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Rechtssatz RS0044591×

Rechtssatz RS0044591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044591

Geschäftszahl

6Ob860/82; 3Ob186/04f; 8Ob95/19g

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Rechtssatz

Wenn der Wiederaufnahmskläger eine Klagsänderung insoferne vornimmt als er sich auf nunmehr andere Beweismittel und Tatsachen stützt, ist er auch hinsichtlich dieser neuen Tatsachen behauptungspflichtig und beweispflichtig, dass es ohne sein Verschulden erst jetzt möglich gewesen ist, dieses neue Vorbringen zu erstatten und die neuen Beweismittel vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 860/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 860/82
  • 3 Ob 186/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 186/04f
    Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T1)
  • 8 Ob 95/19g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 95/19g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044591

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00860_8200000_002