Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren in Entsprechung der Verjährungseinwendung des Beklagten abgewiesen, weil sich dieser zumindest seit 1984 der Ausübung des Fischereirechtes durch den Kläger widersetze und dieser es bis zur Einbringung der Klage (am 21.12.1990) dabei habe bewenden lassen. Der Kläger hielt der Verjährungseinwendung entgegen, der Beklagte habe bei seiner Vernehmung als Partei am 24.9.1991 das Ersatzbegehren dem Grunde nach anerkannt, sodaß die Verjährung unterbrochen sei. Diese Replik tat das Gericht zweiter Instanz mit dem Hinweis ab, die Verjährung der Servitut wirke nicht zugunsten des Beklagten, sondern des Grundeigentümers. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Das Fischereirecht, auf dessen Beeinträchtigung der Kläger seinen Ersatzanspruch stützt, ist, wenn es - wie hier - vom Grundeigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen (SZ 59/200 uva; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 383 Rz 4). Es kann deshalb auch gleich einem solchen Recht verjähren (SZ 48/74). Nach § 1488 ABGB, auf welche Bestimmung sich der Beklagte zur Begründung seiner Verjährungseinwendung beruft, wird das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung (SZ 48/74; Schubert in Rummel, ABGB II1 § 1488 Rz 1).Das Fischereirecht, auf dessen Beeinträchtigung der Kläger seinen Ersatzanspruch stützt, ist, wenn es - wie hier - vom Grundeigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen (SZ 59/200 uva; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Paragraph 383, Rz 4). Es kann deshalb auch gleich einem solchen Recht verjähren (SZ 48/74). Nach Paragraph 1488, ABGB, auf welche Bestimmung sich der Beklagte zur Begründung seiner Verjährungseinwendung beruft, wird das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung (SZ 48/74; Schubert in Rummel, ABGB II1 Paragraph 1488, Rz 1).
Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz hat der erkennende Senat in SZ 48/74 (mwN) ausgesprochen, daß neben dem Liegenschaftseigentümer auch ein bloßer Besitzer des belasteten Grundstückes als verpflichteter Teil im Sinne der genannten Gesetzesstelle anzusehen sei. Werde der Besitzer - wie hier der Beklagte, dem die See-Einbauten und deren Nutzung vom Grundeigentümer pachtvertraglich gestattet sind - vom Dienstbarkeitsberechtigten mit der Behauptung, er störe dessen Rechte, belangt, bleibe ihm die Einwendung vorbehalten, daß eine Belastung des dienenden Gutes wegen Verjährung der Servitut nicht mehr bestehe und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte (bzw. der Rechte in dem Umfang, in dem sie in Anspruch genommen werden) berechtigt sei. An dieser Auffassung ist festzuhalten.
Dann erscheint es aber auch nur folgerichtig, dem Servitutsberechtigten auf die Verjährungseinwendung des (bloßen) Besitzers des dienenden Grundstücks die Replik zuzubilligen, dieser habe durch das Anerkenntnis der auf das (möglicherweise bereits) verjährte Recht gestützten Forderung auf das Recht zur Erhebung der Verjährungseinwendung verzichtet (SZ 50/110 uva; Schubert aaO § 1497 Rz 4; Klang2 VI 654).Dann erscheint es aber auch nur folgerichtig, dem Servitutsberechtigten auf die Verjährungseinwendung des (bloßen) Besitzers des dienenden Grundstücks die Replik zuzubilligen, dieser habe durch das Anerkenntnis der auf das (möglicherweise bereits) verjährte Recht gestützten Forderung auf das Recht zur Erhebung der Verjährungseinwendung verzichtet (SZ 50/110 uva; Schubert aaO Paragraph 1497, Rz 4; Klang2 römisch sechs 654).
Nun hat der Beklagte in seiner Parteiaussage ausdrücklich erklärt, es sei ihm klar, daß die Fischerei des Klägers durch seinen Betrieb beeinträchtigt worden sei, und er sei auch bereit, eine Entschädigung zu leisten, doch erscheine ihm die Forderung des Klägers zu hoch. Er hat damit - in dem gerichtlichen Verfahren, in dem über die davon betroffene Forderung abzusprechen ist - nicht nur eindeutig zugestanden, daß der Kläger bei der Ausübung seines Fischereirechtes durch seinen Betrieb Schaden genommen habe, sondern sich auch verpflichtet, diesen Schaden - allerdings nur im tatsächlichen Ausmaß - zu ersetzen. Eine solche Verpflichtungserklärung kann bei Würdigung aller Umstände, insbesondere auch deshalb, weil sie der Beklagte im Rechtsstreit selbst abgab und nicht nur die Forderung - dem Grunde nach - anerkannte, sondern auch das schadensstiftende Verhalten zugestand, nur so verstanden werden, daß er die umstrittene Entschädigungsforderung jedenfalls - also auch, wenn inzwischen deren Verjährung eingetreten sein sollte, allerdings nur in der berechtigten Höhe - begleichen wolle (ähnlich auch 8 Ob 175/70).
Muß der Erklärung des Beklagten in seiner Parteiaussage somit ein solcher Rechtsgestaltungswille beigemessen werden, haben die Vorinstanzen zu Unrecht Verjährung angenommen. Im Hinblick auf das Anerkenntnis der Forderung durch den Beklagten dem Grunde nach ist vom Erstgericht somit im fortgesetzten Verfahren nur mehr die Höhe der berechtigten Forderung zu prüfen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.