Rechtssatz RS0032591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032591
Geschäftszahl
8Ob175/70; 2Ob385/70 (2Ob386/70); 1Ob542/90; 1Ob34/92; 8Ob27/04k; 7Ob292/04y
Entscheidungsdatum
02.03.2005
Rechtssatz
Die Erklärung bezahlen zu wollen, doch sei der Schuldbetrag zu hoch berechnet, unterbricht als Anerkennung dem Grunde nach die Verjährung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 175/70
Entscheidungstext OGH 08.09.1970 8 Ob 175/70
- 2 Ob 385/70
Entscheidungstext OGH 03.12.1970 2 Ob 385/70
Beisatz: Anerkenntnis durch Aufforderung des Schuldners an den Gläubiger, einen "Liquidierungsvorschlag" zu machen. (T1) Veröff: ZVR 1971/206 S 273
- 1 Ob 542/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 542/90
Auch
- 1 Ob 34/92
Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 34/92
Ähnlich; Beisatz: Erklärt der Beklagte in seiner Parteiaussage ausdrücklich, es sei ihm klar, daß die Fischerei des Klägers durch seinen Betrieb beeinträchtigt worden sei, und er sei auch bereit, eine Entschädigung zu leisten, doch erscheine ihm die Forderung des Klägers zu hoch, dann kann eine solche Verpflichtungserklärung bei Würdigung aller Umstände, insbesondere auch deshalb, weil sie der Beklagte im Rechtsstreit selbst abgab und nicht nur die Forderung - dem Grunde nach - anerkannte, sondern auch das schadensstiftende Verhalten zugestand, nur so verstanden werden, daß er die umstrittene Entschädigungsforderung jedenfalls - also auch, wenn inzwischen deren Verjährung eingetreten sein sollte, allerdings nur in der berechtigten Höhe - begleichen wolle. (T2)
- 8 Ob 27/04k
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 27/04k
Ähnlich; Beisatz: Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung aber auch des Verzichtes auf die Einrede der Verjährung genügt auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach. (T3)
- 7 Ob 292/04y
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 292/04y
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032591
Dokumentnummer
JJR_19700908_OGH0002_0080OB00175_7000000_001