Rechtssatz RS0030294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030294
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 364 a ABGB bezieht sich nur auf Einwirkungen der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art. Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt.Die Bestimmung des Paragraph 364, a ABGB bezieht sich nur auf Einwirkungen der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten "Art". Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 671/78
Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 671/78
Veröff: SZ 51/114 = EvBl 1978/210 S 664 = MietSlg 30039
- 1 Ob 41/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 41/80
Auch; Veröff: JBl 1983,380 = SZ 54/64; hiezu Kerschner JBl 1983,337
- 8 Ob 501/92
Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 501/92
Vgl auch; nur: Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. (T1) Beisatz: Ein Unterlassungsanspruch besteht nur hinsichtlich Einwirkungen, die durch die Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind. (T2) Veröff: ÖZW 1994,109
- 1 Ob 594/94
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.08.1994 1 Ob 594/94
nur T1; SZ 67/138
- 4 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
Auch; nur: Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt. (T3) Beisatz: § 364 a ABGB erfaßt weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. (T4)
- 7 Ob 113/16t
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 113/16t
Vgl
- 4 Ob 233/18w
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 233/18w
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030294
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19780713_OGH0002_0060OB00671_7800000_005