Rechtssatz RS0014671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014671
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Rechtssatz
Käme die Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät, so sind dem Mitbewerber, der der Öffentlichkeit von der Unrichtigkeit einer Werbebehauptung Mitteilung gemacht hat, um einen naheliegenden Schaden zu verhindern, die zweckmäßigen Kosten dieser Mitteilung als Rettungsaufwand zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014671
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00031_9400000_001