Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0032591×

Rechtssatz RS0032591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032591

Geschäftszahl

8Ob175/70; 2Ob385/70 (2Ob386/70); 1Ob542/90; 1Ob34/92; 8Ob27/04k; 7Ob292/04y

Entscheidungsdatum

02.03.2005

Rechtssatz

Die Erklärung bezahlen zu wollen, doch sei der Schuldbetrag zu hoch berechnet, unterbricht als Anerkennung dem Grunde nach die Verjährung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 175/70
    Entscheidungstext OGH 08.09.1970 8 Ob 175/70
  • 2 Ob 385/70
    Entscheidungstext OGH 03.12.1970 2 Ob 385/70
    Beisatz: Anerkenntnis durch Aufforderung des Schuldners an den Gläubiger, einen "Liquidierungsvorschlag" zu machen. (T1) Veröff: ZVR 1971/206 S 273
  • 1 Ob 542/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 542/90
    Auch
  • 1 Ob 34/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 34/92
    Ähnlich; Beisatz: Erklärt der Beklagte in seiner Parteiaussage ausdrücklich, es sei ihm klar, daß die Fischerei des Klägers durch seinen Betrieb beeinträchtigt worden sei, und er sei auch bereit, eine Entschädigung zu leisten, doch erscheine ihm die Forderung des Klägers zu hoch, dann kann eine solche Verpflichtungserklärung bei Würdigung aller Umstände, insbesondere auch deshalb, weil sie der Beklagte im Rechtsstreit selbst abgab und nicht nur die Forderung - dem Grunde nach - anerkannte, sondern auch das schadensstiftende Verhalten zugestand, nur so verstanden werden, daß er die umstrittene Entschädigungsforderung jedenfalls - also auch, wenn inzwischen deren Verjährung eingetreten sein sollte, allerdings nur in der berechtigten Höhe - begleichen wolle. (T2)
  • 8 Ob 27/04k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 27/04k
    Ähnlich; Beisatz: Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung aber auch des Verzichtes auf die Einrede der Verjährung genügt auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach. (T3)
  • 7 Ob 292/04y
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 292/04y
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032591

Dokumentnummer

JJR_19700908_OGH0002_0080OB00175_7000000_001