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Rechtssatz RS0114865

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114865

Geschäftszahl

1Ob14/01t

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Rechtssatz

Bei der Frage nach der gehörigen Fortsetzung einer Klage zur Aufrechterhaltung deren die Verjährung unterbrechenden Wirkung ist nur die - nicht von einer Stundungswirkung beeinflusste - Rechtzeitigkeit bestimmter Prozesshandlungen des Klägers zu beurteilen. Das Wesen der Stundung unterscheidet sich nämlich von anderen, gleichfalls in sich geschlossenen selbständigen Tatbeständen, die zwar auch unlösbar mit der Beurteilung der Verjährung einer Forderung verknüpft sind, aber auf anderen Sachverhaltselementen beruhen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/01t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 14/01t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114865

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00014_01T0000_002