Der außerordentliche Revisionsrekurs des Wiederaufnahmsklägers ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
An sich zutreffend rügt er, dass das Gericht zweiter Instanz offenbar sein Vorbringen zu seinem mangelnden Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO übersehen habe. Darauf kommt es aber ebenso wenig an wie darauf, dass dieses beim Zitieren aus der Entscheidung 10 ObS 169/03f = RdW 2003, 706 = EvBl 2004/22 im Satz "Der Wiederaufnahmskläger müsste in einem solchen Fall vielmehr etwa den Nachweis erbringen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war" das Wort "etwa" ausgelassen und ihn daher iS einer abschließenden Aufzählung von allein möglichen Behauptungen, die die Zulässigkeit eines neuen Gutachtens als Wiederaufnahmsgrund begründen können, missverstanden habe. Wie sich aus den weiteren Darlegungen des 10. Senats des Obersten Gerichtshofs klar ergibt, war da nicht gemeint. So führte dieser Senat weiter aus: "Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozess noch nicht bekannt waren, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden (8 Ob 69/86; EvBl 1959/224)."An sich zutreffend rügt er, dass das Gericht zweiter Instanz offenbar sein Vorbringen zu seinem mangelnden Verschulden iSd Paragraph 530, Absatz 2, ZPO übersehen habe. Darauf kommt es aber ebenso wenig an wie darauf, dass dieses beim Zitieren aus der Entscheidung 10 ObS 169/03f = RdW 2003, 706 = EvBl 2004/22 im Satz "Der Wiederaufnahmskläger müsste in einem solchen Fall vielmehr etwa den Nachweis erbringen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war" das Wort "etwa" ausgelassen und ihn daher iS einer abschließenden Aufzählung von allein möglichen Behauptungen, die die Zulässigkeit eines neuen Gutachtens als Wiederaufnahmsgrund begründen können, missverstanden habe. Wie sich aus den weiteren Darlegungen des 10. Senats des Obersten Gerichtshofs klar ergibt, war da nicht gemeint. So führte dieser Senat weiter aus: "Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozess noch nicht bekannt waren, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden (8 Ob 69/86; EvBl 1959/224)."
Nach § 536 Z 3 ZPO hat eine Wiederaufnahmsklage ua die Angabe der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist ergibt. Eine solche Klage ist nun nicht nur bei erwiesener Verspätung, sondern bereits mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil es keine gesetzliche Vermutung der Rechtzeitigkeit gibt (1 Ob 4/99s = SZ 72/31 = EvBl 1999/140 mwN; 3 Ob 298/03z; 9 Ob 3/04p; RIS-Justiz RS0044613, RS0111662). In der vorliegenden, am 2. Februar 2004 eingebrachten Klage fehlen bereits - wohl deswegen, weil das als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Sachverständigengutachten mit 26. Jänner 2004 datiert ist, einem Tag, der viel weniger als vier Wochen (§ 534 Abs 2 Z 4 ZPO) vor dem Einbringungsdatum liegt, bereits Behauptungen zur Rechtzeitigkeit. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend darlegte, ist ohne Dazutreten weiterer Umstände ein neues Gutachten kein neues Beweismittel, das geeignet wäre, eine günstigere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen (10 ObS 169/03f mN). Als solchen Umstand macht der Kläger einen Notariatsakt aus dem Jahr 1993 geltend, in dem er sich zu Pönalezahlungen verpflichtete; es handelt sich somit um eine Urkunde, an deren Entstehen er wesentlich beteiligt war. Stammt aber ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. Anderenfalls hätte es jeder Wiederaufnahmskläger in der Hand, sich durch Zurückhalten von derartigen Beweismitteln immer wieder neue Privatgutachten und ab deren Vorliegen neue Klagefristen zu verschaffen. Diese Auslegung wird auch durch folgende Erwägungen gestützt: Eine Wiederaufnahme ist in bestimmten Ausnahmefällen unter streng zu prüfenden Voraussetzungen zu bewilligen (7 Ob 766/82; 1 Ob 4/99s). Demnach sprach der 1. Senat zu Recht im Anschluss an Fasching (Kommentar IV 541 f) aus, dass eine Vermutung der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeklage, falls sie sich - wie hier - gegen eine rechtskräftige Entscheidung richtet, schon wegen ihres "exzeptionellen" Prozessziels, ein materiell rechtskräftiges Urteil zur Ermöglichung einer anderen Sachentscheidung zu beseitigen, ausscheidet, dürften doch die Wirkungen der Rechtskraft nicht schon einer Rechtzeitigkeitsvermutung zum Opfer fallen (1 Ob 4/99s). Der Ausnahmecharakter der angestrebten Entscheidung trägt auch die darlegte Auslegung, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Rechtzeitigkeit der Klage nicht nur im Hinblick auf das neue Sachverständigengutachten, sondern auch auf die Umstände, die dessen Eignung als neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO begründen sollen (in casu: Notariatsakt), behauptet und bescheinigt werden muss.Nach Paragraph 536, Ziffer 3, ZPO hat eine Wiederaufnahmsklage ua die Angabe der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist ergibt. Eine solche Klage ist nun nicht nur bei erwiesener Verspätung, sondern bereits mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil es keine gesetzliche Vermutung der Rechtzeitigkeit gibt (1 Ob 4/99s = SZ 72/31 = EvBl 1999/140 mwN; 3 Ob 298/03z; 9 Ob 3/04p; RIS-Justiz RS0044613, RS0111662). In der vorliegenden, am 2. Februar 2004 eingebrachten Klage fehlen bereits - wohl deswegen, weil das als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Sachverständigengutachten mit 26. Jänner 2004 datiert ist, einem Tag, der viel weniger als vier Wochen (Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO) vor dem Einbringungsdatum liegt, bereits Behauptungen zur Rechtzeitigkeit. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend darlegte, ist ohne Dazutreten weiterer Umstände ein neues Gutachten kein neues Beweismittel, das geeignet wäre, eine günstigere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen (10 ObS 169/03f mN). Als solchen Umstand macht der Kläger einen Notariatsakt aus dem Jahr 1993 geltend, in dem er sich zu Pönalezahlungen verpflichtete; es handelt sich somit um eine Urkunde, an deren Entstehen er wesentlich beteiligt war. Stammt aber ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des Paragraph 536, Ziffer 3, ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. Anderenfalls hätte es jeder Wiederaufnahmskläger in der Hand, sich durch Zurückhalten von derartigen Beweismitteln immer wieder neue Privatgutachten und ab deren Vorliegen neue Klagefristen zu verschaffen. Diese Auslegung wird auch durch folgende Erwägungen gestützt: Eine Wiederaufnahme ist in bestimmten Ausnahmefällen unter streng zu prüfenden Voraussetzungen zu bewilligen (7 Ob 766/82; 1 Ob 4/99s). Demnach sprach der 1. Senat zu Recht im Anschluss an Fasching (Kommentar IV 541 f) aus, dass eine Vermutung der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeklage, falls sie sich - wie hier - gegen eine rechtskräftige Entscheidung richtet, schon wegen ihres "exzeptionellen" Prozessziels, ein materiell rechtskräftiges Urteil zur Ermöglichung einer anderen Sachentscheidung zu beseitigen, ausscheidet, dürften doch die Wirkungen der Rechtskraft nicht schon einer Rechtzeitigkeitsvermutung zum Opfer fallen (1 Ob 4/99s). Der Ausnahmecharakter der angestrebten Entscheidung trägt auch die darlegte Auslegung, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Rechtzeitigkeit der Klage nicht nur im Hinblick auf das neue Sachverständigengutachten, sondern auch auf die Umstände, die dessen Eignung als neues Beweismittel iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO begründen sollen (in casu: Notariatsakt), behauptet und bescheinigt werden muss.
Fehlt es aber wie hier schon an einer Behauptung, so haben die Vorinstanzen zu Recht die Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO.