Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger bestreitet in seiner Rechtsrüge nicht mehr, daß es sich bei dem Sägewerksbetrieb der beklagten Partei um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB handelt. Er versucht jedoch darzutun, daß es sich bei den von ihm vorgelegten vom Betrieb der beklagten Partei auf seine Liegenschaft gelangten Hobelspänen nicht um Einwirkungen der im § 364 Abs. 2 ABGB bezeichneten Art, sondern um feste Körper größeren Umfanges gehandelt habe, deren Einwirkung auf sein Grundstück der auch nach der Vorschrift des § 364a ABGB nicht zu dulden verpflichtet sei.Der Kläger bestreitet in seiner Rechtsrüge nicht mehr, daß es sich bei dem Sägewerksbetrieb der beklagten Partei um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB handelt. Er versucht jedoch darzutun, daß es sich bei den von ihm vorgelegten vom Betrieb der beklagten Partei auf seine Liegenschaft gelangten Hobelspänen nicht um Einwirkungen der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten Art, sondern um feste Körper größeren Umfanges gehandelt habe, deren Einwirkung auf sein Grundstück der auch nach der Vorschrift des Paragraph 364 a, ABGB nicht zu dulden verpflichtet sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist, daß sich nach Lehre und Rechtsprechung die Bestimmung des § 364a ABGB nur auf Einwirkungen der im § 364 Abs. 2 ABGB bezeichneten Art bezieht, daß also der Gründeigentümer keine Möglichkeit hat, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs. 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen, daß ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigungen zusteht, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt (Klang in Klang[2]II, 170; Ehrenzweig System[2]I/2, 132; SZ 14/224; EvBl. 1939/525; SZ 44/22; 6 Ob 673/77).Richtig ist, daß sich nach Lehre und Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB nur auf Einwirkungen der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten Art bezieht, daß also der Gründeigentümer keine Möglichkeit hat, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen, daß ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigungen zusteht, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt (Klang in Klang[2]II, 170; Ehrenzweig System[2]I/2, 132; SZ 14/224; EvBl. 1939/525; SZ 44/22; 6 Ob 673/77).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein von einer Liegenschaft auf ein in der Nähe liegendes Grundstück gelangter fester Körper den im § 364 Abs. 2 ABGB bezeichneten Immissionen gleichgehalten werden kann, kann es entgegen der in der Revision des Klägers vertretenen Meinung, nicht auf die Beschaffenheit des beeinträchtigten Grundstückes ankommen. Im übrigen ist die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß vom Sägewerksbetrieb der beklagten Partei Hobelspäne in solchem Ausmaß auf die Liegenschaft des Klägers gelangt wären, daß sie einige hundert Quadratmeter Wiese und die Wasserfläche des Schwimmbeckens in einer einige Zentimeter hohen Schicht bedeckt hätten, eine im "Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein von einer Liegenschaft auf ein in der Nähe liegendes Grundstück gelangter fester Körper den im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten Immissionen gleichgehalten werden kann, kann es entgegen der in der Revision des Klägers vertretenen Meinung, nicht auf die Beschaffenheit des beeinträchtigten Grundstückes ankommen. Im übrigen ist die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß vom Sägewerksbetrieb der beklagten Partei Hobelspäne in solchem Ausmaß auf die Liegenschaft des Klägers gelangt wären, daß sie einige hundert Quadratmeter Wiese und die Wasserfläche des Schwimmbeckens in einer einige Zentimeter hohen Schicht bedeckt hätten, eine im "Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.
In Lehre und Rechtsprechung (s. die oben zitierte Literatur und Judikatur) wurde im wesentlichen nur das Abgrenzungskriterium entwickelt, daß ein fester Körper, um den im § 364 Abs. 2 ABGB beispielsweise aufgezählten Immissionen gleichgestellt werden zu können, nicht größeren Umfanges sein dürfe bzw. von äußerst geringem Umfang sein müsse. Die Anwendung dieser Abgrenzungskriterien mag im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Zieht man aber den Zweck der Bestimmung des § 364a ABGB in Betracht, der letztlich darin liegt, den Gründeigentümer im öffentlichen Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft auch zur Duldung einer das ortsübliche Maß übersteigenden Immission zu verpflichten, wenn ein behördlich genehmigter Gewerbebetrieb ohne derartige Immissionen nicht geführt werden kann, dann kommt man zu dem Ergebnis, daß ein fester Körper dann den im § 364 Abs. 2 ABGB beispielsweise aufgezählten sogenannten "Imponderabilien" gleichgehalten werden kann, wenn es sich um einen verhältnismäßig kleinen Körper handelt, dessen völlige Fernhaltung vom beeinträchtigten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist (ähnlich Staudinger, Kommentar[11] III/1, 422 zu § 906 BGB, der das Vorbild zur Bestimmung des § 364 Abs. 2 ABGB gab).In Lehre und Rechtsprechung (s. die oben zitierte Literatur und Judikatur) wurde im wesentlichen nur das Abgrenzungskriterium entwickelt, daß ein fester Körper, um den im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB beispielsweise aufgezählten Immissionen gleichgestellt werden zu können, nicht größeren Umfanges sein dürfe bzw. von äußerst geringem Umfang sein müsse. Die Anwendung dieser Abgrenzungskriterien mag im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Zieht man aber den Zweck der Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB in Betracht, der letztlich darin liegt, den Gründeigentümer im öffentlichen Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft auch zur Duldung einer das ortsübliche Maß übersteigenden Immission zu verpflichten, wenn ein behördlich genehmigter Gewerbebetrieb ohne derartige Immissionen nicht geführt werden kann, dann kommt man zu dem Ergebnis, daß ein fester Körper dann den im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB beispielsweise aufgezählten sogenannten "Imponderabilien" gleichgehalten werden kann, wenn es sich um einen verhältnismäßig kleinen Körper handelt, dessen völlige Fernhaltung vom beeinträchtigten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist (ähnlich Staudinger, Kommentar[11] III/1, 422 zu Paragraph 906, BGB, der das Vorbild zur Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gab).
Diese Kriterien treffen aber auch für die vom Kläger vorgelegten Hobelspäne zu. Selbst wenn diese also vom Betrieb der beklagten Partei auf das Grundstück des Klägers gelangt wären, könnte daraus der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Partei zufolge der Vorschrift des § 364a ABGB nicht abgeleitet werden.Diese Kriterien treffen aber auch für die vom Kläger vorgelegten Hobelspäne zu. Selbst wenn diese also vom Betrieb der beklagten Partei auf das Grundstück des Klägers gelangt wären, könnte daraus der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Partei zufolge der Vorschrift des Paragraph 364 a, ABGB nicht abgeleitet werden.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Unterlassungsbegehren des Klägers abgewiesen.
Bezüglich der Abweisung des Zahlungsbegehrens des Klägers wird in der Revision nichts ausgeführt. Bei dem dem beeinträchtigten Gründeigentümer im § 364a ABGB eingeräumten Ersatzanspruch handelt es sich um keinen Schadenersatzanspruch ex delicto, sondern um einen aus dem Gesetz entspringenden dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verwandten Ausgleichsanspruch, den Gegenwert für die dem Anrainer auferlegte Eigentumsbeschränkung (Klang in Klang[2] II, 176). Die vom Kläger allein behauptete gesundheitliche (psychische) Beeinträchtigung seiner Person, auf die er sein Zahlungsbegehren stützte, hat mit diesem Ausgleichsanspruch im Sinne des § 364a ABGB überhaupt nichts zu tun. Die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Schmerzengeldes im Sinne des § 1325 ABGB,namlich eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung an seinem Körper durch die beklagte Partei, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Auch das Zahlungsbegehren des Klägers wurde daher ohne Rechtsirrtum abgewiesen.Bezüglich der Abweisung des Zahlungsbegehrens des Klägers wird in der Revision nichts ausgeführt. Bei dem dem beeinträchtigten Gründeigentümer im Paragraph 364 a, ABGB eingeräumten Ersatzanspruch handelt es sich um keinen Schadenersatzanspruch ex delicto, sondern um einen aus dem Gesetz entspringenden dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verwandten Ausgleichsanspruch, den Gegenwert für die dem Anrainer auferlegte Eigentumsbeschränkung (Klang in Klang[2] römisch zwei, 176). Die vom Kläger allein behauptete gesundheitliche (psychische) Beeinträchtigung seiner Person, auf die er sein Zahlungsbegehren stützte, hat mit diesem Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB überhaupt nichts zu tun. Die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Schmerzengeldes im Sinne des Paragraph 1325, ABGB,namlich eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung an seinem Körper durch die beklagte Partei, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Auch das Zahlungsbegehren des Klägers wurde daher ohne Rechtsirrtum abgewiesen.