Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss trotz Maßgabebestätigung zur Gänze bestätigt, weil bereits das Erstgericht seine Entscheidung (auch) mit der Verspätung des Antrags begründet hat.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss trotz Maßgabebestätigung zur Gänze bestätigt, weil bereits das Erstgericht seine Entscheidung (auch) mit der Verspätung des Antrags begründet hat.
Nach Meinung der Beklagten sei die hier vorliegende, vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung des "Wiederaufnahmeantrags" der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten, weil auch hiemit der Rechtsschutz endgültig verweigert wurde. Dem ist nicht zu folgen:
Der hier zu behandelnde Antrag der Beklagten wendet sich gegen die Zurückweisung der Klagebeantwortung, deren zwingende Folge die antragsgemäße Erlassung des Versäumungsurteils war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auf die Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet abgelehnt (SZ 66/118). Das ist zumindest dann völlig unbedenklich, wenn - wie im Fall der SZ 66/118 - dem Beklagten das Recht des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil (§§ 397a, 398 Abs 1 letzter Satz ZPO) zusteht. Das gilt auch hier, zumal die Beklagte den Widerspruch auch tatsächlich erhoben hat.Der hier zu behandelnde Antrag der Beklagten wendet sich gegen die Zurückweisung der Klagebeantwortung, deren zwingende Folge die antragsgemäße Erlassung des Versäumungsurteils war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auf die Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet abgelehnt (SZ 66/118). Das ist zumindest dann völlig unbedenklich, wenn - wie im Fall der SZ 66/118 - dem Beklagten das Recht des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil (Paragraphen 397 a, 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO) zusteht. Das gilt auch hier, zumal die Beklagte den Widerspruch auch tatsächlich erhoben hat.
War aber die die Zurückweisung der Klagebeantwortung bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unanfechtbar, dann kann für die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses nichts anderes gelten. Selbst wenn man diesen auf analoge Anwendung des § 530 ZPO gestützten Antrag als Wiederaufnahmsklage werten wollte, könnte man zu keinem anderen Ergebnis kommen:War aber die die Zurückweisung der Klagebeantwortung bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unanfechtbar, dann kann für die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses nichts anderes gelten. Selbst wenn man diesen auf analoge Anwendung des Paragraph 530, ZPO gestützten Antrag als Wiederaufnahmsklage werten wollte, könnte man zu keinem anderen Ergebnis kommen:
In der Entscheidung RZ 1993/94 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen einen Beschluss, mit dem ein Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, jedenfalls unzulässig sei. Er hat dies einerseits damit begründet, der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannte Ausnahmefall - "es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist" - beziehe sich nur auf Klagen, mit denen eine Sachentscheidung angestrebt (oder bekämpft) wird, nicht aber auf Klagen, mit denen eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird. Andererseits stützt sich die Entscheidung aber auch auf die Erwägung, dass eine Bejahung der Anfechtbarkeit des bestätigenden Beschlusses in diesem Fall zu einem Wertungswiderspruch führen würde, wäre doch die Bestätigung der Zurückweisung oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (insoweit zustimmend Lydia Fuchs, JBl 1993, 197, in ihrer Stellungnahme zu der Entscheidung JBl 2000, 193, welche - unter Zitierung von RZ 1993/64 und Kodek in Rechberger § 528 Rz 3, also offenbar irrtümlich - das Gegenteil ausgesprochen hat, dass nämlich die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichts nur bei der konformen Zurückweisung von solchen Klagen zur Anwendung komme, mit denen keine Sachentscheidung angestrebt, sondern eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird).In der Entscheidung RZ 1993/94 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen einen Beschluss, mit dem ein Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, jedenfalls unzulässig sei. Er hat dies einerseits damit begründet, der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO genannte Ausnahmefall - "es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist" - beziehe sich nur auf Klagen, mit denen eine Sachentscheidung angestrebt (oder bekämpft) wird, nicht aber auf Klagen, mit denen eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird. Andererseits stützt sich die Entscheidung aber auch auf die Erwägung, dass eine Bejahung der Anfechtbarkeit des bestätigenden Beschlusses in diesem Fall zu einem Wertungswiderspruch führen würde, wäre doch die Bestätigung der Zurückweisung oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unanfechtbar (insoweit zustimmend Lydia Fuchs, JBl 1993, 197, in ihrer Stellungnahme zu der Entscheidung JBl 2000, 193, welche - unter Zitierung von RZ 1993/64 und Kodek in Rechberger Paragraph 528, Rz 3, also offenbar irrtümlich - das Gegenteil ausgesprochen hat, dass nämlich die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichts nur bei der konformen Zurückweisung von solchen Klagen zur Anwendung komme, mit denen keine Sachentscheidung angestrebt, sondern eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird).
Auch der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein kann als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den OGH herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss.Auch der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein kann als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den OGH herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss.
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.