Rechtssatz RS0116279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116279
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss.Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 80/02x
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 80/02x
Veröff: SZ 2002/45
- 7 Ob 210/01k
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 210/01k
Beisatz: Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat. (T1)
- 3 Ob 1/03y
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 1/03y
Vgl auch; nur: Wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, muss das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten. (T2)
Beisatz: Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch der Fall, dass die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeitsantrag oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen. (T3)
- 1 Ob 13/03y
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 13/03y
Beisatz: Die Revisibilität von Wiederaufnahmsklagen ist mit jener des Vorverfahrens identisch. (T4)
Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 528 Abs 2a ZPO. (T5)
- 8 Ob 23/04x
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 Ob 23/04x
Vgl auch
- 7 Ob 196/05g
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 196/05g
Auch
- 2 Ob 23/06f
Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 23/06f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs, aber ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach § 528 Abs 2a in Verbindung mit § 508 ZPO zulässig. (T6)
- 3 Ob 233/07x
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 233/07x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
- 2 Ob 184/08k
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 184/08k
Auch
- 8 Ob 75/09a
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 75/09a
Auch; Beisatz: Der Rechtmittelzug (und damit auch eine maßgebliche Rechtsmittelfrist) kann bei Wiederaufnahmsklagen (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen) grundsätzlich nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage bzw der darauf abzielende Antrag richtet. (T7)
Beisatz: Hier: Wiederaufnahmeantrag im Konkursverfahren. (T8)
- 4 Ob 83/12b
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 83/12b
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/63
- 10 ObS 69/12p
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 69/12p
Auch
- 8 Ob 85/12a
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 85/12a
Auch
- 8 ObA 19/14y
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 19/14y
Auch
- 1 Ob 128/14a
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 128/14a
Auch
- 4 Ob 93/16d
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 93/16d
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. (T9)
- 7 Ob 55/22x
Entscheidungstext OGH 07.07.2022 7 Ob 55/22x
Vgl
- 8 Ob 87/22k
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 87/22k
- 10 ObS 82/22i
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 82/22i
Vgl
- 10 ObS 56/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.06.2023 10 ObS 56/23t
vgl
- 5 Ob 56/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 5 Ob 56/26k
Beisatz: Der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen ist nicht anders gestaltet als im wiederaufzunehmenden Verfahren. (T10)
- 1 Ob 90/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 24.06.2026 1 Ob 90/26f
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116279
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0040OB00080_02X0000_001