Begründung:
Am 14. 8. 1995 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Erstkläger als Lenker und Halter eines PKW und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Einsatzfahrzeug beteiligt waren. Dabei wurden alle Insassen des Fahrzeuges des Klägers, darunter auch seine im Fond sitzenden Kinder (Dritt- und Viertkläger) verletzt.
Mit der am 12. 8. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Drittkläger die Zahlung von S 81.400 sA, der Viertkläger einen Betrag von S 25.000 sA. Sie brachten dazu vor, das weit überwiegende Verschulden an dem Unfall treffe den Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges. Der Drittkläger habe schwere Verletzungen erlitten, die ein Schmerzengeld von S 80.000, somit restliche S 79.000 rechtfertigten. Für Mitbringsel bei Besuchen im Krankenhaus und vermehrte Aufwendungen hätten S 2.400 bezahlt werden müssen. Auch der Viertkläger habe eine schwere Verletzung erlitten, was schon im Hinblick auf seine Minderjährigkeit und die erhebliche psychische Alteration ein Schmerzengeld von S 25.000 rechtfertige. Für Mitbringsel anläßlich der Besuche im Krankenhaus sowie vermehrte Aufwendungen hätten S 1.200 bezahlt werden müssen.
In der Verhandlung vom 28. 9. 1998 dehnte der Drittkläger sein Schmerzengeldbegehren um S 300.000, der Viertkläger seines um S 200.000 "im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W*****" aus. Der Erst- und die Zweitklägerin hätten erst am 19. 5. 1999 (Aufsuchen des Kinderpsychologen) Kenntnis von der psychischen Alteration des Dritt- und des Viertklägers erhalten.
Die beklagte Partei erhob hinsichtlich des ausgedehnten Schmerzengeldbegehrens die Einrede der Verjährung, weil spätestens mit der Rückkehr der Eltern aus dem Krankenhaus und ihrem Entschluss, wegen Auffälligkeit der Kinder einen Kinderarzt aufzusuchen, für diese der Schaden (psychische Auffälligkeit) erkennbar gewesen sei. Spätestens ab September 1995 habe die Verjährungsfrist begonnen.
Das Erstgericht wies das Begehren des Drittklägers auf Zahlung von S 300.000 sowie jenes des Viertklägers auf Zahlung von S 200.000 jeweils sA wegen Verjährung ab.
Dabei wurden - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - folgende Feststellungen getroffen:
Während der Dritt- und der Viertkläger vor dem Unfall unauffällig waren, fiel bereits während des Krankenhausaufenthaltes der Eltern den die Kinder betreuenden Verwandten auf, dass diese nach ihrem Krankenhausaufenthalt schwere Schlafstörungen entwickelten. Diese Störungen erkannte der Erstkläger nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus auch über lange Zeit aus persönlicher Wahrnehmung. Es fiel auch auf, dass der Viertkläger sowohl während des Krankenhausaufenthaltes als auch danach bedeutend weniger aß. Alle diese Umstände wurden dem Erstkläger unmittelbar mitgeteilt, der aber bei seiner Rückkehr nach Hause feststellen konnte, dass wohl eine deutliche Auffälligkeit der Kinder vorlag, diese aber nicht so schlimm wie geschildert war. Die Kinder waren nach der Rückkehr ihrer Eltern aus dem Krankenhaus diesen gegenüber nicht allzu negativ, untereinander aber über die Maßen aggressiv. Insbesondere angesichts der mit Schlafstörungen verbundenen Auffälligkeiten der Kinder begaben sich die Eltern noch 1995 zum Kinderarzt, der aber keine unmittelbaren Therapiemaßnahmen einleitete, sondern den Eltern riet, beruhigend auf die Kinder einzuwirken. Der Kinderarzt wurde insbesondere auch deshalb aufgesucht, weil der Drittkläger nach dem Unfall über einen äußerst langen Zeitraum, nämlich nahezu durchgehend bis zum Sommer 1999, noch im Schnitt zwei- bis dreimal pro Woche einnässte. Selbst in seiner Laienhaftigkeit konstatierte der Erstkläger, dass dieser Wandel im Verhalten der Kinder nur vom gegenständlichen Verkehrsunfall herrühren konnte.
Das von sämtlichen klagenden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung insoweit und schloss sich der Ansicht des Erstgerichtes, die auf Zahlung von S 300.000 und S 200.000 gerichteten Klagebegehren des Dritt- und des Viertklägers seien verjährt, an. Gemäß § 1489 ABGB verjähre jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt geworden seien. Da der Dritt- und der Viertkläger minderjährig seien, sei die Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertreter über diese Umstände maßgebend. Die dreijährige Verjährung beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen, was uneingeschränkt aber nur für den Erstschaden gelte. Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt sei, habe er gleichzeitig auch alle vorhersehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen. Habe eine einzige in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, werde die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen in Gang gesetzt, sobald irgendein (Teil-)Schaden schon entstanden sei (Dittrich/Tades, ABGB35, E 100, 108 f zu § 1489). Wesentlich sei hier, dass der Schaden durchaus vorhersehbar gewesen sei, weil die Eltern ja die Auffälligkeiten der Kinder nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus wahrgenommen und sie auch auf den Unfall und seine Folgen bezogen hätten. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei die Kenntnis der Schadenshöhe (also etwa die Dauer und Stärke der Beeinträchtigung) nicht notwendig.Das von sämtlichen klagenden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung insoweit und schloss sich der Ansicht des Erstgerichtes, die auf Zahlung von S 300.000 und S 200.000 gerichteten Klagebegehren des Dritt- und des Viertklägers seien verjährt, an. Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjähre jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt geworden seien. Da der Dritt- und der Viertkläger minderjährig seien, sei die Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertreter über diese Umstände maßgebend. Die dreijährige Verjährung beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen, was uneingeschränkt aber nur für den Erstschaden gelte. Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt sei, habe er gleichzeitig auch alle vorhersehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen. Habe eine einzige in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, werde die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen in Gang gesetzt, sobald irgendein (Teil-)Schaden schon entstanden sei (Dittrich/Tades, ABGB35, E 100, 108 f zu Paragraph 1489,). Wesentlich sei hier, dass der Schaden durchaus vorhersehbar gewesen sei, weil die Eltern ja die Auffälligkeiten der Kinder nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus wahrgenommen und sie auch auf den Unfall und seine Folgen bezogen hätten. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei die Kenntnis der Schadenshöhe (also etwa die Dauer und Stärke der Beeinträchtigung) nicht notwendig.
Keine Rede könne davon sein, dass deswegen, weil in jeder Leistungsklage implizit das Begehren auf Feststellung enthalten sei und ohnedies rechtzeitig eine Leistungsklage eingebracht worden sei, weitere Leistungsklagen bzw Ausdehnungen des Leistungsbegehrens nicht der kurzen Verjährungsfrist unterlägen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil, was die Verjährungsfrist betreffe, keine wirklich einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege, wobei derartige Fälle immer wieder vorkommen könnten, weshalb bezüglich der Schmerzengeldansprüche des Dritt- und Viertklägers die ordentliche Revision zuzulassen sei.
Gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 300.000 und S 200.000 richtet sich die Revision des Dritt- und des Viertklägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem diesbezüglichen Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel des Dritt- und des Viertklägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.