Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 128/14a×

Entscheidung 1 Ob 128/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023346 Rechtssatz 24.03.1936Zivilrecht
Hat die zweite Instanz die irrig mit Urteil erfolgte Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage dem Inhalte nach mit Beschluss bestätigt, so ist ein weiterer Rekurs nach § 528 ZPO ausgeschlossen.
RS0042409 Rechtssatz 12.01.1928Zivilrecht
Der Wert des Streitgegenstandes im Wiederaufnahmsprozess kann grundsätzlich kein höherer sein als der des Hauptprozesses.
RS0042436 Rechtssatz 21.05.1969Zivilrecht
1./ Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach § 500 Abs 2 ZPO (Kritik an Fasching IV, 232, 280). 2./ Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach § 500 A …
RS0042445 Rechtssatz 06.12.1961Zivilrecht
Keine selbständige Streitbewertung bei Rechtsmittelklagen. Der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess (SZ 10/350, AnwBl 1929,114).
RS0043252 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO alter Fassung - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber dennoch weiterhin. Ganz ab …
RS0114386 Rechtssatz 25.10.2000Zivilrecht
Unterlässt das Berufungsgericht einen der erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, hat es seine Entscheidung - allenfalls auf Aufforderung des Obersten Gerichtshofes - entsprechend zu ergänzen.
RS0116279 Rechtssatz 09.04.2002Zivilrecht
Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1 …