Das gegen das Zwischenurteil gerichtete Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob die Kosten eines Streitbeilegungsverfahrens aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden können; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Vorausgeschickt wird, dass die in Punkt II ausgesprochene Aufhebung verfehlt ist, weil schon die Fällung eines Zwischenurteils klarstellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur dem Grunde nach zu Recht erkannt wird, die Höhe aber noch nicht spruchreif ist (§ 393 Abs 1 ZPO).Vorausgeschickt wird, dass die in Punkt römisch zwei ausgesprochene Aufhebung verfehlt ist, weil schon die Fällung eines Zwischenurteils klarstellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur dem Grunde nach zu Recht erkannt wird, die Höhe aber noch nicht spruchreif ist (Paragraph 393, Absatz eins, ZPO).
Der Beklagte macht geltend, dass er weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt habe. Jedem Beklagten stehe es grundsätzlich frei, die gegen ihn in einer Klage vorgebrachten Vorwürfe zu bestreiten und Gegenargumente zu bringen.
Der Beklagte verkennt damit die Grundlage des gegen ihn erhobenen Schadenersatzanspruchs. Die Klägerin nimmt den Beklagten nicht deshalb auf Schadenersatz in Anspruch, weil er das Übertragungsbegehren bestritten hat, sondern weil ihm sittenwidriges Domain-Grabbing vorzuwerfen ist und er dennoch die Übertragung der Domain verweigert hat. Domain-Grabbing begeht, wer - wie der Beklagte - bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens als Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt; er verstößt damit, da mit der Registrierung des fremden Zeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet wird, gegen § 1 UWG (stRsp ua 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 [Korn] - Taeglichalles.at mwN).Der Beklagte verkennt damit die Grundlage des gegen ihn erhobenen Schadenersatzanspruchs. Die Klägerin nimmt den Beklagten nicht deshalb auf Schadenersatz in Anspruch, weil er das Übertragungsbegehren bestritten hat, sondern weil ihm sittenwidriges Domain-Grabbing vorzuwerfen ist und er dennoch die Übertragung der Domain verweigert hat. Domain-Grabbing begeht, wer - wie der Beklagte - bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens als Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt; er verstößt damit, da mit der Registrierung des fremden Zeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet wird, gegen Paragraph eins, UWG (stRsp ua 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 [Korn] - Taeglichalles.at mwN).
Die Registrierung der Domain durch den Beklagten hat die Klägerin gehindert, das für sie geschützte Zeichen in der Top Level Domain .com als Domain registrieren zu lassen. Um die Domain selbst nutzen zu können und auch um zu verhindern, dass Internetnutzer bei direkter Eingabe des aus ihrem Zeichen und der Top Level Domain .com gebildeten Domainnamens auf eine mit ihrem Unternehmen in keinem Zusammenhang stehende Website gelangen, standen ihr grundsätzlich zwei Wege offen: Sie konnte auf Übertragung der Domain oder auf Löschung der Domain klagen, um in der Folge eine gleich lautende Domain registrieren zu lassen. Auf Löschung der Domain hätte die Klägerin den Beklagten zwar in Österreich klagen können (zum Löschungsanspruch als geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname s 4 Ob 231/03d; 4 Ob 258/03z); das Urteil wäre aber in den USA zu vollstrecken gewesen, da die Registrierungsstelle für Domains der Top Level Domain .com ihren Sitz in den USA hat. Das Gleiche würde auch für ein allfälliges (staatliches) Urteil auf Übertragung der Domain gelten; die Behauptung des Beklagten, nach den Einheitlichen Grundsätzen des Domainnamen-Schiedsverfahrens hätte auch die Vorlage eines innerstaatlichen Urteils genügt, um die Übertragung der Domain auf die Klägerin zu bewirken, trifft nicht zu und ist auch durch die "zitierten 'ICANN-Regelungen'" (= Einheitliche Grundsätze des Domainnamen-Schiedsverfahrens) in keiner Weise belegt. Der vom Beklagten zitierte Punkt 4 k stellt nur klar, dass das Verfahren vor der WIPO eine Klage vor dem nationalen Gericht nicht hindert und dass eine Entscheidung des zuständigen Gerichts einer Entscheidung im Domainnamen-Schiedsverfahren vorgeht. Keineswegs wird damit aber eine Möglichkeit geschaffen, nationale Urteile auf Übertragung der Domain durchzusetzen. Ob nach österreichischem Recht überhaupt ein Anspruch auf Übertragung einer Domain besteht oder ob ein solcher Anspruch, wie der BGH für das deutsche Recht erkannt hat (I ZR 138/99 - shell.de; s dazu Fallenböck, "shell.de"- Zum Recht der Gleichnamigen bei Internet Domains, RdW 2002/489), zu verneinen ist, hatte der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu entscheiden.Die Registrierung der Domain durch den Beklagten hat die Klägerin gehindert, das für sie geschützte Zeichen in der Top Level Domain .com als Domain registrieren zu lassen. Um die Domain selbst nutzen zu können und auch um zu verhindern, dass Internetnutzer bei direkter Eingabe des aus ihrem Zeichen und der Top Level Domain .com gebildeten Domainnamens auf eine mit ihrem Unternehmen in keinem Zusammenhang stehende Website gelangen, standen ihr grundsätzlich zwei Wege offen: Sie konnte auf Übertragung der Domain oder auf Löschung der Domain klagen, um in der Folge eine gleich lautende Domain registrieren zu lassen. Auf Löschung der Domain hätte die Klägerin den Beklagten zwar in Österreich klagen können (zum Löschungsanspruch als geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname s 4 Ob 231/03d; 4 Ob 258/03z); das Urteil wäre aber in den USA zu vollstrecken gewesen, da die Registrierungsstelle für Domains der Top Level Domain .com ihren Sitz in den USA hat. Das Gleiche würde auch für ein allfälliges (staatliches) Urteil auf Übertragung der Domain gelten; die Behauptung des Beklagten, nach den Einheitlichen Grundsätzen des Domainnamen-Schiedsverfahrens hätte auch die Vorlage eines innerstaatlichen Urteils genügt, um die Übertragung der Domain auf die Klägerin zu bewirken, trifft nicht zu und ist auch durch die "zitierten 'ICANN-Regelungen'" (= Einheitliche Grundsätze des Domainnamen-Schiedsverfahrens) in keiner Weise belegt. Der vom Beklagten zitierte Punkt 4 k stellt nur klar, dass das Verfahren vor der WIPO eine Klage vor dem nationalen Gericht nicht hindert und dass eine Entscheidung des zuständigen Gerichts einer Entscheidung im Domainnamen-Schiedsverfahren vorgeht. Keineswegs wird damit aber eine Möglichkeit geschaffen, nationale Urteile auf Übertragung der Domain durchzusetzen. Ob nach österreichischem Recht überhaupt ein Anspruch auf Übertragung einer Domain besteht oder ob ein solcher Anspruch, wie der BGH für das deutsche Recht erkannt hat (römisch eins ZR 138/99 - shell.de; s dazu Fallenböck, "shell.de"- Zum Recht der Gleichnamigen bei Internet Domains, RdW 2002/489), zu verneinen ist, hatte der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu entscheiden.
Diese Frage ist hier aber nicht entscheidungswesentlich, weil eine Entscheidung im Verfahren vor der WIPO dem Kläger nicht nur einen Titel auf Übertragung der Domain verschafft, sondern gleichzeitig auch dessen Erfüllung sichergestellt ist:
Das im Auftrag der World Intellectual Property Organisation (WIPO) von der „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers" (ICANN) ausgearbeitete Streitbeilegungsverfahren ist ein speziell für Domain-Namenskonflikte konzipiertes Verwaltungsverfahren, dem sich der Domaininhaber bereits bei Registrierung der Domain in den USA unterwirft. Als Entscheidungsinstanz ist ein aus drei Personen bestehendes Gremium vorgesehen, das aus einer Liste qualifizierter Personen von Fall zu Fall bestimmt wird. Die Entscheidung soll innerhalb eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen ergehen. Die Registrierungsstellen sind verpflichtet, die Entscheidungen zu vollziehen, so dass keine staatlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren notwendig sind (Thiele, Recht und billig - Das Internet-Domain-Schiedsgericht der WIPO, RdW 2001/7). Punkt 4 k der Einheitlichen Grundsätze des Domainnamen-Schiedsverfahrens sieht - wie oben erwähnt - ausdrücklich vor, dass die Parteien nicht gehindert sind, die Klage vor ein zuständiges Gericht zu bringen, um eine unabhängige Entscheidung zu erlangen, entweder vor oder nach Beendigung eines Streitbeilegungsverfahrens.
Damit ist - wie vom Berufungsgericht richtig erkannt (§ 510 Abs 3 ZPO) und vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen - klargestellt, dass das Streitbeilegungsverfahren kein Schiedsverfahren im Sinne der §§ 577 ff ZPO ist. Der Anspruch auf Ersatz der in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten ist daher kein prozessrechtlicher Anspruch, dessen Geltendmachung mit einer besonderen Klage ausgeschlossen wäre (zu den im Gegensatz dazu prozessrechtlich zu beurteilenden Kosten des Schiedsverfahrens s 1 Ob 803/52 = SZ 25/252).Damit ist - wie vom Berufungsgericht richtig erkannt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen - klargestellt, dass das Streitbeilegungsverfahren kein Schiedsverfahren im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO ist. Der Anspruch auf Ersatz der in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten ist daher kein prozessrechtlicher Anspruch, dessen Geltendmachung mit einer besonderen Klage ausgeschlossen wäre (zu den im Gegensatz dazu prozessrechtlich zu beurteilenden Kosten des Schiedsverfahrens s 1 Ob 803/52 = SZ 25/252).
Die Klägerin hat die ihr im Streitbeilegungsverfahren entstandenen Kosten aufgewendet, um die Übertragung der Domain zu erreichen. Durch die Übertragung wird weiterer Schaden abgewendet, der der Klägerin dadurch droht, dass sie als international tätiges Unternehmen im Internet nicht auch in der Top Level Domain .com unter der aus dem für sie geschützten Zeichen gebildeten Domain auftreten kann. Die naheliegende Erwartung ihrer Geschäftspartner, durch Eingabe dieser Domain auf die Website der Klägerin zu gelangen, wird enttäuscht, wenn sie zur Website deli.com umgeleitet werden, die mit dem Unternehmen der Klägerin nichts zu tun hat.
Der Beklagte hat die Aufwendungen der Klägerin durch die rechtswidrige und schuldhafte Registrierung der Domain adäquat verursacht; er ist ihr daher zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat die Aufwendungen der Klägerin insoweit zu ersetzen, als diese sinnvoll und zweckmäßig waren („Rettungsaufwand"; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1293 Rz 10; Schwimann/Harrer, ABGB² § 1293 Rz 29, jeweils mwN; s auch 4 Ob 31/94 = SZ 67/35).Der Beklagte hat die Aufwendungen der Klägerin durch die rechtswidrige und schuldhafte Registrierung der Domain adäquat verursacht; er ist ihr daher zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat die Aufwendungen der Klägerin insoweit zu ersetzen, als diese sinnvoll und zweckmäßig waren („Rettungsaufwand"; Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1293, Rz 10; Schwimann/Harrer, ABGB² Paragraph 1293, Rz 29, jeweils mwN; s auch 4 Ob 31/94 = SZ 67/35).
Das Berufungsgericht hat das Vorgehen der Klägerin zu Recht als am besten dafür geeignet beurteilt, die Übertragung der Domain zu bewirken. Ob es allenfalls auch möglich gewesen wäre, in einem Gerichtsverfahren in Österreich ein Urteil auf Übertragung der Domain oder auf Einwilligung in die Übertragung der Domain zu erwirken, ist - wie oben erwähnt - ohne Bedeutung, weil die Klägerin die Übertragung der Domain im Verfahren vor der WIPO schon angesichts der Verpflichtung der Registrierungsstelle, die Entscheidung der WIPO zu vollziehen, auf jeden Fall rascher und damit auch kostengünstiger erreichen konnte als in einem staatlichen Verfahren. Der vom Beklagten vermissten konkreten Behauptung, dass die Klägerin die Übertragung der Domain innerhalb des gleichen Zeitraums nicht hätte erreichen können, hätte sie die Klage bei einem staatlichen Gericht eingebracht, hat es nicht bedurft. Ob sich der Beklagte in einem Gerichtsverfahren sofort zur Übertragung der Domain bereit erklärt hätte, weil er die Klage verstanden hätte, während er die bei der WIPO (in englischer Sprache) eingereichte Klage nicht richtig verstanden habe, kann offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Mit der Registrierung der Domain in der Top Level Domain .com hat sich der Beklagte dem Streitbeilegungsverfahren unterworfen; er kann sich daher auch nicht darauf berufen, der gemäß § 11 der Einheitlichen Grundsätze des Domainnamen-Schiedsverfahrens maßgeblichen Verfahrenssprache nicht mächtig zu sein.Das Berufungsgericht hat das Vorgehen der Klägerin zu Recht als am besten dafür geeignet beurteilt, die Übertragung der Domain zu bewirken. Ob es allenfalls auch möglich gewesen wäre, in einem Gerichtsverfahren in Österreich ein Urteil auf Übertragung der Domain oder auf Einwilligung in die Übertragung der Domain zu erwirken, ist - wie oben erwähnt - ohne Bedeutung, weil die Klägerin die Übertragung der Domain im Verfahren vor der WIPO schon angesichts der Verpflichtung der Registrierungsstelle, die Entscheidung der WIPO zu vollziehen, auf jeden Fall rascher und damit auch kostengünstiger erreichen konnte als in einem staatlichen Verfahren. Der vom Beklagten vermissten konkreten Behauptung, dass die Klägerin die Übertragung der Domain innerhalb des gleichen Zeitraums nicht hätte erreichen können, hätte sie die Klage bei einem staatlichen Gericht eingebracht, hat es nicht bedurft. Ob sich der Beklagte in einem Gerichtsverfahren sofort zur Übertragung der Domain bereit erklärt hätte, weil er die Klage verstanden hätte, während er die bei der WIPO (in englischer Sprache) eingereichte Klage nicht richtig verstanden habe, kann offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Mit der Registrierung der Domain in der Top Level Domain .com hat sich der Beklagte dem Streitbeilegungsverfahren unterworfen; er kann sich daher auch nicht darauf berufen, der gemäß Paragraph 11, der Einheitlichen Grundsätze des Domainnamen-Schiedsverfahrens maßgeblichen Verfahrenssprache nicht mächtig zu sein.
Das Berufungsgericht hat das Verfahren vor der WIPO zwar als geeignet und zweckmäßig beurteilt, der Klägerin die ihr zustehende Domain zu verschaffen; es war aber der Auffassung, dass die Feststellungen des Erstgerichts nicht ausreichten, um die Zweckmäßigkeit aller von der Klägerin aufgewendeten Kosten zu beurteilen. Diese auf einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung beruhende Auffassung ist der Überprüfung in dritter Instanz entzogen, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz, sondern nur Rechtsinstanz ist.
Das Rechtsmittel musste erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sie nur als Zwischenurteil bestehen bleibt und nicht auch einen aufhebenden Ausspruch enthält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.