Entscheidung 1 Ob 90/26f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens 4 Nc 9/25k des Landesgerichts Steyr, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Mai 2026, GZ 4 R 66/26t-21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13. Mai 2026, GZ 4 Nc 9/25k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahme bzw Erneuerung eines Verfahrens, in dem einer seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund rechtskräftig zurückgewiesen worden war. Der Antragsteller begehrte nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO die Wiederaufnahme bzw Erneuerung eines Verfahrens, in dem einer seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens durch das Erstgericht und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der gegen diese Entscheidung vom Antragsteller eingebrachte Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ bzw eines darauf gerichteten Antrags (RS0044443; RS0052781 [T7]; RS0116279 [T3]). Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO auch an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ bzw eines darauf gerichteten Antrags (RS0044443; RS0052781 [T7]; RS0116279 [T3]).
[5] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00090.26F.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260624_OGH0002_0010OB00090_26F0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung