Rechtssatz RS0010541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010541
Entscheidungsdatum
17.03.2010
Rechtssatz
Auch wenn am Betrieb eines Tennisplatzes ein gewisses öffentliches Interesse besteht, kann dieses am Recht des Nachbarn, wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Benützung seines Grundstückes zu untersagen, nichts ändern. Überdies käme einem öffentlichen Interesse dann keinerlei Bedeutung zu, wenn die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen vermindert werden könnte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 576/92
Entscheidungstext OGH 28.10.1992 2 Ob 576/92
- 4 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
Vgl; Beisatz: Auch öffentliches Interesse kann - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. (Hier: verschossene Fußbälle). (T1)
- 7 Ob 192/09z
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010541
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19921028_OGH0002_0020OB00576_9200000_001