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Entscheidung 5 Ob 56/26k×

Entscheidung 5 Ob 56/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob56/26k

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, FN *, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 1.290 EUR sA) des Verfahrens AZ 4 C 40/24x des Bezirksgerichts Korneuburg, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss, des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Februar 2026, GZ 22 R 27/26i-30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 9. Jänner 2026, GZ 4 C 180/25m-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Im wiederaufzunehmenden Verfahren wurde der Wiederaufnahmskläger (als Beklagter) zur Zahlung von 1.290 EUR samt Zinsen verpflichtet.

[2]              Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück.

[3]              Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[4]              Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Die absolute Unzulässigkeit beruht hier (trotz des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichts) nicht auf dem Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0125126). Es liegt aber der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 533, ZPO vor:

[6]              Der Streitwert im Wiederaufnahmsverfahren entspricht jenem des Vorprozesses (RS0042445; RS0042409 [T4]). Der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen ist nicht anders gestaltet als im wiederaufzunehmenden Verfahren (RS0116279; RS0044087 [T1]).

[7]              (Auch) Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind nicht mehr weiter anfechtbar, soweit im jeweiligen Streitfall in der Sache selbst eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs unzulässig ist (RS0044496 [T2]; 5 Ob 144/23x). Ein Revisionsrekurs ist daher auch dann unzulässig, wenn – wie hier – eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 5.000 EUR nicht übersteigt (RS0044496 [T4]).

[8]         Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren 1.290 EUR beträgt, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

Textnummer

E147696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00056.26K.0519.000

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0050OB00056_26K0000_000

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