Rechtssatz RS0042436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042436
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Rechtssatz
1./ Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach § 500 Abs 2 ZPO (Kritik an Fasching IV, 232, 280).1./ Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Kritik an Fasching römisch vier, 232, 280).
2./ Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach § 500 Abs 2 ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen.2./ Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 121/69
Entscheidungstext OGH 21.05.1969 6 Ob 121/69
Veröff: RZ 1969,208 = JBl 1970,153
- 7 Ob 22/74
Entscheidungstext OGH 21.02.1974 7 Ob 22/74
- 1 Ob 46/75
Entscheidungstext OGH 30.04.1975 1 Ob 46/75
nur: Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach § 500 Abs 2 ZPO (Kritik an Fasching IV, 232, 280). (T1)
Beisatz: Der Auffassung Faschings (IV, 232, 280, 284), dass im Wiederaufnahmsverfahren eine Streitwertbemessung nicht in Betracht komme, weil sich ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Geldbetrag nicht bewerten lasse, vermag der OGH nicht beizutreten. (T2)
Beisatz: Hier: Kündigungsstreit. (T3)
Veröff: RZ 1975/93 S 203
- 8 Ob 36/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 36/81
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Streitgegenstand im Hauptprozess und im Wiederaufnahmeverfahren muss derselbe sein; andernfalls ergäbe sich die nicht zu billigende Folge, dass der unterliegende Teil im Anlassprozess im Belange der Revisibilität des berufungsgerichtlichen Urteiles günstiger oder schlechter gestellt sein könnte als im Hauptprozess. (T4)
- 7 Ob 633/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 633/81
Beis wie T2
- 8 ObA 207/94
Entscheidungstext OGH 17.03.1994 8 ObA 207/94
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: § 48 ASGG (T5)
- 8 Ob 526/94
Entscheidungstext OGH 10.11.1994 8 Ob 526/94
Vgl auch; Beis wie T4
- 8 Ob 529/94
Entscheidungstext OGH 10.11.1994 8 Ob 529/94
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 22/06a
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 22/06a
nur: Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach § 500 Abs 2 ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen. (T6)
Beisatz: Bei Wiederaufnahmsklagen über vermögensrechtliche Ansprüche, denen nicht reine Geldleistungsbegehren zu Grunde liegen, ist der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz nur zu bewerten, wenn es an einer Bewertung im Vorprozess mangelt. (T7)
- 2 Ob 170/10d
Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 170/10d
Vgl; Vgl Beis wie T4
- 1 Ob 128/14a
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 128/14a
Auch; Beis wie T7
- 9 Ob 49/19z
Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 49/19z
Beis wie T7; Beisatz: Eine Bindung an einen nur in einem Verfahren auf Akteneinsicht eines Dritten erfolgten Bewertungsausspruch besteht nicht. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042436
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19690521_OGH0002_0060OB00121_6900000_001