Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch auf Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung anwendbar sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss (4 Ob 80/02x = SZ 2002/45; RIS-Justiz RS0116279). Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat (RIS-Justiz RS0116279 T1). Innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist daher gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs, aber ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig (2 Ob 23/06f).Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch auf Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung anwendbar sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss (4 Ob 80/02x = SZ 2002/45; RIS-Justiz RS0116279). Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat (RIS-Justiz RS0116279 T1). Innerhalb des Streitwertbereichs des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist daher gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs, aber ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO zulässig (2 Ob 23/06f).
Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt, zu berechnen (zuletzt 3 Ob 132/07v; RIS-Justiz RS0001624). Hier betrug der Streitwert im Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Klägerin anstrebt, daher 1.899,94 EUR (Rückstand) zuzüglich 36 x 135,71 EUR = 4.885,56 EUR an zu bewertendem laufenden strittigen Unterhalt, insgesamt 6.785,50Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt, zu berechnen (zuletzt 3 Ob 132/07v; RIS-Justiz RS0001624). Hier betrug der Streitwert im Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Klägerin anstrebt, daher 1.899,94 EUR (Rückstand) zuzüglich 36 x 135,71 EUR = 4.885,56 EUR an zu bewertendem laufenden strittigen Unterhalt, insgesamt 6.785,50
EUR.
Der Streitwert des Wiederaufnahmsverfahrens liegt daher innerhalb des Streitwertbereiches des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO). Der vom Wiederaufnahmskläger gestellte Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches ist hingegen nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig (vgl 1 Ob 13/03y mwN). Das Erstgericht wird diesen Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben, allenfalls nach einem (erfolgreichen) Verbesserungsverfahren, sofern es dies im Hinblick darauf für erforderlich hält, dass die Klägerin ihren Antrag auf Abänderung des Zulassungsauspruchs an den Obersten Gerichtshof anstatt das Rekursgericht gestellt hat.Der Streitwert des Wiederaufnahmsverfahrens liegt daher innerhalb des Streitwertbereiches des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO). Der vom Wiederaufnahmskläger gestellte Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches ist hingegen nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO zulässig vergleiche 1 Ob 13/03y mwN). Das Erstgericht wird diesen Antrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben, allenfalls nach einem (erfolgreichen) Verbesserungsverfahren, sofern es dies im Hinblick darauf für erforderlich hält, dass die Klägerin ihren Antrag auf Abänderung des Zulassungsauspruchs an den Obersten Gerichtshof anstatt das Rekursgericht gestellt hat.