagten für die mit der Drogensucht der Klägerin verbundenen Schäden in Zukunft zu haften haben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.