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Entscheidung 8 ObA 26/13a×

Entscheidung 8 ObA 26/13a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028724 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
Die Bestimmung räumt dem wegen eines schuldhaften Verhaltens des Dienstgebers vorzeitig ausgetretenen Dienstnehmer einen - nicht als Entgelt, sondern als Schadenersatz zu qualifizierenden (Arb 6596, 7889 ähnlich 4 Ob 78/74 = Arb 9344) - Anspruch auf die sog …
RS0043259 Rechtssatz 18.05.1982Zivilrecht
Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkun …
RS0111722 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also sowohl ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, …
RS0119684 Rechtssatz 11.11.2004Zivilrecht
Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" de …
RS0121179 Rechtssatz 13.07.2006Zivilrecht
Bereits entstandene Ansprüche nach § 1162b ABGB, § 29 AngG können zwar grundsätzlich durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden, doch wird die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung vom Gesetz …