Die gegen diesen Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte verweist auf die Entscheidung SZ 14/224, nach der das Verbot jeglicher Einwirkungen auf fremde Grundstücke nicht ohne Ausnahmen gelten soll. Durch die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen seien weniger Bälle auf das Grundstück der Kläger gelangt. Die Forderung, das Eindringen von Bällen gänzlich zu verhindern, sei schikanös. Bei Erwerb ihres Grundstückes hätten die Kläger mit derartigen Immissionen rechnen müssen.
Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Nach der Lehre kann daher das Eindringen grobkörperlicher Stoffe unbeschränkt abgewehrt werden (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 364 Rz 7; s auch Klang in Klang2 II 170; Koziol/Welser9 II 43). Für die Rechtsprechung ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering (s aber SZ 51/114 [krit Pfersmann, ÖJZ 1982, 59] = EvBl 1978/210: "verhältnismäßig gering" [Hobelspäne]), dann fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Alle anderen Stoffe, wie zB Steinsplitter, Kugeln, Fußbälle (SZ 14/224), können ohne Einschränkung abgewehrt werden (RG EvBl 1939/525: Steine; MietSlg 33.024: mit Abfallstoffen verunreinigtes Erdreich; SZ 50/99: Bälle und sonstige von Kindern geworfene Gegenstände; ImmZ 1995, 152: Golfbälle).Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Nach der Lehre kann daher das Eindringen grobkörperlicher Stoffe unbeschränkt abgewehrt werden (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Paragraph 364, Rz 7; s auch Klang in Klang2 römisch zwei 170; Koziol/Welser9 römisch zwei 43). Für die Rechtsprechung ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering (s aber SZ 51/114 [krit Pfersmann, ÖJZ 1982, 59] = EvBl 1978/210: "verhältnismäßig gering" [Hobelspäne]), dann fallen sie unter Paragraph 364, Absatz 2, Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Alle anderen Stoffe, wie zB Steinsplitter, Kugeln, Fußbälle (SZ 14/224), können ohne Einschränkung abgewehrt werden (RG EvBl 1939/525: Steine; MietSlg 33.024: mit Abfallstoffen verunreinigtes Erdreich; SZ 50/99: Bälle und sonstige von Kindern geworfene Gegenstände; ImmZ 1995, 152: Golfbälle).
Kein Abwehranspruch steht in jenen Fällen zu, in denen die Beeinträchtigungen dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes beim Erwerb bekannt waren, bei der Vertragsgestaltung und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden (SZ 44/22: von einem natürlich gewachsenen Konglomeratfelsen herabfallendes Gestein). In allen anderen Fällen entfällt der Abwehranspruch nur dann, wenn er schikanös geltend gemacht wird (SZ 14/224, ImmZ 1995, 152; s auch SZ 65/145 = RdU 1994/3: Tennisbälle, die durch unübliche Fehlschläge auf das Nachbargrundstück gelangen). Die in der Entscheidung SZ 14/224 als weiterer Grund genannte Notwendigkeit, "der Volkswirtschaft die nötige Bewegungsfreiheit zu sichern", reicht für sich allein nicht aus, den Abwehranspruch zu beseitigen. Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt § 364 a ABGB. Diese Bestimmung erfaßt aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen (RG EvBl 1939/525; SZ 48/131 mwN:Kein Abwehranspruch steht in jenen Fällen zu, in denen die Beeinträchtigungen dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes beim Erwerb bekannt waren, bei der Vertragsgestaltung und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden (SZ 44/22: von einem natürlich gewachsenen Konglomeratfelsen herabfallendes Gestein). In allen anderen Fällen entfällt der Abwehranspruch nur dann, wenn er schikanös geltend gemacht wird (SZ 14/224, ImmZ 1995, 152; s auch SZ 65/145 = RdU 1994/3: Tennisbälle, die durch unübliche Fehlschläge auf das Nachbargrundstück gelangen). Die in der Entscheidung SZ 14/224 als weiterer Grund genannte Notwendigkeit, "der Volkswirtschaft die nötige Bewegungsfreiheit zu sichern", reicht für sich allein nicht aus, den Abwehranspruch zu beseitigen. Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt Paragraph 364, a ABGB. Diese Bestimmung erfaßt aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen (RG EvBl 1939/525; SZ 48/131 mwN:
Blitzableitung; Klang aaO 177; Spielbüchler aaO § 364 a Rz 2; s aber JBl 1987, 381: Schneeräumung). Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann (vgl aber SZ 65/145 = RdU 1994/3; die in dieser Entscheidung zitierte Entscheidung SZ 48/15 betrifft die mittelbare Beeinträchtigung eines Grundstückes durch den Lärm eines Schießstandes).Blitzableitung; Klang aaO 177; Spielbüchler aaO Paragraph 364, a Rz 2; s aber JBl 1987, 381: Schneeräumung). Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann vergleiche aber SZ 65/145 = RdU 1994/3; die in dieser Entscheidung zitierte Entscheidung SZ 48/15 betrifft die mittelbare Beeinträchtigung eines Grundstückes durch den Lärm eines Schießstandes).
Die Kläger haben ihr Grundstück erworben, als der Fußballplatz schon bestand. Daß allfällige Beeinträchtigungen durch verschossene Fußbälle bei der Preisgestaltung berücksichtigt worden wären und die Duldung derartiger Immissionen den Klägern vertraglich überbunden worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Kläger sind daher nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, daß die festgestellten Beeinträchtigungen unterbleiben.Die Kläger haben ihr Grundstück erworben, als der Fußballplatz schon bestand. Daß allfällige Beeinträchtigungen durch verschossene Fußbälle bei der Preisgestaltung berücksichtigt worden wären und die Duldung derartiger Immissionen den Klägern vertraglich überbunden worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Kläger sind daher nach Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, daß die festgestellten Beeinträchtigungen unterbleiben.
Ihr Begehren ist nicht schikanös: Rechtsmißbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das (die) lautere(n) Motiv(e) eindeutig überwiegt (ua SZ 60/281 = EvBl 1988/57; s Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1295 Rz 59). Den Klägern sind durch verschossene Fußbälle beträchtliche Schäden entstanden; anders als in dem der Entscheidung SZ 65/145 = RdU 1994/1 (Tennisbälle) und ähnlich dem der Entscheidung ImmZ 1995, 152 (Golfbälle) zugrundeliegenden Fall steht hinter der Rechtsausübung der Kläger die berechtigte Sorge um die auf ihrem Grundstück befindlichen Sachen. Das öffentliche Interesse an der Ausübung des Fußballsports kann, wie oben ausgeführt, für sich allein genommen die Immissionen nicht rechtfertigen.Ihr Begehren ist nicht schikanös: Rechtsmißbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das (die) lautere(n) Motiv(e) eindeutig überwiegt (ua SZ 60/281 = EvBl 1988/57; s Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1295, Rz 59). Den Klägern sind durch verschossene Fußbälle beträchtliche Schäden entstanden; anders als in dem der Entscheidung SZ 65/145 = RdU 1994/1 (Tennisbälle) und ähnlich dem der Entscheidung ImmZ 1995, 152 (Golfbälle) zugrundeliegenden Fall steht hinter der Rechtsausübung der Kläger die berechtigte Sorge um die auf ihrem Grundstück befindlichen Sachen. Das öffentliche Interesse an der Ausübung des Fußballsports kann, wie oben ausgeführt, für sich allein genommen die Immissionen nicht rechtfertigen.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.