Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Die Klägerin macht geltend, die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage im Hauptprozess sei nicht ihrer Sphäre zuzurechnen, sondern ausschließlich jener des Sachverständigen, von dem die Kenntnis der zur Erstellung eines verlässlichen Gutachtens notwendigen Untersuchungsmethoden zu erwarten gewesen sei. Es bedürfe daher keiner detaillierteren Behauptungen in der Wiederaufnahmsklage, warum die Klägerin nicht schon im Vorprozess die Durchführung einer funktionellen Kernspintomografie beantragt habe.
Hiezu wurde erwogen:
Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neue Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein solches Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (10 ObS 169/03f = SZ 2003/76; 2 Ob 8/06z; RIS-Justiz RS0044411, RS0044510).Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO berechtigen nur solche neue Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein solches Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (10 ObS 169/03f = SZ 2003/76; 2 Ob 8/06z; RIS-Justiz RS0044411, RS0044510).
Dieser Wiederaufnahmsgrund soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (der Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (10 ObS 169/03f; 9 Ob 7/05b; 8 Ob 52/05p). Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist keine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (10 ObS 169/03f; 9 Ob 7/05b; 8 Ob 52/05p; RIS-Justiz RS0044834). Eine Wiederaufnahmsklage kann daher nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein vom Gutachten des Hauptprozesses abweichendes Gutachten erstattet hat (10 ObS 151/06p mwN). Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde, oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können (2 Ob 8/06z mwN; 10 ObS 104/06a; 10 ObS 151/06p). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof aber auch mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht (von vornherein) abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtig gestellt oder vervollständigt wird (vgl 10 ObS 23/03k; 10 ObS 169/03f; 9 Ob 7/05b; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 530 Rz 15 aE; Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 530 Rz 154).Dieser Wiederaufnahmsgrund soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (der Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (10 ObS 169/03f; 9 Ob 7/05b; 8 Ob 52/05p). Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist keine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (10 ObS 169/03f; 9 Ob 7/05b; 8 Ob 52/05p; RIS-Justiz RS0044834). Eine Wiederaufnahmsklage kann daher nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein vom Gutachten des Hauptprozesses abweichendes Gutachten erstattet hat (10 ObS 151/06p mwN). Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde, oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können (2 Ob 8/06z mwN; 10 ObS 104/06a; 10 ObS 151/06p). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof aber auch mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht (von vornherein) abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtig gestellt oder vervollständigt wird vergleiche 10 ObS 23/03k; 10 ObS 169/03f; 9 Ob 7/05b; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 530, Rz 15 aE; Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 530, Rz 154).
Im Sinne dieser Rechtsprechung hat auch die Klägerin ihr Wiederaufnahmebegehren auf die Behauptung gestützt, dass der Sachverständige im Hauptprozess das Gutachten auf unzulänglicher Grundlage erstattet habe. Dieses ging von den Ergebnissen der Vorbefunde aus, wonach - von einer unbedeutenden Ausnahme abgesehen - keine neurologischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Die erst nach Beendigung des Hauptprozesses durchgeführte Untersuchung im „Zentrum für funktionelle Kernspintomografie" in München ergab nun zusätzliche Erkenntnisse über das Funktionsverhalten des Kopf-Gelenksverbandes der Klägerin, die dem Sachverständigen des Hauptprozesses offenkundig nicht zur Verfügung standen. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diese Erkenntnisse, etwa über das Vorliegen einer Bandverletzung im Bereich der Halswirbelsäule und bewegungsabhängige Druckausübung auf das Rückenmark, im Hauptprozess zu einer dem Prozessstandpunkt der Klägerin günstigeren Beurteilung des Schmerzgeschehens, insbesondere der Unfallskausalität des „Schmerzsyndroms" geführt hätten. Die Klägerin hat demnach in der Wiederaufnahmsklage einen abstrakt geeigneten Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht.
An dieses Zwischenergebnis knüpft sich die Prüfung der Frage, ob sich schon aus der Klage ergibt, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen und das neue Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses geltend zu machen (§ 530 Abs 2 ZPO):An dieses Zwischenergebnis knüpft sich die Prüfung der Frage, ob sich schon aus der Klage ergibt, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen und das neue Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses geltend zu machen (Paragraph 530, Absatz 2, ZPO):
Im Wiederaufnahmeverfahren trägt der Kläger die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel seines Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO (vgl 1 Ob 194/06w mwN; RIS-Justiz RS0044633; E. Kodek aaO Rz 16; Jelinek aaO Rz 219). Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruht, aus der Sphäre des Klägers, so hat er auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen konnte (vgl 3 Ob 186/04f). Ob den Kläger ein solches Verschulden trifft, ist zwar an sich nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären (RIS-Justiz RS0044639). Die Wiederaufnahmsklage ist aber bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich das Verschulden des Klägers aus den als richtig angenommenen Tatsachenbehauptungen in der Klage ergibt oder wenn der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war (3 Ob 204/04b; 8 Ob 141/06p; RIS-Justiz RS0044558).Im Wiederaufnahmeverfahren trägt der Kläger die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel seines Verschuldens im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO vergleiche 1 Ob 194/06w mwN; RIS-Justiz RS0044633; E. Kodek aaO Rz 16; Jelinek aaO Rz 219). Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruht, aus der Sphäre des Klägers, so hat er auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen konnte vergleiche 3 Ob 186/04f). Ob den Kläger ein solches Verschulden trifft, ist zwar an sich nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären (RIS-Justiz RS0044639). Die Wiederaufnahmsklage ist aber bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich das Verschulden des Klägers aus den als richtig angenommenen Tatsachenbehauptungen in der Klage ergibt oder wenn der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war (3 Ob 204/04b; 8 Ob 141/06p; RIS-Justiz RS0044558).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Wiederaufnahmsklage vorgebracht, dass sie am 13. und 14. 2. 2006 im „Zentrum für funktionelle Kernspintomografie" in München untersucht worden sei. Dieses Vorbringen inkludiert die Behauptung, dass ihr der Befund über das Untersuchungsergebnis im Hauptprozess noch nicht zur Verfügung stand. Des weiteren hat sie in der Klage vorgebracht, der Sachverständige des Hauptprozesses habe es verabsäumt, eine funktionelle Kernspintomografie anzuordnen, weshalb seine Beurteilungsgrundlage unvollständig geblieben sei; vor der nunmehrigen Untersuchung in München seien bei ihr nur „traditionelle" Kernspintomografien durchgeführt worden. Dieses Vorbringen ist bei lebensnaher Betrachtung dahin zu verstehen, dass sie als medizinische Laiin erst jetzt von einer anderen Untersuchungsart erfahren hat. Damit hat sie aber entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ausreichende Behauptungen zum Fehlen ihres Verschuldens aufgestellt. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und ist dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.