I. Prozessualesrömisch eins. Prozessuales
1. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten insoweit Folge, als es das angefochtene Leistungsurteil in ein Zwischenurteil, dass die Klageforderung lediglich dem Grunde nach zu Recht bestehe, abänderte (siehe zur Abänderungsfrage 4 Ob 4/80; 4 Ob 3/80; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 393 ZPO Rz 28; Fasching, Kommentar III 597). Angesichts dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht „im Übrigen" ausgesprochene Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht verfehlt, wird doch bereits durch die Fällung des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist (4 Ob 42/04m). Soweit sich aus der älteren Rechtsprechung in Anlehnung an Fasching (Kommentar III 597 f) - dessen Ansicht schreibt Deixler-Hübner (aaO § 393 ZPO Rz 28 f) ohne weiterführende Argumente fort - ergibt, die Rechtssache sei nach einem erst im Berufungsverfahren ergangenen Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO „ohne Aufhebung ... an das Untergericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches" zurückzuverweisen (6 Ob 771/81; 4 Ob 4/80; 4 Ob 3/80), wobei dieser Beschluss im Falle eines „Rechtskraftvorbehalts" anfechtbar sei (4 Ob 4/80; 4 Ob 3/80), bleibt der Sinn eines solchen Rechtsmittels im Dunkeln, ist doch nach dem Ergehen eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund die Lösung aller die Ermittlung der Höhe des Klageanspruchs betreffenden Fragen - wie etwa auch die hier vom Berufungsgericht im Kontext mit dem Aufhebungsbeschluss erörterte Schadensberechnung - dem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Gerade deshalb wird in der Entscheidung 4 Ob 3/80 betont, „dass die vom Berufungsgericht zur Höhe ausgesprochene Rechtsansicht für das Erstgericht" im fortgesetzten Verfahren „nicht bindend ist". Kommt aber nach Fällung eines Zwischenurteils gemäß § 393 Abs 1 ZPO erst in zweiter Instanz - im Einklang mit dem Spruch und den Gründen der Entscheidung 4 Ob 42/04m - eine Aufhebung des angefochtenen Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung nicht in Betracht, so kann die Anfechtung eines Beschlusses, der entweder „ersatzlos" zu entfallen hat (4 Ob 42/04m) oder als „nicht beigesetzt" gilt (4 Ob 4/80; 4 Ob 3/80 - je nur zur Urteilsaufhebung), nicht zur Erörterung jener Rechtslage führen, die bloß die Höhe des dem Grunde nach zu Recht bestehenden Klageanspruchs determiniert. Der erkennende Senat tritt demnach insoweit dem in der Entscheidung 4 Ob 42/04m erzielten, dort jedoch - vor dem Hintergrund der älteren Rechtsprechung - nicht näher begründeten Ergebnis bei.1. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten insoweit Folge, als es das angefochtene Leistungsurteil in ein Zwischenurteil, dass die Klageforderung lediglich dem Grunde nach zu Recht bestehe, abänderte (siehe zur Abänderungsfrage 4 Ob 4/80; 4 Ob 3/80; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 393, ZPO Rz 28; Fasching, Kommentar III 597). Angesichts dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht „im Übrigen" ausgesprochene Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht verfehlt, wird doch bereits durch die Fällung des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist (4 Ob 42/04m). Soweit sich aus der älteren Rechtsprechung in Anlehnung an Fasching (Kommentar III 597 f) - dessen Ansicht schreibt Deixler-Hübner (aaO Paragraph 393, ZPO Rz 28 f) ohne weiterführende Argumente fort - ergibt, die Rechtssache sei nach einem erst im Berufungsverfahren ergangenen Zwischenurteil gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO „ohne Aufhebung ... an das Untergericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches" zurückzuverweisen (6 Ob 771/81; 4 Ob 4/80; 4 Ob 3/80), wobei dieser Beschluss im Falle eines „Rechtskraftvorbehalts" anfechtbar sei (4 Ob 4/80; 4 Ob 3/80), bleibt der Sinn eines solchen Rechtsmittels im Dunkeln, ist doch nach dem Ergehen eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund die Lösung aller die Ermittlung der Höhe des Klageanspruchs betreffenden Fragen - wie etwa auch die hier vom Berufungsgericht im Kontext mit dem Aufhebungsbeschluss erörterte Schadensberechnung - dem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Gerade deshalb wird in der Entscheidung 4 Ob 3/80 betont, „dass die vom Berufungsgericht zur Höhe ausgesprochene Rechtsansicht für das Erstgericht" im fortgesetzten Verfahren „nicht bindend ist". Kommt aber nach Fällung eines Zwischenurteils gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO erst in zweiter Instanz - im Einklang mit dem Spruch und den Gründen der Entscheidung 4 Ob 42/04m - eine Aufhebung des angefochtenen Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung nicht in Betracht, so kann die Anfechtung eines Beschlusses, der entweder „ersatzlos" zu entfallen hat (4 Ob 42/04m) oder als „nicht beigesetzt" gilt (4 Ob 4/80; 4 Ob 3/80 - je nur zur Urteilsaufhebung), nicht zur Erörterung jener Rechtslage führen, die bloß die Höhe des dem Grunde nach zu Recht bestehenden Klageanspruchs determiniert. Der erkennende Senat tritt demnach insoweit dem in der Entscheidung 4 Ob 42/04m erzielten, dort jedoch - vor dem Hintergrund der älteren Rechtsprechung - nicht näher begründeten Ergebnis bei.
2. Nach dem Sachverhalt der Entscheidung 4 Ob 42/04m wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Daraufhin sprach das Berufungsgericht mit Zwischenurteil aus, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht. Im Übrigen hob es das Ersturteil auf, trug dem Erstgericht „eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung" auf und ließ sowohl die Revision gegen das Zwischenurteil als auch den Rekurs gegen Aufhebungsbeschluss zu. In der Folge bekämpfte der Beklagte das Zwischenurteil mit Revision und den Aufhebungsbeschluss mit Rekurs. Auf dem Boden dieser Verfahrenslage sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Revision „einschließlich des ihr zuzurechnenden Rekurses" nicht Folge gegeben wird und der Aufhebungsbeschluss „ersatzlos wegfällt".
Hier gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, worauf die zweite Instanz das vom Beklagten bekämpfte Leistungsurteil in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund abänderte. Nach der unter 1. erläuterten Rechtslage kommt ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss der nicht ergehen durfte und der als „nicht beigesetzt" gilt, nicht in Betracht. Dagegen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO auch der dem Grunde nach obsiegende, jedoch durch die Urteilsgründe materiell beschwerte Kläger etwa dann bekämpfen kann, wenn sich aus diesen Gründen eine Einschränkung des geltend gemachten Anspruchs ergibt (3 Ob 146/99p mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0040958). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klägerin nach ihrer Berechnung des Nichterfüllungsschadens, wie das Berufungsgericht meint, mehr begehrt und zugesprochen erhalten habe als das, was ihr zustehe. Gerade dieser Ansicht widerspricht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof. Sie beantragt die Bestätigung - somit im Ergebnis die Wiederherstellung - des Ersturteils. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Bekämpfung der Gründe eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund durch den Kläger letztlich auch zur Wiederherstellung des in zweiter Instanz abgeänderten Leistungsurteils führen kann.Hier gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, worauf die zweite Instanz das vom Beklagten bekämpfte Leistungsurteil in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund abänderte. Nach der unter 1. erläuterten Rechtslage kommt ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss der nicht ergehen durfte und der als „nicht beigesetzt" gilt, nicht in Betracht. Dagegen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Zwischenurteil gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO auch der dem Grunde nach obsiegende, jedoch durch die Urteilsgründe materiell beschwerte Kläger etwa dann bekämpfen kann, wenn sich aus diesen Gründen eine Einschränkung des geltend gemachten Anspruchs ergibt (3 Ob 146/99p mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0040958). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klägerin nach ihrer Berechnung des Nichterfüllungsschadens, wie das Berufungsgericht meint, mehr begehrt und zugesprochen erhalten habe als das, was ihr zustehe. Gerade dieser Ansicht widerspricht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof. Sie beantragt die Bestätigung - somit im Ergebnis die Wiederherstellung - des Ersturteils. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Bekämpfung der Gründe eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund durch den Kläger letztlich auch zur Wiederherstellung des in zweiter Instanz abgeänderten Leistungsurteils führen kann.
3. Da einem Rechtsmittelwerber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels bei deutlicher Erkennbarkeit des Begehrens gemäß § 84 Abs 2 ZPO nicht schadet, ist der „Rekurs" des Klägers nach allen bisherigen Erwägungen als ordentliche Revision gegen das in zweiter Instanz ergangene Zwischenurteil zu erledigen, weil auch der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs - im Licht aller bisherigen Ausführungen - nicht dem Aufhebungsbeschluss, sondern dem Zwischenurteil zuzuordnen ist. Demzufolge ist überdies die „Rekursbeantwortung" des Beklagten als Beantwortung der zugelassenen Revision zu behandeln. Nach dem hier maßgebenden Wert des Entscheidungsgegenstands ist eine Anfechtung des in zweiter Instanz erlassenen Zwischenurteils mit Revision nicht jedenfalls ausgeschlossen. Insoweit war der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz entbehrlich, weil dieser Wert bei einem Zwischenurteil über ein Geldleistungsbegehren mit dessen Betrag identisch ist (RIS-Justiz RS0041025). Aus Anlass der Revision ist weiters - ähnlich der in der Entscheidung 4 Ob 42/04m getroffenen Erledigung - in deklarativer Klarstellung der Rechtslage auszusprechen, dass der vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Zwischenurteil gefasste Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt gilt.3. Da einem Rechtsmittelwerber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels bei deutlicher Erkennbarkeit des Begehrens gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO nicht schadet, ist der „Rekurs" des Klägers nach allen bisherigen Erwägungen als ordentliche Revision gegen das in zweiter Instanz ergangene Zwischenurteil zu erledigen, weil auch der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs - im Licht aller bisherigen Ausführungen - nicht dem Aufhebungsbeschluss, sondern dem Zwischenurteil zuzuordnen ist. Demzufolge ist überdies die „Rekursbeantwortung" des Beklagten als Beantwortung der zugelassenen Revision zu behandeln. Nach dem hier maßgebenden Wert des Entscheidungsgegenstands ist eine Anfechtung des in zweiter Instanz erlassenen Zwischenurteils mit Revision nicht jedenfalls ausgeschlossen. Insoweit war der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz entbehrlich, weil dieser Wert bei einem Zwischenurteil über ein Geldleistungsbegehren mit dessen Betrag identisch ist (RIS-Justiz RS0041025). Aus Anlass der Revision ist weiters - ähnlich der in der Entscheidung 4 Ob 42/04m getroffenen Erledigung - in deklarativer Klarstellung der Rechtslage auszusprechen, dass der vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Zwischenurteil gefasste Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt gilt.
Alle bisherigen Gründe sind somit wie folgt zusammenzufassen:
Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. Infolgedessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht zuließ. Der Ausspruch über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist jedoch dem ergangenen Zwischenurteil zuzuordnen, das dann - ausgenommen den Fall des Eingreifens eines absoluten Rechtsmittelausschlusses - mit Revision bekämpfbar ist. Als Ergebnis eines solchen Rechtsmittels kann auch das dem Klagebegehren stattgebende Ersturteil wiederhergestellt werden.
II. Zur Sachentscheidungrömisch zwei. Zur Sachentscheidung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Schuldner dem Gläubiger als Nichterfüllungsschaden das positive Vertragsinteresse zu ersetzen und letzteren daher so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (RIS-Justiz RS0018239, RS0030153). Dabei besteht ein - wie hier - konkret berechneter Schaden etwa in dem Nachteil, den der Gläubiger erlitt, weil er die vom Schuldner zugesagte Leistung nicht erhielt (RIS-Justiz RS0018463). Deshalb ist bei der Differenzrechnung das hypothetische Vermögen des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis seiner tatsächlichen Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis gegenüberzustellen (RIS-Justiz RS0030153). Der Nichterfüllungsschaden erschöpft sich daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht in der Differenz zwischen dem mit dem Beklagten vereinbarten und dem nach dem Vertragsrücktritt durch ein Deckungsgeschäft - hier durch neuerlichen Verkauf - erzielten Kaufpreis. Diese - durch eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs getragene - Ansicht entspricht im Übrigen jener von Reischauer (in Rummel, ABGB³ § 921 Rz 3, § 932 Rz 20, 20a), der immer wieder betont, der Ersatzpflichtige habe für das gesamte Erfüllungsinteresse einzustehen. Binder (in Schwimann, ABGB² § 921 Rz 14), den das Berufungsgericht als Stütze für seine Ansicht ins Treffen führt, steht im Kern gleichfalls auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung, hält er doch an der vom Berufungsgericht zitierten Stelle fest, der Ersatzpflichtige hafte bei konkreter Berechnung des Schadens auch für die „durch das Deckungsgeschäft aufgelaufenen Mehrkosten". An anderer Stelle verdeutlicht dieser Autor überdies, dass die Haftung für das Erfüllungsinteresse auch reine Vermögensschäden, wie sie im Anlassfall auch die Klägerin erlitt, umfasst (aaO § 921 Rz 8). Diese Auffassung deckt sich gleichfalls mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 587/84 = SZ 57/173; siehe ferner RIS-Justiz RS0023122).1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Schuldner dem Gläubiger als Nichterfüllungsschaden das positive Vertragsinteresse zu ersetzen und letzteren daher so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (RIS-Justiz RS0018239, RS0030153). Dabei besteht ein - wie hier - konkret berechneter Schaden etwa in dem Nachteil, den der Gläubiger erlitt, weil er die vom Schuldner zugesagte Leistung nicht erhielt (RIS-Justiz RS0018463). Deshalb ist bei der Differenzrechnung das hypothetische Vermögen des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis seiner tatsächlichen Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis gegenüberzustellen (RIS-Justiz RS0030153). Der Nichterfüllungsschaden erschöpft sich daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht in der Differenz zwischen dem mit dem Beklagten vereinbarten und dem nach dem Vertragsrücktritt durch ein Deckungsgeschäft - hier durch neuerlichen Verkauf - erzielten Kaufpreis. Diese - durch eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs getragene - Ansicht entspricht im Übrigen jener von Reischauer (in Rummel, ABGB³ Paragraph 921, Rz 3, Paragraph 932, Rz 20, 20a), der immer wieder betont, der Ersatzpflichtige habe für das gesamte Erfüllungsinteresse einzustehen. Binder (in Schwimann, ABGB² Paragraph 921, Rz 14), den das Berufungsgericht als Stütze für seine Ansicht ins Treffen führt, steht im Kern gleichfalls auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung, hält er doch an der vom Berufungsgericht zitierten Stelle fest, der Ersatzpflichtige hafte bei konkreter Berechnung des Schadens auch für die „durch das Deckungsgeschäft aufgelaufenen Mehrkosten". An anderer Stelle verdeutlicht dieser Autor überdies, dass die Haftung für das Erfüllungsinteresse auch reine Vermögensschäden, wie sie im Anlassfall auch die Klägerin erlitt, umfasst (aaO Paragraph 921, Rz 8). Diese Auffassung deckt sich gleichfalls mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 587/84 = SZ 57/173; siehe ferner RIS-Justiz RS0023122).
2. Der Beklagte zieht die soeben referierte Rechtslage gar nicht in Zweifel, hebt er doch selbst hervor, der Gläubiger sei „bei einem berechtigten Rücktritt vom Vertrag so zu stellen ..., wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre". Er führt bloß ins Treffen, dass dieser Grundsatz „nicht dazu führen" dürfe, der Klägerin „Kosten" zuzuerkennen, „die nur aufgrund ihres eigenen Verhaltens und Verschuldens entstanden" seien. Diese habe sich „gar nicht um den Abschluss eines günstigen Deckungsgeschäftes bemüht und daher auch keinen Käufer gesucht, der den Kaufpreis bar und ohne Übernahme der Lasten bezahlt hätte". Sie hätte ferner für das verkaufte Wohnungsinventar mehr erzielen können. Sie habe überdies „noch im Oktober 2002 neue Möbel unter Aufnahme eines Kredites angeschafft, obwohl sie schon mit Schreiben vom 16. 9. 2002 den Rücktritt erklärt" habe. Die Klägerin habe demnach ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Darauf ist bloß zu entgegnen, dass der Beklagte für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0027129) und im Verfahren erster Instanz nicht einmal Behauptungen entsprechend dem nunmehrigen Vorbringen aufstellte. Außerdem ist der Beklagte daran zu erinnern, dass die Klägerin im Vertrauen auf die Vertragstreue des Beklagten - hier insbesondere auch angesichts ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage - nicht gehalten war, in dessen Interesse abzuwarten, ob sich vielleicht in Zukunft eine bessere Verwertungschance für ihre Eigentumswohnung ergeben könnte (siehe zu einem insoweit vergleichbaren Fall 1 Ob 627/84 = SZ 57/129). Soweit der Beklagte im Übrigen auf seine Berufungsausführungen zur Schadenminderungspflicht verweist, ist eine solche Verweisung in der Revisionsbeantwortung - nach dem Grundsatz der Waffengleichheit - unbeachtlich (siehe zur Revision RIS-Justiz RS0043616).
3. Vor dem Hintergrund aller voranstehenden Erwägungen ist die Rechtssache im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils in der Hauptsache spruchreif.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Bei der Neubestimmung der Kosten in dritter Instanz ist auf die Argumente des Beklagten in der Berufung im Kostenpunkt gegen den Kostenzuspruch an die Nebenintervenienten Bedacht zu nehmen. Dessen Einwände treffen jedoch nur insoweit zu, als die Beitrittsschriftsätze lediglich nach TP 1 II. b) RATG zu honorieren sind. Zuzuerkennen ist dagegen gemäß § 1 Abs 2 RATG der verzeichnete Streitgenossenzuschlag, weil der Vertreter der Erstnebenintervenientin auch in eigener Sache als Nebenintervenient einschritt. Die Berufung im Kostenpunkt ist daher nur mit einem Teilbetrag von 2.109,90 EUR erfolgreich; insoweit sind Kosten eines erfolgreichen Kostenrekurses zu vergüten. Die in die ohnehin honorierte Berufungsbeantwortung der Erstnebenintervenientin integrierte Kostenrekursbeantwortung ist nicht gesondert zu vergüten. Für das Revisionsverfahren ist der Klägerin der verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht zuzuerkennen, weil die Nebenintervenienten der Klägerin nicht als Gegner gegenüberstanden und der Klagevertreter nicht auch die Nebenintervenienten vertritt. Das Ergebnis der Berechnung der Kosten aller Instanzen folgt aus dem Spruch dieser Entscheidung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz 2,, 50 Absatz eins, ZPO. Bei der Neubestimmung der Kosten in dritter Instanz ist auf die Argumente des Beklagten in der Berufung im Kostenpunkt gegen den Kostenzuspruch an die Nebenintervenienten Bedacht zu nehmen. Dessen Einwände treffen jedoch nur insoweit zu, als die Beitrittsschriftsätze lediglich nach TP 1 römisch zwei. b) RATG zu honorieren sind. Zuzuerkennen ist dagegen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, RATG der verzeichnete Streitgenossenzuschlag, weil der Vertreter der Erstnebenintervenientin auch in eigener Sache als Nebenintervenient einschritt. Die Berufung im Kostenpunkt ist daher nur mit einem Teilbetrag von 2.109,90 EUR erfolgreich; insoweit sind Kosten eines erfolgreichen Kostenrekurses zu vergüten. Die in die ohnehin honorierte Berufungsbeantwortung der Erstnebenintervenientin integrierte Kostenrekursbeantwortung ist nicht gesondert zu vergüten. Für das Revisionsverfahren ist der Klägerin der verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht zuzuerkennen, weil die Nebenintervenienten der Klägerin nicht als Gegner gegenüberstanden und der Klagevertreter nicht auch die Nebenintervenienten vertritt. Das Ergebnis der Berechnung der Kosten aller Instanzen folgt aus dem Spruch dieser Entscheidung.