Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0088951×

Rechtssatz RS0088951

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0088951

Entscheidungsdatum

24.11.2015

Rechtssatz

Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt Paragraph 364, a ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
  • 5 Ob 3/99y
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
    Vgl; Beisatz: Die in 4 Ob 579/95 = SZ 68/208 enthaltene Aussage, § 364a ABGB erfasse grob körperliche Einwirkungen nicht, ist nur in bezug auf den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verstehen. (T1)
  • 10 Ob 37/05x
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 Ob 37/05x
    nur: Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden mehrmals pro Woche, gelegentlich auch mehrmals täglich Fußbälle vom Fußballplatz auf die Liegenschaft des Klägers geschossen. Dass die beklagte Partei landesgesetzlich verpflichtet ist, Sport- und Spielflächen zur Verfügung zu stellen, kann den Abwehranspruch nicht beseitigen. (T3)
  • 4 Ob 89/10g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 89/10g
    Vgl aber; Beisatz: In 5 Ob 3/99y hat der OGH klargestellt, dass der Ersatzanspruch nach § 364a ABGB auch bei unmittelbarer Zuleitung oder grobkörperlichen Einwirkungen bestehen kann. Daran ist trotz der Kritik Schwimanns festzuhalten. (T4); Veröff: SZ 2010/141
  • 1 Ob 206/15y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 206/15y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00579_9500000_002