Der Revisionsrekurs der Klägerin ist jedoch jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf eine Wiederaufnahmsklage keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht (MGA JN-ZPO15 E 40 zu § 500 ZPO, Kodek in Rechberger² Rz 5 Abs 2 zu § 500 ZPO), weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist (SZ 64/172; EvBl 1994/3; RZ 1995/84; MGA JN-ZPO15 E 21 zu § 56 JN und Mayr in Rechberger² Rz 2 Abs 2 zu § 56 JN jeweils mwN), und daher auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden muss (RIS-Justiz RS0042409 [T3] und RS0042445 [T4]; SZ 67/5; EFSlg 88.204; MietSlg 51.746).Der Revisionsrekurs der Klägerin ist jedoch jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf eine Wiederaufnahmsklage keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht (MGA JN-ZPO15 E 40 zu Paragraph 500, ZPO, Kodek in Rechberger² Rz 5 Absatz 2, zu Paragraph 500, ZPO), weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist (SZ 64/172; EvBl 1994/3; RZ 1995/84; MGA JN-ZPO15 E 21 zu Paragraph 56, JN und Mayr in Rechberger² Rz 2 Absatz 2, zu Paragraph 56, JN jeweils mwN), und daher auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden muss (RIS-Justiz RS0042409 [T3] und RS0042445 [T4]; SZ 67/5; EFSlg 88.204; MietSlg 51.746).
Demgemäß war im angefochtenen Beschluss ein Bewertungsausspruch gar nicht vorzunehmen und ist der Oberste Gerichtshof an die trotzdem vorgenommene Bewertung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042294 und RS0042385 [T3]; EFSlg 34.438; SZ 63/117 mwN; ÖBA 1996/528; MietSlg 51.712; MGA JN-ZPO15 E 42 zu § 500 ZPO und Kodek in Rechberger² Rz 3 zu § 500 ZPO jeweils mwN).Demgemäß war im angefochtenen Beschluss ein Bewertungsausspruch gar nicht vorzunehmen und ist der Oberste Gerichtshof an die trotzdem vorgenommene Bewertung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042294 und RS0042385 [T3]; EFSlg 34.438; SZ 63/117 mwN; ÖBA 1996/528; MietSlg 51.712; MGA JN-ZPO15 E 42 zu Paragraph 500, ZPO und Kodek in Rechberger² Rz 3 zu Paragraph 500, ZPO jeweils mwN).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung (die Grenze von EUR 4.000 ist gem Art 96 Z 6 des 2. Euro-JuBeG erst auf Entscheidungen der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 2001 anzuwenden [MGA JN-ZPO15 Anm zu § 528 ZPO]) ist daher der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, weil der Streitwert des Hauptprozesses S 52.000 nicht überstiege und es sich um keine Streitigkeit nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO handelt.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung (die Grenze von EUR 4.000 ist gem Artikel 96, Ziffer 6, des 2. Euro-JuBeG erst auf Entscheidungen der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 2001 anzuwenden [MGA JN-ZPO15 Anmerkung zu Paragraph 528, ZPO]) ist daher der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, weil der Streitwert des Hauptprozesses S 52.000 nicht überstiege und es sich um keine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO handelt.
Die absolute Unanfechtbarkeit des bekämpften Beschlusses ergibt sich aber auch aus folgenden weiteren Argumenten:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt. Es stellt sich daher die Frage, ob hier eine Ausnahme von der absoluten Unanfechtbarkeit nach § 528 Abs 2 Z 2 letzter Satzteil ZPO vorliegt, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl 7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193; 6 Ob 178/01x mwN).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt. Es stellt sich daher die Frage, ob hier eine Ausnahme von der absoluten Unanfechtbarkeit nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satzteil ZPO vorliegt, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde vergleiche 7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193; 6 Ob 178/01x mwN).
In der Entscheidung RZ 1993/64 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen einen Beschluss, mit dem ein Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, jedenfalls unzulässig sei. Er hat dies einerseits damit begründet, der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannte Ausnahmefall - "es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist" - beziehe sich nur auf Klagen, mit denen eine Sachentscheidung angestrebt (oder bekämpft) wird, nicht aber auf Klagen, mit denen eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0044087). Andererseits stützt sich die Entscheidung aber auch auf die Erwägung, dass eine Bejahung der Anfechtbarkeit des bestätigenden Beschlusses in diesem Fall zu einem Wertungswiderspruch führen würde; wäre doch die Bestätigung der Zurückweisung oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (insoweit zustimmend Lydia Fuchs, JBl 2000, 197, in ihrer Stellungnahme zu der Entscheidung JBl 2000, 193, welche - unter Zitierung von RZ 1993/64 und Kodek in Rechberger § 528 Rz 3, also offenbar irrtümlich - das Gegenteil ausgesprochen hat, dass nämlich die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichts nur bei der konformen Zurückweisung von solchen Klagen zur Anwendung komme, mit denen keine Sachentscheidung angestrebt, sondern eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird). Aus diesen Überlegungen hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 9. 4. 2002, 4 Ob 80/02x erst jüngst den allgemeinen Grundsatz abgeleitet, dass der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein kann als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folge, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage [wie hier] gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den OGH herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten müsse (RIS-Justiz RS0116279 und RS0044518 [T3]).In der Entscheidung RZ 1993/64 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen einen Beschluss, mit dem ein Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, jedenfalls unzulässig sei. Er hat dies einerseits damit begründet, der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO genannte Ausnahmefall - "es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist" - beziehe sich nur auf Klagen, mit denen eine Sachentscheidung angestrebt (oder bekämpft) wird, nicht aber auf Klagen, mit denen eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0044087). Andererseits stützt sich die Entscheidung aber auch auf die Erwägung, dass eine Bejahung der Anfechtbarkeit des bestätigenden Beschlusses in diesem Fall zu einem Wertungswiderspruch führen würde; wäre doch die Bestätigung der Zurückweisung oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unanfechtbar (insoweit zustimmend Lydia Fuchs, JBl 2000, 197, in ihrer Stellungnahme zu der Entscheidung JBl 2000, 193, welche - unter Zitierung von RZ 1993/64 und Kodek in Rechberger Paragraph 528, Rz 3, also offenbar irrtümlich - das Gegenteil ausgesprochen hat, dass nämlich die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichts nur bei der konformen Zurückweisung von solchen Klagen zur Anwendung komme, mit denen keine Sachentscheidung angestrebt, sondern eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird). Aus diesen Überlegungen hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 9. 4. 2002, 4 Ob 80/02x erst jüngst den allgemeinen Grundsatz abgeleitet, dass der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein kann als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folge, dass zwar die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage [wie hier] gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den OGH herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten müsse (RIS-Justiz RS0116279 und RS0044518 [T3]).
Der erkennende Senat schließt sich diesen Erwägungen an:
Da die Bestätigung der von der Wiederaufnahmsklägerin bekämpften Sachentscheidung absolut unanfechtbar war (vgl die Berufungsentscheidung ON 30 im wiederaufzunehmenden Verfahren), kann auch ein Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der vorliegenden Wiederaufnahmsklage nicht zulässig sein. Andernfalls entstünde nämlich der (durch die gesetzwidrige Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht provozierte) Wertungswiderspruch, dass die bekämpfte Sachentscheidung irrevisibel wäre, die Bestätigung der Zurückweisung der dagegen erhobenen Wiederaufnahmsklage hingegen durch den Obersten Gerichtshof überprüft werden könnte.Da die Bestätigung der von der Wiederaufnahmsklägerin bekämpften Sachentscheidung absolut unanfechtbar war vergleiche die Berufungsentscheidung ON 30 im wiederaufzunehmenden Verfahren), kann auch ein Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der vorliegenden Wiederaufnahmsklage nicht zulässig sein. Andernfalls entstünde nämlich der (durch die gesetzwidrige Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht provozierte) Wertungswiderspruch, dass die bekämpfte Sachentscheidung irrevisibel wäre, die Bestätigung der Zurückweisung der dagegen erhobenen Wiederaufnahmsklage hingegen durch den Obersten Gerichtshof überprüft werden könnte.
Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher auch hier nicht zur Anwendung, weil das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat.Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kommt daher auch hier nicht zur Anwendung, weil das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat.