Die gegen den bestätigenden Teil dieses Urteils erhobene Revision des Beklagten ist zwar zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Daß der Beklagte mit dem von der Klägerin im vorangegangenen Verfahren 8 Cg 291/90 des Landesgerichtes für ZRS Graz beanstandeten Verhalten rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, indem er der Wahrheit zuwider bei dem Publikum den Eindruck erwecken wollte, zwischen der Klägerin und ihm bestünden organisatorische Zusammenhänge, die Klägerin sei Mitglied eines von ihm geführten Teams, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht als Sanktion gegen solche Verstöße die Klage auf Unterlassung (§ 2 UWG) verbunden mit der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs. 3 UWG), auf Beseitigung (§ 15 UWG) und auf Schadenersatz (§ 16 UWG) vor und erleichtert die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Unterlassungsansprüche (§ 24 UWG).Daß der Beklagte mit dem von der Klägerin im vorangegangenen Verfahren 8 Cg 291/90 des Landesgerichtes für ZRS Graz beanstandeten Verhalten rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, indem er der Wahrheit zuwider bei dem Publikum den Eindruck erwecken wollte, zwischen der Klägerin und ihm bestünden organisatorische Zusammenhänge, die Klägerin sei Mitglied eines von ihm geführten Teams, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht als Sanktion gegen solche Verstöße die Klage auf Unterlassung (Paragraph 2, UWG) verbunden mit der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 3, UWG), auf Beseitigung (Paragraph 15, UWG) und auf Schadenersatz (Paragraph 16, UWG) vor und erleichtert die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Unterlassungsansprüche (Paragraph 24, UWG).
Bei öffentlichen Angaben, die wissentlich zur Irreführung geeignet sind, ist überdies Bestrafung (§ 4 UWG) und Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 1 UWG) vorgesehen.Bei öffentlichen Angaben, die wissentlich zur Irreführung geeignet sind, ist überdies Bestrafung (Paragraph 4, UWG) und Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz eins, UWG) vorgesehen.
Von den zivilrechtlichen Behelfen hat die Klägerin auch insoweit mit Erfolg Gebrauch gemacht, als sie ein einstweiliges Unterlassungsgebot sowie ein Urteil auf Unterlassung und Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils erwirkt hat.
Wäre der Klägerin der von ihr befürchtete Schaden - nämlich ein Rückgang an Aufträgen solcher Interessenten, die sich, durch den Beklagten irregeführt, unmittelbar an diesen gewandt hätten - entstanden, hätte die Klägerin Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes gehabt (§ 16 Abs 1 UWG).Wäre der Klägerin der von ihr befürchtete Schaden - nämlich ein Rückgang an Aufträgen solcher Interessenten, die sich, durch den Beklagten irregeführt, unmittelbar an diesen gewandt hätten - entstanden, hätte die Klägerin Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes gehabt (Paragraph 16, Absatz eins, UWG).
Der Beklagte meint nun, daß Kosten, die aufgewendet werden, um einen allfälligen Schaden vorbeugend abzuwenden, grundsätzlich nicht ersatzfähig seien; zur Wahrung von Vermögensrechten seien in der Regel nur gerichtliche oder sonstige behördliche Sicherungsmaßnahmen zulässig. Dem kann nicht gefolgt werden:
Nach Lehre (Ehrenzweig2 II/1, 38; Wolff in Klang2, VI 11 und 59;Nach Lehre (Ehrenzweig2 II/1, 38; Wolff in Klang2, römisch sechs 11 und 59;
Koziol, Haftpflichtrecht I 14; Ehrenzweig-Mayrhofer3 II/1, 255;Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 14; Ehrenzweig-Mayrhofer3 II/1, 255;
Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu § 1293 und Rz 45 zu § 1304) und ständiger Rechtsprechung (GlUNF 3983; GlUNF 4243; SZ 31/55; ZVR 1984/177; SZ 55/115; WBl 1990, 147; AnwBl 1992, 155 uva) ist der "Rettungsaufwand" - das ist der Aufwand, der gemacht wurde, um eine Gefahr abzuwenden - positiver Schaden. Er wäre sogar dann zu ersetzen, wenn er ohne Erfolg geblieben ist (GlUNF 2048; Wolff aaO 11). Freilich ist nur zweckmäßiger Rettungsaufwand zu ersetzen. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein vernünftiger Mensch bei gleicher Sachlage beobachtet hätte (Wolff aaO 59; SZ 9/10; EvBl 1960/161; JBl 1989, 46 ua).Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu Paragraph 1293 und Rz 45 zu Paragraph 1304,) und ständiger Rechtsprechung (GlUNF 3983; GlUNF 4243; SZ 31/55; ZVR 1984/177; SZ 55/115; WBl 1990, 147; AnwBl 1992, 155 uva) ist der "Rettungsaufwand" - das ist der Aufwand, der gemacht wurde, um eine Gefahr abzuwenden - positiver Schaden. Er wäre sogar dann zu ersetzen, wenn er ohne Erfolg geblieben ist (GlUNF 2048; Wolff aaO 11). Freilich ist nur zweckmäßiger Rettungsaufwand zu ersetzen. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein vernünftiger Mensch bei gleicher Sachlage beobachtet hätte (Wolff aaO 59; SZ 9/10; EvBl 1960/161; JBl 1989, 46 ua).
In der Regel werden die Interessen desjenigen, der einen Anspruch nach dem UWG hat, durch die in diesem Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen ausreichend gewahrt werden können. Das rechtswidrige Verhalten wird dem Beklagten (meist schon durch einstweilige Verfügung) verboten; durch die Veröffentlichung des rechtskräftigen stattgebenden Urteils kann eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtiggestellt und verhindert werden, daß diese Meinung weiter um sich greift; das Publikum wird also über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt, aufgeklärt (ÖBl 1981, 159; ÖBl 1984, 81; ÖBl 1986, 68 uva).
Dann aber, wenn die vom Gegner hervorgerufene Täuschung der Öffentlichkeit (insbesondere nach §§ 2, 4, 7, aber auch allenfalls 9 UWG) für den Betroffenen die Gefahr eines ins Gewicht fallenden, wenn auch im einzelnen im voraus nicht genau abschätzbaren Schadens herbeiführt, zu dessen Abwendung das gerichtliche Unterlassungsgebot, vor allem aber die erforderliche Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät kämen, muß dem Betroffenen das Recht zugebilligt werden, selbst zur Abwendung des drohenden Schadens tätig zu werden und die Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt aufzuklären (SZ 31/55). Ihm steht dann gegen den rechtswidrig und schuldhaft handelnden potentiellen Schädiger der Ersatz des Aufwandes für all jene Maßnahmen zu, die er als zweckmäßig ansehen konnte.Dann aber, wenn die vom Gegner hervorgerufene Täuschung der Öffentlichkeit (insbesondere nach Paragraphen 2, 4, 7,, aber auch allenfalls 9 UWG) für den Betroffenen die Gefahr eines ins Gewicht fallenden, wenn auch im einzelnen im voraus nicht genau abschätzbaren Schadens herbeiführt, zu dessen Abwendung das gerichtliche Unterlassungsgebot, vor allem aber die erforderliche Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät kämen, muß dem Betroffenen das Recht zugebilligt werden, selbst zur Abwendung des drohenden Schadens tätig zu werden und die Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt aufzuklären (SZ 31/55). Ihm steht dann gegen den rechtswidrig und schuldhaft handelnden potentiellen Schädiger der Ersatz des Aufwandes für all jene Maßnahmen zu, die er als zweckmäßig ansehen konnte.
Nach den Feststellungen hat die Klägerin befürchtet, Interessenten könnten sich in der Annahme, die Streitteile gehörten zusammen, ja die Klägerin sei Angehörige eines vom Beklagten geführten Teams, in Zukunft statt an sie unmittelbar an den Beklagten wenden, um ihm Werbeaufträge zu erteilen, so daß ihr Umsatzverluste entstünden. Diese Befürchtung erscheint auch durchaus realistisch. Das von der Kläger gewählte Mittel, nämlich die beteiligten Verkehrskreise durch die Einschaltung in verschiedenen Druckschriften zu unterrichten, war zweifellos das geeignetste und wirksamste (vgl SZ 31/55). Da die von der Klägerin veröffentlichte Mitteilung inhaltlich durchaus richtig war, kann ihr, ganz abgesehen davon, daß in diesem Falle richterliche Hilfe tatsächlich jedenfalls zu spät hätte kommen müssen, unerlaubte, weil eigenmächtige Selbsthilfe (§ 19 ABGB) nicht zum Vorwurf gemacht werden.Nach den Feststellungen hat die Klägerin befürchtet, Interessenten könnten sich in der Annahme, die Streitteile gehörten zusammen, ja die Klägerin sei Angehörige eines vom Beklagten geführten Teams, in Zukunft statt an sie unmittelbar an den Beklagten wenden, um ihm Werbeaufträge zu erteilen, so daß ihr Umsatzverluste entstünden. Diese Befürchtung erscheint auch durchaus realistisch. Das von der Kläger gewählte Mittel, nämlich die beteiligten Verkehrskreise durch die Einschaltung in verschiedenen Druckschriften zu unterrichten, war zweifellos das geeignetste und wirksamste vergleiche SZ 31/55). Da die von der Klägerin veröffentlichte Mitteilung inhaltlich durchaus richtig war, kann ihr, ganz abgesehen davon, daß in diesem Falle richterliche Hilfe tatsächlich jedenfalls zu spät hätte kommen müssen, unerlaubte, weil eigenmächtige Selbsthilfe (Paragraph 19, ABGB) nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.