Rechtssatz RS0120973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120973
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Ergibt sich, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. § 235 Abs 5 ZPO ist analog anzuwenden.Ergibt sich, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 58/06z
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 58/06z
- 2 Ob 230/06x
Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 230/06x
Vgl
- 2 Ob 188/11b
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
Beisatz: Hier: Richtigstellung vom Masseverwalter einer im Konkurs befindlich gewesenen GmbH auf die Person des (ehemaligen) Masseverwalters, wenn das zur Begründung seines Beitritts angeführte rechtliche Interesse des (ehemaligen) Masseverwalters darin liegt, Schadenersatzansprüche der klagenden Partei als Beteiligte des Konkursverfahrens von sich abzuwehren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120973
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20060321_OGH0002_0050OB00058_06Z0000_001