Rechtssatz RS0111722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111722
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Rechtssatz
Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also sowohl ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist, als auch, ob es sich um einen Schaden handelt, hinsichtlich dessen der Schädiger ersatzpflichtig ist, also etwa ob bei leichtem Verschulden positiver Schaden vorliegt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 27/99f
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 27/99f
- 2 Ob 184/08k
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 184/08k
nur: Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also insbesondere ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist. (T1)
- 2 Ob 277/08m
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen. (T2)
Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis. (T3)
- 2 Ob 167/10p
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
Auch; nur T1; Beisatz: Das Feststellungsurteil entfaltet für die Unfallskausalität der im Leistungsprozess geltend gemachten Schäden noch keine Bindungswirkung. (T4)
Beisatz: Folgen mehrere Leistungsprozesse, so findet die Prüfung der Unfallskausalität ‑ bezogen auf den jeweils geltend gemachten Schaden ‑ in jedem einzelnen dieser Prozesse statt. (T5)
- 6 Ob 115/11x
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 115/11x
Vgl auch; Beis wie T4
- 17 Ob 29/11f
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 29/11f
Auch; nur T1
- 5 Ob 227/11k
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 227/11k
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einem Feststellungsurteil wird die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Vielmehr muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der dort geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war. (T6)
Beisatz: Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten. (T7)
- 2 Ob 113/11y
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y
nur T1; Beis wie T4
- 8 ObA 26/13a
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 26/13a
Auch; nur T1; Beisatz: Der rechtskräftig entschiedene Anspruch ist bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch. (T8)
- 1 Ob 97/13s
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 97/13s
Vgl; nur T1; Beis wie T6
- 2 Ob 48/14v
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Treppenlift. (T9)
- 2 Ob 221/18s
Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 221/18s
nur T1; Beis wie T6
- 1 Ob 144/19m
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 144/19m
Beis wie T4
- 1 Ob 177/19i
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 177/19i
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs. (T10)
- 1 Ob 48/20w
Entscheidungstext OGH 28.04.2020 1 Ob 48/20w
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 80/20h
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 80/20h
Vgl; Beis wie T6
- 1 Ob 189/20f
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 189/20f
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 40/21d
Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d
- 1 Ob 135/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 135/23v
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111722
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0020OB00027_99F0000_001