Begründung:
Der Kläger strebt die Wiederaufnahme des Verfahrens 3 C 1821/94p des Bezirksgerichtes Josefstadt an. In diesem Verfahren hatten die Beklagten den Kläger auf Zahlung von Mietzins geklagt und ein Räumungsbegehren gestellt. Der Wiederaufnahmskläger hatte das am 2.2.1995 ergangene Versäumungsurteil unbekämpft gelassen, es ist in Rechtskraft erwachsen.
In seiner am 15.5.1996 bei Gericht eingelangten Wiederaufnahmsklage macht der Kläger geltend, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen das Versäumungsurteil seien ihm damals sinnlos erschienen, er habe über keine Information darüber verfügt, ob seine Mitmieterin den eingeklagten Mietzins bezahlt habe. Sie sei damals für ihn nicht erreichbar gewesen. Anläßlich eines gegen die Mitmieterin angestrengten Regreßverfahrens (4 C 708/95w des Bezirksgerichtes Josefstadt) habe diese mit Schriftsatz vom 16.4.1996 ausgeführt, die Mietzinse bezahlt zu haben. Sie habe die entsprechenden Zahlungsbestätigungen vorgelegt. Ein Vorbringen dieser Tatsachen und deren Beweis im davor anhängigen Räumungsprozeß hätte eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung, die kostenpflichtige Klageabweisung, bewirkt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Vorprüfungsverfahren zurück. Die Klage sei verfristet, der Wiederaufnahmskläger hätte bereits vor dem 16.4.1996 Informationen und Belege über die Zahlung der Mietzinse erhalten können. Er habe im Verfahren 3 Msch 4/95m des Bezirksgerichtes Josefstadt ausgesagt, nach Zustellung des Versäumungsurteiles keinen Kontakt mit der Mitmieterin aufgenommen zu haben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Wiederaufnahmsklägers nicht Folge.
Das Vorprüfungsverfahren habe ergeben, daß die Wiederaufnahmsklage nicht rechtzeitig eingebracht worden sei. Für den Beginn des Fristenlaufes nach § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO komme es nicht darauf an, wann der Kläger tatsächlich in der Lage gewesen sei, die neuen Tatsachen und Beweismittel zu benützen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem er bei zumutbarer Sorgfalt imstande gewesen sei, sich die neuen Tatsachen und Beweismittel zugänglich zu machen.Das Vorprüfungsverfahren habe ergeben, daß die Wiederaufnahmsklage nicht rechtzeitig eingebracht worden sei. Für den Beginn des Fristenlaufes nach Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ZPO komme es nicht darauf an, wann der Kläger tatsächlich in der Lage gewesen sei, die neuen Tatsachen und Beweismittel zu benützen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem er bei zumutbarer Sorgfalt imstande gewesen sei, sich die neuen Tatsachen und Beweismittel zugänglich zu machen.
Der Kläger habe vorgebracht, erst durch den im Verfahren 4 C 708/95w des Bezirksgerichtes Josefstadt eingebrachten Schriftsaz seiner Mitmieterin vom 16.4.1996 erfahren zu haben, daß ein Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt der Klageeinbringung im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht bestanden habe. Er habe sich zur Bescheinigung auf den Akt 4 C 708/95w des Bezirksgerichtes Josefstadt berufen. Aus den diesem Schriftsatz angeschlossenen Urkunden ergebe sich jedoch, daß der Rechtsvertreter der Mitmieterin bereits im Juli 1995 den Rechtsvertreter des Wiederaufnahmsklägers davon in Kenntnis gesetzt habe, daß per Ende Juni 1995 kein Mietzinsrückstand bestanden habe. Der Kläger hätte daher schon im Sommer 1995 klären können, ob im Zeitpunkt der Klageeinbringung des wiederaufzunehmenden Verfahrens tatsächlich ein Mietzinsrückstand bestanden habe. Er hätte auch schon damals die entsprechenden Belege erhalten können.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Frist des § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Wiederaufnahmskläger bei zumutbarer Sorgfalt die Tatsachen und/oder Beweismittel hätte benützen können, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Frist des Paragraph 534, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ZPO bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Wiederaufnahmskläger bei zumutbarer Sorgfalt die Tatsachen und/oder Beweismittel hätte benützen können, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Wiederaufnahmskläger, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.