Rechtssatz RS0010624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010624
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Ein fester Körper kann dann den im § 364 Abs 2 ABGB beispielsweise aufgezählten Einwirkungen gleichgehalten werden, wenn es sich um einen verhältnismäßigen kleinen Körper handelt, dessen völlige Fernhaltung vom beeinträchtigten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist (hier: Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes).Ein fester Körper kann dann den im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB beispielsweise aufgezählten Einwirkungen gleichgehalten werden, wenn es sich um einen verhältnismäßigen kleinen Körper handelt, dessen völlige Fernhaltung vom beeinträchtigten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist (hier: Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 671/78
Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 671/78
Veröff: SZ 51/114 = EvBl 1978/210 S 664 = MietSlg 30039
- 4 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
Vgl; Beisatz: Für den Abwehranspruch ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering, dann fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Alle anderen Stoffe, wie zB Steinsplitter, Kugeln, Fußbälle, können ohne Einschränkung abgewehrt werden. (T1) Veröff: SZ 68/208
- 4 Ob 96/11p
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 96/11p
Vgl; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln sind keine grobkörperlichen Immissionen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB. (T2)
- 10 Ob 74/19h
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 74/19h
Beis wie T2; Beisatz: Reste von Silvesterraketen (Holzstäbe und Reste der Plastikummantelung). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010624
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19780723_OGH0002_0060OB00671_7800000_002