Begründung:
Mit seiner am 5. 3. 2001 beim Bezirksgericht Landeck zu 2 C 375/01k eingelangten Klage begehrte der dortige Kläger und nunmehrige Wiederaufnahmebeklagte von der dort Beklagten und jetzigen Wiederaufnahmeklägerin die Zahlung von 15.000 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes (Schmerzengeld) sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen kausalen Folgen und Schäden aus dem Behandlungsfehler anlässlich der Operation vom 5. 10. 1999 sowie der daraus resultierenden Folgeoperation vom 25. 1. 2000. Der Wiederaufnahmebeklagte habe sich im Krankenhaus der Wiederaufnahmeklägerin einer Hüftoperation unterzogen. Dabei sei es einerseits zu ärztlichen Kunstfehlern, anlässlich einer Folgeoperation auch zu Aufklärungspflichtverletzungen gekommen, ohne die sich der Wiederaufnahmebeklagte dieser zweiten Operation zumindest nicht im Spital der Wiederaufnahmeklägerin unterzogen hätte. Bei der ersten Operation sei die künstliche Hüftpfanne zu steil eingesetzt worden, sodass es unmittelbar nach der Operation bereits zu Subluxationen und Luxationen des künstlichen Hüftgelenks und dadurch in der Folge zu einer Lockerung des künstlichen Hüftgelenksschafts gekommen sei. Dies habe die Folgeoperation notwendig gemacht.
Die Wiederaufnahmeklägerin wendete im Vorprozess ein, dass schon beim Einsetzen der künstlichen Gelenkspfanne kein Kunstfehler passiert sei. Die Lockerung des Schafts sei auf einen schicksalhaften und unvermeidbaren schleichenden Infekt zurückzuführen gewesen, der zu einem Einsinken und dann zur Lockerung des Hüftgelenksschafts geführt habe. Nur diese schicksalhafte Lockerung sei für die Zweitoperation ursächlich gewesen. Der Wiederaufnahmebeklagte sei auch ausreichend aufgeklärt worden.
Das Erstgericht erklärte im Vorprozess die Beklagte für schuldig, dem Kläger 1.750 EUR sA an Schmerzengeld zu zahlen. Hingegen wies es das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 13.250 EUR sA und das Feststellungsbegehren ab. Es ging dabei von der Feststellung aus, dass zwar das fehlerhafte Einsetzen der künstlichen Pfanne in der Zukunft ebenfalls eine weitere Operation nach sich gezogen hätte, unmittelbarer Anlass für die Zweitoperation jedoch ein schicksalhafter, nicht mit der Operation zusammenhängender Infekt gewesen sei. Infolge der sachgemäß durchgeführten Zweitoperation seien Spät- oder Dauerfolgen auszuschließen. Rechtlich gelangte es daher zur Auffassung, dass der Kläger nur einen Teilschaden geltend machen könne, welcher mit 1.750 EUR auszumessen sei. Das Berufungsgericht hatte Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts und gelangte aufgrund einer Beweiswiederholung zu abweichenden Feststellungen. Danach war die Zweitoperation nur durch die unsachgemäße Erstoperation verursacht, nämlich durch eine Fehlstellung des künstlichen Pfanneninlays. Dadurch sei es zu Subluxationen und Luxationen des künstlichen Hüftgelenks gekommen, dies habe zum Einsinken des künstlichen Schafts geführt. Es sei nicht feststellbar, dass ein schicksalhafter Infekt zum Einsinken des Schafts geführt habe. Darüber hinaus habe der zweite Eingriff eine dauernde Insuffizienz der hüftgelenksnahen Muskeln, verbunden mit einem gestörten Gangbild bewirkt, wobei insbesondere längere Gehstrecken nur durch Verwendung eines Gehstocks bzw von Armstützkrücken bewältigt werden können. Das Berufungsgericht erachtete ein Schmerzengeld von 10.000 EUR als angemessen, wobei 6.000 EUR für physische Schmerzen und weitere 4.000 EUR für psychische Schmerzen, insbesondere für das Bewusstsein von Dauerfolgen auszumessen gewesen seien. Im Hinblick auf die nicht auszuschließenden Spät- und Dauerfolgen sei auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben.
Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten wurde mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen (9 Ob 3/05i).
Mit ihrer an das Berufungsgericht gerichteten Wiederaufnahmeklage vom 24. 9. 2007 begehrt die Beklagte und Wiederaufnahmeklägerin 1. die Wiederaufnahme durch Aufhebung des Urteils 4 R 272/07k des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht, 2. der Berufung des Klägers im wiederaufzunehmenden Verfahren keine Folge zu geben und das Urteil des Bezirksgerichts Landeck 2 C 375/01k zu bestätigen, 3. im wiederaufgenommenen Rechtsstreit dem Klagebegehren nur hinsichtlich eines Schadenersatzbetrags von 1.750 EUR sA stattzugeben, sodass insgesamt
a) die Beklagte des wiederaufzunehmenden Prozesses für schuldig erkannt werde, dem Kläger binnen vierzehn Tagen aa) den Betrag von
1.750 EUR samt 4 % Zinsen seit 8. 3. 2001 zu bezahlen und bb) die Beklagte für schuldig erkannt werde, die mit 1.339,70 EUR bestimmten Barauslagen des Verfahrens zu ersetzen und
b) die darüber hinausgehenden Mehrbegehren auf Zahlung weiterer
13.250 EUR sA und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für operationskausale Folgen abgewiesen werden.
Die Wiederaufnahmeklägerin stützte ihr Begehren auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Am 10. 8. 2007 sei sie in die Kenntnis eines neuen Beweismittels, nämlich eines weiteren Gutachtens und damit in die Kenntnis weiterer Tatsachen gelangt. Der Wiederaufnahmebeklagte führe ein weiteres Verfahren gegen die Wiederaufnahmeklägerin, in welchem es um schadenskausalen Verdienstentgang gehe. Aus dem dort eingeholten Gutachten ergebe sich und wäre daher festzustellen, dassDie Wiederaufnahmeklägerin stützte ihr Begehren auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Am 10. 8. 2007 sei sie in die Kenntnis eines neuen Beweismittels, nämlich eines weiteren Gutachtens und damit in die Kenntnis weiterer Tatsachen gelangt. Der Wiederaufnahmebeklagte führe ein weiteres Verfahren gegen die Wiederaufnahmeklägerin, in welchem es um schadenskausalen Verdienstentgang gehe. Aus dem dort eingeholten Gutachten ergebe sich und wäre daher festzustellen, dass
A) der Wiederaufnahmebeklagte aufgrund einer Spätinfektion der
operierten Hüfte arbeitsunfähig geworden sei, ein Spätinfekt aber keinen Kunstfehler darstelle, B) auch im Falle einer ordnungsgemäß durchgeführten Hüftoperation eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre, welche bei normalem Verlauf mit drei Monaten anzunehmen sei, C) der Wiederaufnahmebeklagte ohnehin wegen der übrigen degenerativen Veränderungen seiner Kniegelenke, Sprunggelenke, Zehengelenke, Fingergelenke und der Wirbelsäule bei Erreichen des 60. Lebensjahres arbeitsunfähig geworden wäre und D) es durch den Zweiteingriff zu keiner merklichen Insuffizienz der hüftgelenksnahen Muskulatur gekommen sei, sodass zusätzliche Folgen und/oder neue Operationen aufgrund des Zustands nach der Zweitoperation ausgeschlossen werden können. Wäre die Wiederaufnahmeklägerin in der Lage gewesen, diese Tatsachen vorzubringen, wäre im Vorprozess mit einem für sie günstigeren Ergebnis zu rechnen gewesen.
Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmeklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung über die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Es bejahte zwar seine Zuständigkeit, doch liege kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund vor; die Wiederaufnahmeklägerin könne sich weder auf neue Tatsachen noch auf neue Beweismittel berufen, zu deren Benützung sie im Vorprozess nicht im Stande gewesen sei. Soweit sie sich auf eine Spätinfektion (Punkt A des Klagevorbringens), eine auch bei ordnungsgemäßer Operation eintretende vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Punkt B des Klagevorbringens) sowie auf das Fehlen einer Muskelinsuffizienz als Operationsfolge (Punkt D des Klagevorbringens) berufe, wäre ein solches Vorbringen bereits im Vorprozess nicht nur möglich, sondern sogar ausdrücklich Verhandlungsgegenstand gewesen. Das Berufungsgericht sei jedoch unter Würdigung des dort eingeholten Gutachtens zu gegenteiligen Feststellungen gekommen. Weder habe das Gutachten im Hauptprozess auf einer unzulänglichen Grundlage beruht, noch habe die Wiederaufnahmeklägerin den Beweis angetreten, dass das jüngere Sachverständigengutachten auf einer neueren wissenschaftlichen Methode beruhe, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannt gewesen sei. Insoweit stelle das spätere Gutachten daher weder ein neues Beweismittel dar, noch könnten daraus neue Tatsachen abgeleitet werden.Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmeklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung über die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Es bejahte zwar seine Zuständigkeit, doch liege kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund vor; die Wiederaufnahmeklägerin könne sich weder auf neue Tatsachen noch auf neue Beweismittel berufen, zu deren Benützung sie im Vorprozess nicht im Stande gewesen sei. Soweit sie sich auf eine Spätinfektion (Punkt A des Klagevorbringens), eine auch bei ordnungsgemäßer Operation eintretende vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Punkt B des Klagevorbringens) sowie auf das Fehlen einer Muskelinsuffizienz als Operationsfolge (Punkt D des Klagevorbringens) berufe, wäre ein solches Vorbringen bereits im Vorprozess nicht nur möglich, sondern sogar ausdrücklich Verhandlungsgegenstand gewesen. Das Berufungsgericht sei jedoch unter Würdigung des dort eingeholten Gutachtens zu gegenteiligen Feststellungen gekommen. Weder habe das Gutachten im Hauptprozess auf einer unzulänglichen Grundlage beruht, noch habe die Wiederaufnahmeklägerin den Beweis angetreten, dass das jüngere Sachverständigengutachten auf einer neueren wissenschaftlichen Methode beruhe, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannt gewesen sei. Insoweit stelle das spätere Gutachten daher weder ein neues Beweismittel dar, noch könnten daraus neue Tatsachen abgeleitet werden.
Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und Wiederaufnahmebeklagten auch aufgrund operationsfremder Ursachen eingetreten wäre (Punkt C des Klagevorbringens), wäre eine solche Tatsache nicht geeignet gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Berechtigung des Feststellungsbegehrens liege nicht nur eine operationskausale Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die auf die Operation zurückzuführende Muskelinsuffizienz zu Grunde, welche als Dauerfolge zu qualifizieren sei. Die vom Berufungsgericht angenommene Arbeitsunfähigkeit sei hier nur ein zusätzliches Kriterium, keineswegs aber allein entscheidend gewesen. Auch hinsichtlich des Schmerzengeldes wäre es zu keiner Änderung gekommen, weil für die vom Wiederaufnahmebeklagten erlittenen physischen Schmerzen und die psychischen Schmerzen (das durch die Operation verursachte Bewusstsein von Dauerfolgen) ein Betrag von 10.000 EUR selbst dann angemessen sei, wenn eine Arbeitsunfähigkeit später - wie von der Wiederaufnahmeklägerin behauptet - aufgrund anderer Ursachen eingetreten wäre.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Wiederaufnahmeklägerin aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem aufzutragen, das Verfahren über die Wiederaufnahmeklage fortzusetzen.