Rechtssatz RS0044591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044591
Geschäftszahl
6Ob860/82; 3Ob186/04f; 8Ob95/19g
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Rechtssatz
Wenn der Wiederaufnahmskläger eine Klagsänderung insoferne vornimmt als er sich auf nunmehr andere Beweismittel und Tatsachen stützt, ist er auch hinsichtlich dieser neuen Tatsachen behauptungspflichtig und beweispflichtig, dass es ohne sein Verschulden erst jetzt möglich gewesen ist, dieses neue Vorbringen zu erstatten und die neuen Beweismittel vorzulegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 860/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 860/82
- 3 Ob 186/04f
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 186/04f
Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T1)
- 8 Ob 95/19g
Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 95/19g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044591
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00860_8200000_002