Rechtssatz RS0119825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119825
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Rechtssatz
Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. Infolgedessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht zuließ. Der Ausspruch über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist jedoch dem ergangenen Zwischenurteil zuzuordnen, das dann - ausgenommen den Fall des Eingreifens eines absoluten Rechtsmittelausschlusses - mit Revision bekämpfbar ist. Als Ergebnis eines solchen Rechtsmittels kann auch das dem Klagebegehren stattgebende Ersturteil wiederhergestellt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/05p
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 9/05p
Veröff: SZ 2005/22
- 1 Ob 2/05h
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 2/05h
Auch; Beisatz: Wird doch bereits durch das Ergehen des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T1)
- 1 Ob 114/08h
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
Auch; nur: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. (T2)
Beis wie T1
- 4 Ob 89/10g
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 89/10g
Vgl; Beisatz: Ergeht das Zwischenurteil hingegen nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig. (T3)
- 2 Ob 91/10m
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
Auch
- 7 Ob 169/14z
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 169/14z
Auch
- 7 Ob 153/14x
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 153/14x
Auch
- 6 Ob 205/15p
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 205/15p
Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO. (T4)
- 10 Ob 2/18v
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 2/18v
Auch; Beisatz: Da mit einem Zwischenurteil kein Aufhebungsbeschluss verknüpft ist, kann auch keine Rechtsansicht zur Anspruchshöhe an das Erstgericht überbunden werden. (T5)
- 10 Ob 77/18y
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 77/18y
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Zwischenurteil nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahrens strittigen Anspruchs erging. (T6)
- 6 Ob 158/22m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 158/22m
Beisatz wie T1; Beisatz wie T5
- 6 Ob 181/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 181/23w
Beisatz wie T2: Infolge dessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt. (T7)
- 9 Ob 6/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.02.2024 9 Ob 6/24h
vgl; Beisatz wie T1
- 1 Ob 188/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 188/23p
vgl; Beisatz wie T3: Hier: Dass das Berufungsgericht ein abgegrenztes Teilbegehren als unschlüssig beurteilt hat, steht im Widerspruch dazu, dass es das Zwischenurteil auch im Hinblick auf dieses Begehren erlassen hat, anstatt diesbezüglich einen Aufhebungsbeschluss zu fassen. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119825
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20050222_OGH0002_0010OB00009_05P0000_001