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Entscheidung 4 Ob 89/10g×

Entscheidung 4 Ob 89/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob89/10g

Entscheidungsdatum

13.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** L*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. G***** S*****, dieser vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in Hall, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S*****, 2. W***** S*****, beide *****, 3. A***** K*****, alle vertreten durch Dr. Harald Burmann und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 40.334 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), im Verfahren über die Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Dezember 2009, GZ 2 R 226/09s-42, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. August 2009, GZ 59 Cg 96/08f-37, abgeändert wurde, folgenden

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur allfälligen Berichtigung seiner Entscheidung zurückgestellt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der Kläger begehrte in erster Instanz zuletzt 40.334 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Beschädigung eines Holzschuppens. Das Erstgericht wies beide Begehren ab. In seiner Berufung ließ der Kläger die Abweisung beim Zahlungsbegehren im Umfang von 9.691,92 EUR unbekämpft; im Übrigen strebte er in seiner Berufung eine stattgebende Entscheidung über beide Begehren an.

Das Berufungsgericht stellte mit Zwischenurteil fest, dass die (verbliebene) Forderung von 30.645,08 EUR dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Feststellungsbegehren erwähnte es in seinem Spruch nicht. Sein Entscheidungswille war jedoch offenkundig auch darauf gerichtet, da es in den Entscheidungsgründen ausführte, das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren über das „zulässige Feststellungsbegehren“ - offenbar neuerlich - zu entscheiden haben.

Rechtliche Beurteilung

Damit ist der Spruch der von den Beklagten mit Revision angefochtenen Entscheidung offenbar unrichtig (Paragraph 419, ZPO): Sollte das Berufungsgericht der Meinung gewesen sein, dass sein Zwischenurteil auch den Grund des Feststellungsanspruchs erfasse, hätte es das im Spruch ausdrücken müssen vergleiche aber 6 Ob 187/05a); sonst wäre zur Ermöglichung der offenkundig gewollten neuerlichen Entscheidung ein Teilaufhebungsbeschluss erforderlich gewesen. Zwar ist bei Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kein (zusätzlicher) Aufhebungsbeschluss zu setzen (RIS-Justiz RS0119825, RS0118745). Das gilt jedoch nur für Fälle, in denen das Zwischenurteil den gesamten Streitgegenstand erfasst. Ergeht das Zwischenurteil hingegen - wie hier nach dem Wortlaut seines Spruchs - nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig vergleiche 1 Ob 114/08h).

Aus diesen Gründen ist dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, seinen Entscheidungswillen durch Berichtigung des Spruchs klarzustellen. Die Beurteilung der verfahrensrechtlichen Folgen einer solchen Berichtigung obliegt zunächst dem Berufungsgericht.

Textnummer

E94643

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00089.10G.0713.000

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20100713_OGH0002_0040OB00089_10G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010629 Rechtssatz 12.04.1978Zivilrecht
Treten nach Abbrucharbeiten als Folgen eines Aushubs für den Neubau Setzungsschäden (Risse usw) am Nachbargebäude auf, hat der Eigentümer des Neubaues diese Schäden einschließlich solcher, die durch das sogenannte Aufatmen des Bodens nach Beseitigung der La …
RS0010668 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, …
RS0010670 Rechtssatz 20.01.1988Zivilrecht
Die analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn es zwar auch durch die Erhöhung des Niveaus einer Bu …
RS0088951 Rechtssatz 07.11.1995Zivilrecht
Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt § 364 a ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage …
RS0106324 Rechtssatz 03.10.1996Zivilrecht
§ 364a ABGB ist unter Umständen auch auf Baumaßnahmen, also den "Baubetrieb", unmittelbar analog anzuwenden.
RS0118745 Rechtssatz 16.03.2004Zivilrecht
Fällt das Berufungsgericht in Abänderung eines abweisenden Ersturteils ein Zwischenurteil, ist ein weiterer Ausspruch über die Aufhebung des Ersturteils verfehlt.
RS0119825 Rechtssatz 22.02.2005Zivilrecht
Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahre …
RS0126490 Rechtssatz 09.11.2010Zivilrecht
Ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB kann auch dann bestehen, wenn Baumaschinen bei genehmigten oder ‑ im Fall einer bloßen Anzeigepflicht ‑ nicht untersagten Abbrucharbeiten angrenzende Bauwerke auf dem Nachbargrund beschädigen. Auf die Frage, ob die Ar …