Der Rekurs ist zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der Inhalt der Schreiben vom 24. Juni 1998 und 10. August 1998 legt nahe, daß die als Vertreter der Klägerin im Rekursverfahren einschreitenden Rechtsanwälte materiellrechtlich nicht mehr bevollmächtigt und insofern nur Scheinvertreter sein könnten. Dieser Umstand ist jedoch hier deshalb belanglos, weil diese Rechtsanwälte - entsprechend einem Vermerk auf dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz, der durch den späteren, oben wiedergegebenen Schriftverkehr nicht widerlegt wird - jedenfalls bei Einbringung der Wiederaufnahmeklage Prozeßvollmacht hatten und ein Vollmachtswiderruf, der verfahrensrechtliche Wirkungen im Verhältnis zum Gericht und zum Prozeßgegner erzeugen soll, eine Anzeige nach § 36 Abs 1 ZPO voraussetzt. Wenngleich ein Vollmachtsverhältnis materiellrechtlich schon im Zeitpunkt des Zugangs einer Widerrufserklärung erlischt, hängt also der Eintritt verfahrensrechtlicher Wirkungen eines solchen Widerrufs von der bezeichneten förmlichen Anzeige ab. Das Gericht hat daher einen Prozeßbevollmächtigten, der nach materiellrechtlichen Kriterien nicht mehr vertretungsbefugt ist, bis zum Einlangen einer Mitteilung nach § 36 Abs 1 ZPO, die im Falle absoluter Anwaltspflicht auch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts enthalten muß, weiterhin als solchen zu behandeln, selbst wenn dem Gericht ein Vollmachtswiderruf auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sein sollte (zuletzt 10 ObS 85/98t mwN). Die Unterschiede der materiellrechtlichen Wirkungen eines Widerrufs der Prozeßvollmacht einerseits und seiner verfahrensrechtlichen Folgen gemäß § 36 Abs 1 ZPO andererseits können daher für das Gericht niemals Anlaß sein, einen Vollmachtsmangel gemäß § 37 Abs 1 ZPO von Amts wegen wahrzunehmen (Fasching, Kommentar II 291).1. Der Inhalt der Schreiben vom 24. Juni 1998 und 10. August 1998 legt nahe, daß die als Vertreter der Klägerin im Rekursverfahren einschreitenden Rechtsanwälte materiellrechtlich nicht mehr bevollmächtigt und insofern nur Scheinvertreter sein könnten. Dieser Umstand ist jedoch hier deshalb belanglos, weil diese Rechtsanwälte - entsprechend einem Vermerk auf dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz, der durch den späteren, oben wiedergegebenen Schriftverkehr nicht widerlegt wird - jedenfalls bei Einbringung der Wiederaufnahmeklage Prozeßvollmacht hatten und ein Vollmachtswiderruf, der verfahrensrechtliche Wirkungen im Verhältnis zum Gericht und zum Prozeßgegner erzeugen soll, eine Anzeige nach Paragraph 36, Absatz eins, ZPO voraussetzt. Wenngleich ein Vollmachtsverhältnis materiellrechtlich schon im Zeitpunkt des Zugangs einer Widerrufserklärung erlischt, hängt also der Eintritt verfahrensrechtlicher Wirkungen eines solchen Widerrufs von der bezeichneten förmlichen Anzeige ab. Das Gericht hat daher einen Prozeßbevollmächtigten, der nach materiellrechtlichen Kriterien nicht mehr vertretungsbefugt ist, bis zum Einlangen einer Mitteilung nach Paragraph 36, Absatz eins, ZPO, die im Falle absoluter Anwaltspflicht auch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts enthalten muß, weiterhin als solchen zu behandeln, selbst wenn dem Gericht ein Vollmachtswiderruf auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sein sollte (zuletzt 10 ObS 85/98t mwN). Die Unterschiede der materiellrechtlichen Wirkungen eines Widerrufs der Prozeßvollmacht einerseits und seiner verfahrensrechtlichen Folgen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO andererseits können daher für das Gericht niemals Anlaß sein, einen Vollmachtsmangel gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZPO von Amts wegen wahrzunehmen (Fasching, Kommentar II 291).
Deshalb ist auch die Rechtsprechung, daß das namens einer Partei von einem Scheinvertreter eingebrachte Rechtsmittel zurückzuweisen sei (1 Ob 362/97k = SZ 70/246), auf einen Anlaßfall nach § 36 Abs 1 ZPO - wie hier - nicht anzuwenden, in dem die Prozeßvollmacht bei Einleitung des Verfahrens erteilt war, die materiellrechtlichen Grundlagen der Bevollmächtigung jedoch in der Folge (allenfalls) wegfielen. Somit bedurfte es auch keiner Klärung der Frage, ob die für die Klägerin einschreitenden Vertreter im Zeitpunkt der Rekurserhebung materiellrechtlich noch bevollmächtigt waren, ist doch über das Rechtsmittel der Klägerin - mangels einer Anzeige gemäß § 36 Abs 1 ZPO - jedenfalls meritorisch abzusprechen.Deshalb ist auch die Rechtsprechung, daß das namens einer Partei von einem Scheinvertreter eingebrachte Rechtsmittel zurückzuweisen sei (1 Ob 362/97k = SZ 70/246), auf einen Anlaßfall nach Paragraph 36, Absatz eins, ZPO - wie hier - nicht anzuwenden, in dem die Prozeßvollmacht bei Einleitung des Verfahrens erteilt war, die materiellrechtlichen Grundlagen der Bevollmächtigung jedoch in der Folge (allenfalls) wegfielen. Somit bedurfte es auch keiner Klärung der Frage, ob die für die Klägerin einschreitenden Vertreter im Zeitpunkt der Rekurserhebung materiellrechtlich noch bevollmächtigt waren, ist doch über das Rechtsmittel der Klägerin - mangels einer Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO - jedenfalls meritorisch abzusprechen.
2. Es entspricht der überwiegenden bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine Wiederaufnahmeklage nur bei erwiesener Verspätung, also nicht schon mangels Erweislichkeit ihrer Rechtzeitigkeit zurückgewiesen und die Sachentscheidung im Zweifelsfall nicht abgelehnt werden kann (6 Ob 66/97t; SZ 51/165; 5 Ob 140/73; 3 Ob 366/59; JBl 1957, 596). Eine Begründung dafür findet sich nur in der Entscheidung 7 Ob 81/57 (= JBl 1957, 596). Diese Ansicht wurde jedoch vom 7. Senat in der späteren Entscheidung 7 Ob 766/82 nicht mehr aufrechterhalten, weil in der Vorentscheidung JBl 1957, 596 unbeachtet geblieben sei, daß § 543 ZPO bloß die Nachholung einer Entscheidung ermöglichen solle, die bei Kenntnis der "entsprechenden Umstände" bereits im Vorprüfungsverfahren zu fällen gewesen wäre. Daher seien die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 543 ZPO mit jenen einer Entscheidung nach § 538 ZPO soweit identisch. Wäre die Ansicht zutreffend, daß die Zurückweisung einer Wiederaufnahmeklage nur im Falle erwiesener Verspätung erfolgen dürfe, so würde sich die gemäß § 536 Z 3 ZPO erforderliche Bezeichnung von Beweismitteln für die Einhaltung der Klagefrist erübrigen. Die dafür maßgeblichen Umstände seien gemäß § 538 Abs 2 ZPO auf Verlangen des Gerichts überdies glaubhaft zu machen. Das Gesetz lege dem Wiederaufnahmekläger somit ausdrücklich die Verpflichtung auf, die Einhaltung der Klagefrist "über eine bloße Behauptung hinaus auch darzutun". Die Auffassung, die Wiederaufnahmeklage könne nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden, widerspreche nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch dem Sinn der im systematischen Zusammenhang besonders bedeutsamen §§ 536 Z 3, 538 und 543 ZPO. Danach sei die Wiederaufnahme nur "in bestimmten Ausnahmefällen unter streng zu prüfenden Voraussetzungen" zu bewilligen; anderenfalls genügte es, wenn die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeklage nur behauptet und dafür "allenfalls irgendein unhaltbares Beweismittel" bezeichnet werde, weil eine mißlungene Beweisaufnahme noch kein Nachweis für die Unrichtigkeit der Klagebehauptungen wäre. Die Bestimmungen der §§ 536 Z 3 und 538 Abs 2 ZPO "wären dann inhaltsleere Vorschriften, weil es letzten Endes Sache des Gegners des Wiederaufnahmsklägers wäre, einen Beweis zu führen, den ihm das Gesetz nicht auferlegt". Eine Wiederaufnahmeklage, deren Rechtzeitigkeit der Kläger weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe, sei daher zurückzuweisen.2. Es entspricht der überwiegenden bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine Wiederaufnahmeklage nur bei erwiesener Verspätung, also nicht schon mangels Erweislichkeit ihrer Rechtzeitigkeit zurückgewiesen und die Sachentscheidung im Zweifelsfall nicht abgelehnt werden kann (6 Ob 66/97t; SZ 51/165; 5 Ob 140/73; 3 Ob 366/59; JBl 1957, 596). Eine Begründung dafür findet sich nur in der Entscheidung 7 Ob 81/57 (= JBl 1957, 596). Diese Ansicht wurde jedoch vom 7. Senat in der späteren Entscheidung 7 Ob 766/82 nicht mehr aufrechterhalten, weil in der Vorentscheidung JBl 1957, 596 unbeachtet geblieben sei, daß Paragraph 543, ZPO bloß die Nachholung einer Entscheidung ermöglichen solle, die bei Kenntnis der "entsprechenden Umstände" bereits im Vorprüfungsverfahren zu fällen gewesen wäre. Daher seien die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Paragraph 543, ZPO mit jenen einer Entscheidung nach Paragraph 538, ZPO soweit identisch. Wäre die Ansicht zutreffend, daß die Zurückweisung einer Wiederaufnahmeklage nur im Falle erwiesener Verspätung erfolgen dürfe, so würde sich die gemäß Paragraph 536, Ziffer 3, ZPO erforderliche Bezeichnung von Beweismitteln für die Einhaltung der Klagefrist erübrigen. Die dafür maßgeblichen Umstände seien gemäß Paragraph 538, Absatz 2, ZPO auf Verlangen des Gerichts überdies glaubhaft zu machen. Das Gesetz lege dem Wiederaufnahmekläger somit ausdrücklich die Verpflichtung auf, die Einhaltung der Klagefrist "über eine bloße Behauptung hinaus auch darzutun". Die Auffassung, die Wiederaufnahmeklage könne nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden, widerspreche nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch dem Sinn der im systematischen Zusammenhang besonders bedeutsamen Paragraphen 536, Ziffer 3, 538 und 543 ZPO. Danach sei die Wiederaufnahme nur "in bestimmten Ausnahmefällen unter streng zu prüfenden Voraussetzungen" zu bewilligen; anderenfalls genügte es, wenn die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeklage nur behauptet und dafür "allenfalls irgendein unhaltbares Beweismittel" bezeichnet werde, weil eine mißlungene Beweisaufnahme noch kein Nachweis für die Unrichtigkeit der Klagebehauptungen wäre. Die Bestimmungen der Paragraphen 536, Ziffer 3 und 538 Absatz 2, ZPO "wären dann inhaltsleere Vorschriften, weil es letzten Endes Sache des Gegners des Wiederaufnahmsklägers wäre, einen Beweis zu führen, den ihm das Gesetz nicht auferlegt". Eine Wiederaufnahmeklage, deren Rechtzeitigkeit der Kläger weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe, sei daher zurückzuweisen.
Diese Begründung überzeugt und läßt sich dahin zusammenfassen, daß dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist. Der erkennende Senat schließt sich daher dieser zutreffenden, auch in der Lehre (Fasching, Kommentar IV 541 f; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 538) herrschenden Ansicht an. Billigend hervorzuheben ist noch das Argument Faschings (aaO), daß eine Vermutung der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeklage, falls sie sich - wie hier - gegen eine rechtskräftige Entscheidung richtet, schon wegen ihres "exzeptionellen" Prozeßziels, ein materiell rechtskräftiges Urteil zur Ermöglichung einer anderen Sachentscheidung zu beseitigen, ausscheidet, dürfen doch die Wirkungen der Rechtskraft nicht schon einer Rechtzeitigkeitsvermutung zum Opfer fallen.Diese Begründung überzeugt und läßt sich dahin zusammenfassen, daß dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist. Der erkennende Senat schließt sich daher dieser zutreffenden, auch in der Lehre (Fasching, Kommentar IV 541 f; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 538,) herrschenden Ansicht an. Billigend hervorzuheben ist noch das Argument Faschings (aaO), daß eine Vermutung der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeklage, falls sie sich - wie hier - gegen eine rechtskräftige Entscheidung richtet, schon wegen ihres "exzeptionellen" Prozeßziels, ein materiell rechtskräftiges Urteil zur Ermöglichung einer anderen Sachentscheidung zu beseitigen, ausscheidet, dürfen doch die Wirkungen der Rechtskraft nicht schon einer Rechtzeitigkeitsvermutung zum Opfer fallen.
Gegen diese Rechtsansicht führt die Klägerin nur jene Rechtsprechung ins Treffen, der der erkennende Senat nicht folgt. Ihre Mängelrüge mißachtet den Akteninhalt. Danach wurde, weil sich aus der Klageerzählung nur der Zeitpunkt ergibt, zu dem die Klagevertreter vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben sollen, mehrmals versucht, die Klägerin und die als Wiederaufnahmegrund namhaft gemachte Zeugin zu den für die Rechtzeitigkeit der Klage wesentlichen Tatsachen zu hören, was jedoch deshalb mißlang, weil die Genannten trotz mehrmaliger ausgewiesener Ladung nicht zur Vernehmung als Auskunftspersonen erschienen. Eine Erklärung dafür könnte im eingangs wiedergegebenen Schriftverkehr liegen. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht bedarf es im Bescheinigungsverfahren auch nicht der Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen zur Aussageerzwingung, weil ein Bescheinigungsmittel gemäß § 274 Abs 1 ZPO parat sein muß.Gegen diese Rechtsansicht führt die Klägerin nur jene Rechtsprechung ins Treffen, der der erkennende Senat nicht folgt. Ihre Mängelrüge mißachtet den Akteninhalt. Danach wurde, weil sich aus der Klageerzählung nur der Zeitpunkt ergibt, zu dem die Klagevertreter vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben sollen, mehrmals versucht, die Klägerin und die als Wiederaufnahmegrund namhaft gemachte Zeugin zu den für die Rechtzeitigkeit der Klage wesentlichen Tatsachen zu hören, was jedoch deshalb mißlang, weil die Genannten trotz mehrmaliger ausgewiesener Ladung nicht zur Vernehmung als Auskunftspersonen erschienen. Eine Erklärung dafür könnte im eingangs wiedergegebenen Schriftverkehr liegen. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht bedarf es im Bescheinigungsverfahren auch nicht der Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen zur Aussageerzwingung, weil ein Bescheinigungsmittel gemäß Paragraph 274, Absatz eins, ZPO parat sein muß.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Wiederaufnahmeklage mangels Glaubhaftmachung des Umstands, daß die Klägerin selbst vom behaupteten Wiederaufnahmegrund erst innerhalb der Klagefrist gemäß § 534 Abs 1 ZPO - berechnet nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO - Kenntnis erlangte, mit insgesamt zutreffenden Gründen bereits im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Wiederaufnahmeklage mangels Glaubhaftmachung des Umstands, daß die Klägerin selbst vom behaupteten Wiederaufnahmegrund erst innerhalb der Klagefrist gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO - berechnet nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO - Kenntnis erlangte, mit insgesamt zutreffenden Gründen bereits im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.