Rechtssatz RS0010599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010599
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Beim Erwerb eines an einen natürlich gewachsenen Konglomeratfelsen grenzenden Grundstücks ist objektiv erkennbar, dass Einwirkungen durch herabfallendes Gestein auf die Dauer nicht auszuschließen sind. Der Erwerber hat damit die Unzukömmlichkeiten auf sich genommen, die mit dem Erwerb einer an einen Konglomeratfelsen angrenzenden Liegenschaft verbunden sind. Er kann vom Eigentümer der Nachbarliegenschaft ( Felsen ) nur zumutbare Vorkehrungen gegen Schäden durch herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste begehren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 23/71
Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 23/71
SZ 44/22
- 4 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
Vgl auch; nur: Beim Erwerb eines an einen natürlich gewachsenen Konglomeratfelsen grenzenden Grundstücks ist objektiv erkennbar, dass Einwirkungen durch herabfallendes Gestein auf die Dauer nicht auszuschließen sind. Der Erwerber hat damit die Unzukömmlichkeiten auf sich genommen, die mit dem Erwerb einer an einen Konglomeratfelsen angrenzenden Liegenschaft verbunden sind. (T1)
Beisatz: Kein Abwehranspruch steht in jenen Fällen zu, in denen die Beeinträchtigungen dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes beim Erwerb bekannt waren, bei der Vertragsgestaltung und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden. (T2)
Veröff: SZ 68/208
- 1 Ob 279/02i
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 279/02i
Gegenteilig; Beisatz: Da der Grundeigentümer Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen hat, ist es auch gleichgültig, ob der beklagten Partei Vorkehrungen bestimmter Art "zumutbar" wären, ist sie doch auch dazu nicht verpflichtet. (T3)
- 8 Ob 79/13w
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 79/13w
Vgl aber; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010599
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0050OB00023_7100000_002