Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Weil der Nebenintervenient nicht eigentlich Verfahrenspartei im engeren Sinn ist, vielmehr sein Beitritt einen anhängigen Rechtsstreit zwischen anderen Personen voraussetzt (§ 17 Abs 1 ZPO), ist die Vorschrift des § 235 Abs 5 ZPO nicht unmittelbar auf ihn anzuwenden. § 235 Abs 5 ZPO handelt nämlich von einer Richtigstellung der Parteibezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Die Person des Nebenintervenienten wiederum ist durch das von ihr bezeichnete rechtliche Interesse, das sie am Sieg einer der Prozessparteien hat, definiert. Das fehlende Interventionsinteresse hätte in jeder Lage des Verfahrens zur Zurückweisung der Nebenintervention zu führen (vgl EvBl 1999/148 = RdW 1999, 723; Schubert in Fasching2 Rz 8 zu § 18 ZPO). Ergibt sich nun durch einen Vorgang wie etwa eine Namensänderung oder die hier behauptete Gesamtrechtsnachfolge, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. Gegen die vom Rekursgericht herangezogene Analogie zu § 235 Abs 5 ZPO bestehen insofern keine Bedenken. So wird etwa sogar im Exekutionsverfahren, obwohl § 235 Abs 5 ZPO nicht vom Verweis des § 78 EO erfasst ist, eine analoge Anwendung dieser Bestimmung vorgenommen (vgl 3 Ob 285/02m; EvBl 2000/97; 3 Ob 48/00f). Eine solche Richtigstellung kann nur, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu bewirken, in Form eines Beschlusses vorgenommen werden.Weil der Nebenintervenient nicht eigentlich Verfahrenspartei im engeren Sinn ist, vielmehr sein Beitritt einen anhängigen Rechtsstreit zwischen anderen Personen voraussetzt (Paragraph 17, Absatz eins, ZPO), ist die Vorschrift des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO nicht unmittelbar auf ihn anzuwenden. Paragraph 235, Absatz 5, ZPO handelt nämlich von einer Richtigstellung der Parteibezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Die Person des Nebenintervenienten wiederum ist durch das von ihr bezeichnete rechtliche Interesse, das sie am Sieg einer der Prozessparteien hat, definiert. Das fehlende Interventionsinteresse hätte in jeder Lage des Verfahrens zur Zurückweisung der Nebenintervention zu führen vergleiche EvBl 1999/148 = RdW 1999, 723; Schubert in Fasching2 Rz 8 zu Paragraph 18, ZPO). Ergibt sich nun durch einen Vorgang wie etwa eine Namensänderung oder die hier behauptete Gesamtrechtsnachfolge, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. Gegen die vom Rekursgericht herangezogene Analogie zu Paragraph 235, Absatz 5, ZPO bestehen insofern keine Bedenken. So wird etwa sogar im Exekutionsverfahren, obwohl Paragraph 235, Absatz 5, ZPO nicht vom Verweis des Paragraph 78, EO erfasst ist, eine analoge Anwendung dieser Bestimmung vorgenommen vergleiche 3 Ob 285/02m; EvBl 2000/97; 3 Ob 48/00f). Eine solche Richtigstellung kann nur, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu bewirken, in Form eines Beschlusses vorgenommen werden.
Die vom Nebenintervenienten angestrebte Berichtigung lässt sich jedoch weder aus dem Gesetz noch aus dem vorgelegten Sacheinlagevertrag ableiten. Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, bewirkt die Einbringung eines Betriebes nach § 12 UmgrStG nämlich nur Einzelrechtsnachfolge. Zu einem Rechtsübergang kommt es nur bei privativer Schuldübernahme, also nur mit Zustimmung des Gläubigers (vgl RIS-Justiz RS0108514; 6 Ob 537/91 mwN). Dass die Parteien des Sacheinlagevertrages vereinbarten, mit Einbringungsstichtag vom 31. 5. 2004 sollten „ alle mit dem Betrieb des Einzelunternehmens Erich S***** verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft übergehen", vermochte im Außenverhältnis keinen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens zu bewirken. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit dem Kläger als Gläubiger von Schadenersatzansprüchen gegen Erich S***** wurde die übernehmende Gesellschaft nicht Rechtsnachfolgerin allfälliger Verpflichtungen des Einzelunternehmens Erich S*****. Der Nebenintervenient hat weder eine Gesamtrechtsnachfolge noch eine privative Schuldübernahme nachgewiesen, weshalb eine Richtigstellung der Bezeichnung des Nebenintervenienten auf die übernehmende Gesellschaft zu Recht verweigert wurde.Die vom Nebenintervenienten angestrebte Berichtigung lässt sich jedoch weder aus dem Gesetz noch aus dem vorgelegten Sacheinlagevertrag ableiten. Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, bewirkt die Einbringung eines Betriebes nach Paragraph 12, UmgrStG nämlich nur Einzelrechtsnachfolge. Zu einem Rechtsübergang kommt es nur bei privativer Schuldübernahme, also nur mit Zustimmung des Gläubigers vergleiche RIS-Justiz RS0108514; 6 Ob 537/91 mwN). Dass die Parteien des Sacheinlagevertrages vereinbarten, mit Einbringungsstichtag vom 31. 5. 2004 sollten „ alle mit dem Betrieb des Einzelunternehmens Erich S***** verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft übergehen", vermochte im Außenverhältnis keinen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens zu bewirken. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit dem Kläger als Gläubiger von Schadenersatzansprüchen gegen Erich S***** wurde die übernehmende Gesellschaft nicht Rechtsnachfolgerin allfälliger Verpflichtungen des Einzelunternehmens Erich S*****. Der Nebenintervenient hat weder eine Gesamtrechtsnachfolge noch eine privative Schuldübernahme nachgewiesen, weshalb eine Richtigstellung der Bezeichnung des Nebenintervenienten auf die übernehmende Gesellschaft zu Recht verweigert wurde.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.