Rechtssatz RS0088951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088951
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Rechtssatz
Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt § 364 a ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann.Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt Paragraph 364, a ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
- 5 Ob 3/99y
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
Vgl; Beisatz: Die in 4 Ob 579/95 = SZ 68/208 enthaltene Aussage, § 364a ABGB erfasse grob körperliche Einwirkungen nicht, ist nur in bezug auf den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verstehen. (T1)
- 10 Ob 37/05x
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 Ob 37/05x
nur: Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden mehrmals pro Woche, gelegentlich auch mehrmals täglich Fußbälle vom Fußballplatz auf die Liegenschaft des Klägers geschossen. Dass die beklagte Partei landesgesetzlich verpflichtet ist, Sport- und Spielflächen zur Verfügung zu stellen, kann den Abwehranspruch nicht beseitigen. (T3)
- 4 Ob 89/10g
Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 89/10g
Vgl aber; Beisatz: In 5 Ob 3/99y hat der OGH klargestellt, dass der Ersatzanspruch nach § 364a ABGB auch bei unmittelbarer Zuleitung oder grobkörperlichen Einwirkungen bestehen kann. Daran ist trotz der Kritik Schwimanns festzuhalten. (T4); Veröff: SZ 2010/141
- 1 Ob 206/15y
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 206/15y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088951
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0040OB00579_9500000_002