1. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig. Da der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet ist, als im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist ein die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage aus formellen Gründen bestätigender Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar (2 Ob 23/06f mwN; RIS-Justiz RS0116279). Der Streitwert der Wiederaufnahmsklage ist mit jenem des Hauptprozesses ident (2 Ob 23/06f; 4 Ob 77/07p; RIS-Justiz RS0042445, RS0042409). Er übersteigt im vorliegenden Fall 20.000 EUR, sodass der zweitinstanzliche Beschluss unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO angefochten werden kann. Diese liegen auch vor, weil das Rekursgericht aufgrund einer Verkennung der Rechtslage die Befassung mit den Rekursargumenten des Klägers abgelehnt hat.1. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig. Da der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet ist, als im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist ein die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage aus formellen Gründen bestätigender Beschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar (2 Ob 23/06f mwN; RIS-Justiz RS0116279). Der Streitwert der Wiederaufnahmsklage ist mit jenem des Hauptprozesses ident (2 Ob 23/06f; 4 Ob 77/07p; RIS-Justiz RS0042445, RS0042409). Er übersteigt im vorliegenden Fall 20.000 EUR, sodass der zweitinstanzliche Beschluss unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO angefochten werden kann. Diese liegen auch vor, weil das Rekursgericht aufgrund einer Verkennung der Rechtslage die Befassung mit den Rekursargumenten des Klägers abgelehnt hat.
Das Rechtsmittelverfahren ist einseitig, weil die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgte, ehe die Beklagte in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen worden ist (vgl 3 Ob 380/97x; 1 Ob 158/05z; RIS-Justiz RS0044016, RS0044008 [T3]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 521a ZPO Rz 12).Das Rechtsmittelverfahren ist einseitig, weil die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgte, ehe die Beklagte in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen worden ist vergleiche 3 Ob 380/97x; 1 Ob 158/05z; RIS-Justiz RS0044016, RS0044008 [T3]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 521 a, ZPO Rz 12).
2. Der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
a) Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Rekursgerichts, dass zuerst das Feststellungsbegehren beseitigt werden müsse, ehe die Wiederaufnahme des Leistungsprozesses möglich sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren stets zulässig, solange der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0039018). Schon die Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur den Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (RIS-Justiz RS0038976). In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung aber notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs beziehen (SZ 61/43; 2 Ob 46/93 = ZVR 1995/73; RIS-Justiz RS0038915). Mit einem Feststellungsurteil wird daher wohl die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Auch bei Vorliegen eines positiven Feststellungsurteils muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war (vgl SZ 61/43; 1 Ob 25/91 = JBl 1992, 253; 2 Ob 27/99f = ZVR 2000/17). Im Leistungsprozess (Hauptprozess), dessen Wiederaufnahme der Kläger begehrt, wurde im Einklang mit dieser Rechtsprechung nur der Kausalzusammenhang zwischen der feststehenden Verletzung der Aufklärungspflicht und dem eingetretenen Schaden sowie dessen Höhe geprüft. Mit den in der Wiederaufnahmsklage angeführten Umständen trachtet der Kläger den Nachweis zu erbringen, dass die operativen Eingriffe des Jahres 1997 entgegen den Beweisergebnissen des Hauptprozesses für den Keratokonus und die daraus erwachsenen Folgeschäden der Klägerin nicht ursächlich waren. Insoweit entfaltet das Feststellungsurteil jedoch keine Bindungswirkung, sodass sich die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts als unzutreffend erweist.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren stets zulässig, solange der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0039018). Schon die Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur den Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (RIS-Justiz RS0038976). In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung aber notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs beziehen (SZ 61/43; 2 Ob 46/93 = ZVR 1995/73; RIS-Justiz RS0038915). Mit einem Feststellungsurteil wird daher wohl die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Auch bei Vorliegen eines positiven Feststellungsurteils muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war vergleiche SZ 61/43; 1 Ob 25/91 = JBl 1992, 253; 2 Ob 27/99f = ZVR 2000/17). Im Leistungsprozess (Hauptprozess), dessen Wiederaufnahme der Kläger begehrt, wurde im Einklang mit dieser Rechtsprechung nur der Kausalzusammenhang zwischen der feststehenden Verletzung der Aufklärungspflicht und dem eingetretenen Schaden sowie dessen Höhe geprüft. Mit den in der Wiederaufnahmsklage angeführten Umständen trachtet der Kläger den Nachweis zu erbringen, dass die operativen Eingriffe des Jahres 1997 entgegen den Beweisergebnissen des Hauptprozesses für den Keratokonus und die daraus erwachsenen Folgeschäden der Klägerin nicht ursächlich waren. Insoweit entfaltet das Feststellungsurteil jedoch keine Bindungswirkung, sodass sich die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts als unzutreffend erweist.
b) Daraus ist für den Kläger letztlich aber nichts gewonnen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (2 Ob 230/06x = EvBl 2007/128 mwN; 9 Ob 59/07p; 9 Ob 79/07v; RIS-Justiz RS0044834). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen nach den Klagsbehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptprozesses eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptprozess eingeholten Gutachten abweicht (10 ObS 104/06a).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (2 Ob 230/06x = EvBl 2007/128 mwN; 9 Ob 59/07p; 9 Ob 79/07v; RIS-Justiz RS0044834). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen nach den Klagsbehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptprozesses eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptprozess eingeholten Gutachten abweicht (10 ObS 104/06a).
Der Kläger stützt das Wiederaufnahmsbegehren auf die ihm nachträglich zur Kenntnis gelangten Besonderheiten der Kontaktlinsen der Beklagten und die darauf gegründeten Schlussfolgerungen mehrerer Fachärzte, die zu einem vom Gutachten des Hauptprozesses abweichenden Ergebnis gelangen. Er übersieht dabei, dass der im Hauptprozess und auch schon im Vorprozess tätige Sachverständige über die Unterlagen des von der Beklagten zu Zwecken der Kontaktlinsenanpassung konsultierten Augenfacharzts - von dessen Kontaktlinseninstitut die Auskunft vom 27. 2. 2008 stammt - verfügte und die Spezialkontaktlinsen der Beklagten bei der Erstellung des Untersuchungsbefunds und der Erstattung des Gutachtens ein zentrales Thema waren. Sollte der Sachverständige aus der Art der Kontaktlinsen falsche Schlüsse gezogen oder zwingende Schlussfolgerungen unterlassen haben, hätte dies allenfalls zur Unrichtigkeit seines Gutachtens geführt. Es begründet für sich allein aber nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder mangelnde fachliche Eignung des im Hauptprozess tätigen Sachverständigen ergeben sollte (2 Ob 8/06z mwN, 9 Ob 79/07v; RIS-Justiz RS0044555). Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptprozess zu anderen Ergebnissen hätte führen können (2 Ob 8/06z mwN; 2 Ob 230/06x). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch unbekannt gewesen sind (10 ObS 169/03f mwN).Der Kläger stützt das Wiederaufnahmsbegehren auf die ihm nachträglich zur Kenntnis gelangten Besonderheiten der Kontaktlinsen der Beklagten und die darauf gegründeten Schlussfolgerungen mehrerer Fachärzte, die zu einem vom Gutachten des Hauptprozesses abweichenden Ergebnis gelangen. Er übersieht dabei, dass der im Hauptprozess und auch schon im Vorprozess tätige Sachverständige über die Unterlagen des von der Beklagten zu Zwecken der Kontaktlinsenanpassung konsultierten Augenfacharzts - von dessen Kontaktlinseninstitut die Auskunft vom 27. 2. 2008 stammt - verfügte und die Spezialkontaktlinsen der Beklagten bei der Erstellung des Untersuchungsbefunds und der Erstattung des Gutachtens ein zentrales Thema waren. Sollte der Sachverständige aus der Art der Kontaktlinsen falsche Schlüsse gezogen oder zwingende Schlussfolgerungen unterlassen haben, hätte dies allenfalls zur Unrichtigkeit seines Gutachtens geführt. Es begründet für sich allein aber nicht den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder mangelnde fachliche Eignung des im Hauptprozess tätigen Sachverständigen ergeben sollte (2 Ob 8/06z mwN, 9 Ob 79/07v; RIS-Justiz RS0044555). Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptprozess zu anderen Ergebnissen hätte führen können (2 Ob 8/06z mwN; 2 Ob 230/06x). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch unbekannt gewesen sind (10 ObS 169/03f mwN).
Der Kläger hat sich in seinem weiteren Schriftsatz zwar auch darauf berufen, dass „seit der Begutachtung der Beklagten" neue Untersuchungsmethoden, wie die Zernike-Koeffizienten-Analyse angewendet würden, mittels derer die Form und Position des Keratokonus exakt nachgewiesen werden könne. Er bezieht sich dabei aber nicht auf die Begutachtung der Beklagten im Hauptprozess, sondern, wie sich aus der Nennung des Aktenzeichens ergibt, auf jene im Verfahren 8 Cg 138/00w, in welchem die Beklagte bereits am Beginn des Jahres 2001 untersucht worden ist. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass in einer der mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen die Zernike-Koeffizienten-Analyse als heute anerkannte, seit dem Jahr 2002 angebotene Untersuchungsmethode bezeichnet wird. Diese Methode war demnach im Zeitpunkt der Begutachtung der Beklagten im Hauptprozess (2006) zumindest in jenen Fachkreisen, denen auch der Beklagte angehört, jedenfalls bereits bekannt.
Aus den dargelegten Erwägungen hat das Erstgericht die abstrakte Eignung der geltend gemachten Gründe zur Herbeiführung einer anderslautenden Entscheidung im Hauptprozess zutreffend schon im Vorprüfungsverfahren verneint und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen. Auf die im Rekurs gerügte „vorgreifende Beweiswürdigung" kommt es nicht entscheidend an. Dem Revisionsrekurs kann daher im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein.Aus den dargelegten Erwägungen hat das Erstgericht die abstrakte Eignung der geltend gemachten Gründe zur Herbeiführung einer anderslautenden Entscheidung im Hauptprozess zutreffend schon im Vorprüfungsverfahren verneint und die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen. Auf die im Rekurs gerügte „vorgreifende Beweiswürdigung" kommt es nicht entscheidend an. Dem Revisionsrekurs kann daher im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.