Rechtssatz RS0010574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010574
Entscheidungsdatum
07.11.1995
Rechtssatz
Der Beeinträchtigte muss die Einwirkung nicht schon deshalb dulden, weil er sein Grundstück erst später erworben oder bebaut hat und ihm in diesem Zeitpunkt die Immission bereits bekannt war. Diesbezüglich gibt es keine Priorität. Es kommt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 720/83
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 720/83
Veröff: ImmZ 1985,398
- 4 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
Auch; Beisatz: Kein Abwehranspruch steht in jenen Fällen zu, in denen die Beeinträchtigungen dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes beim Erwerb bekannt waren, bei der Vertragsgestaltung und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010574
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00720_8300000_004