Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil die Klägerin in ihrer Klage keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächliche Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (9 Ob 7/05b; 10 ObS 169/93f mwN). Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war (RIS-Justiz RS0044834; 9 Ob 7/05b). Die gegenteilige Ansicht hätte nämlich zur Folge, dass Prozesse in denen ein Sachverständigenbeweis beantragt hätte werden können, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei nachträglich ein ihrem Standpunkt günstiges Gutachten vorlegen kann, aber auch Prozesse in welchen ein Sachverständigenbeweis bereits durchgeführt wurde, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei ein Gutachten vorlegt, das von dem des bestellten Sachverständigen abweicht (9 Ob 7/05b; 10 ObS 169/03f). Richtig ist allerdings, dass nach einzelnen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs einem nachträglichen Gutachten ua dann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden kann, wenn das im Hauptprozess erstattete Sachverständigengutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet wurde (9 Ob 7/05b; 10 ObS 169/03f).Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil die Klägerin in ihrer Klage keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächliche Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (9 Ob 7/05b; 10 ObS 169/93f mwN). Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war (RIS-Justiz RS0044834; 9 Ob 7/05b). Die gegenteilige Ansicht hätte nämlich zur Folge, dass Prozesse in denen ein Sachverständigenbeweis beantragt hätte werden können, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei nachträglich ein ihrem Standpunkt günstiges Gutachten vorlegen kann, aber auch Prozesse in welchen ein Sachverständigenbeweis bereits durchgeführt wurde, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei ein Gutachten vorlegt, das von dem des bestellten Sachverständigen abweicht (9 Ob 7/05b; 10 ObS 169/03f). Richtig ist allerdings, dass nach einzelnen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs einem nachträglichen Gutachten ua dann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden kann, wenn das im Hauptprozess erstattete Sachverständigengutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet wurde (9 Ob 7/05b; 10 ObS 169/03f).
Von einem Wiederaufnahmsgrund iS der zuletzt wiedergegebenen Entscheidungen kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Unzulänglichkeit der Grundlagen des im Hauptprozesses eingeholten Gutachtens nicht nur unsubstantiiert behauptet, sondern durch konkretes und schlüssiges Vorbringen dargetan wird (vgl etwa 10 ObS 169/03f - Widerruf der dem Gutachten zugrunde liegenden Aussage eines Arztes; 9 Ob 7/05b - keine Befundung wesentlicher MRT-Folien durch den Sachverständigen). Davon kann aber - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - hier überhaupt nicht die Rede sein. Vielmehr beschränkt sich die Wiederaufnahmsklägerin auf die Aufzählung einer Reihe von „Grundlagen" (einige Untersuchungs- und Befundberichte, die sämtlich einige Jahre nach dem hier maßgebenden Zeitraum erstellt wurden, sonst im Wesentlichen Gerichtsakten und Parteieingaben), ohne dass in irgendeiner Weise erklärt wird, in welcher Weise der (nicht dargelegte) Inhalt dieser „Grundlagen" für die Begutachtung bedeutsam sein solle. Dieser Aufzählung wird die Behauptung gegenüber gestellt, dass dem Gutachter des Hauptprozesses weniger an Grundlagen zur Verfügung gestanden sei (Studium des Aktes, Vorgutachten, psychiatrische Untersuchung und Befragung der Klägerin durch den Sachverständigen). Daraus wird aber in keiner Weise ersichtlich, dass ein für die Begutachtung wesentlicher Umstand unbeachtet geblieben bzw den aufgezählten „weiteren Grundlagen" irgend ein Aspekt zu entnehmen sei, der vom zunächst beigezogenen Sachverständigen nicht berücksichtigt wurde. Dass das im Hauptprozess erstattete Sachverständigengutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet worden sein soll, ist diesem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. In diesem Sinn spricht die Klägerin in ihrer Klage auch gar nicht von einer unzulänglichen Grundlage, sondern von einer nunmehr „erweiterten Grundlage". Damit wird aber kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht.Von einem Wiederaufnahmsgrund iS der zuletzt wiedergegebenen Entscheidungen kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Unzulänglichkeit der Grundlagen des im Hauptprozesses eingeholten Gutachtens nicht nur unsubstantiiert behauptet, sondern durch konkretes und schlüssiges Vorbringen dargetan wird vergleiche etwa 10 ObS 169/03f - Widerruf der dem Gutachten zugrunde liegenden Aussage eines Arztes; 9 Ob 7/05b - keine Befundung wesentlicher MRT-Folien durch den Sachverständigen). Davon kann aber - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - hier überhaupt nicht die Rede sein. Vielmehr beschränkt sich die Wiederaufnahmsklägerin auf die Aufzählung einer Reihe von „Grundlagen" (einige Untersuchungs- und Befundberichte, die sämtlich einige Jahre nach dem hier maßgebenden Zeitraum erstellt wurden, sonst im Wesentlichen Gerichtsakten und Parteieingaben), ohne dass in irgendeiner Weise erklärt wird, in welcher Weise der (nicht dargelegte) Inhalt dieser „Grundlagen" für die Begutachtung bedeutsam sein solle. Dieser Aufzählung wird die Behauptung gegenüber gestellt, dass dem Gutachter des Hauptprozesses weniger an Grundlagen zur Verfügung gestanden sei (Studium des Aktes, Vorgutachten, psychiatrische Untersuchung und Befragung der Klägerin durch den Sachverständigen). Daraus wird aber in keiner Weise ersichtlich, dass ein für die Begutachtung wesentlicher Umstand unbeachtet geblieben bzw den aufgezählten „weiteren Grundlagen" irgend ein Aspekt zu entnehmen sei, der vom zunächst beigezogenen Sachverständigen nicht berücksichtigt wurde. Dass das im Hauptprozess erstattete Sachverständigengutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet worden sein soll, ist diesem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. In diesem Sinn spricht die Klägerin in ihrer Klage auch gar nicht von einer unzulänglichen Grundlage, sondern von einer nunmehr „erweiterten Grundlage". Damit wird aber kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht.
Wird in der Wiederaufnahmsklage kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund behauptet, ist sie unzulässig. Das Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - wahrzunehmen (1 Ob 270/98g; EvBl 1998/149; EvBl 1972/87 ua).