Rechtssatz RS0088948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088948
Entscheidungsdatum
07.11.1995
Rechtssatz
Kein Abwehranspruch steht in jenen Fällen zu, in denen die Beeinträchtigungen dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes beim Erwerb bekannt waren, bei der Vertragsgestaltung und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden. In allen anderen Fällen entfällt der Abwehranspruch nur dann, wenn er schikanös geltend gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088948
Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0040OB00579_9500000_001