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Rechtssatz RS0010599×

Rechtssatz RS0010599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010599

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Rechtssatz

Beim Erwerb eines an einen natürlich gewachsenen Konglomeratfelsen grenzenden Grundstücks ist objektiv erkennbar, dass Einwirkungen durch herabfallendes Gestein auf die Dauer nicht auszuschließen sind. Der Erwerber hat damit die Unzukömmlichkeiten auf sich genommen, die mit dem Erwerb einer an einen Konglomeratfelsen angrenzenden Liegenschaft verbunden sind. Er kann vom Eigentümer der Nachbarliegenschaft ( Felsen ) nur zumutbare Vorkehrungen gegen Schäden durch herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste begehren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 23/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 23/71
    SZ 44/22
  • 4 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
    Vgl auch; nur: Beim Erwerb eines an einen natürlich gewachsenen Konglomeratfelsen grenzenden Grundstücks ist objektiv erkennbar, dass Einwirkungen durch herabfallendes Gestein auf die Dauer nicht auszuschließen sind. Der Erwerber hat damit die Unzukömmlichkeiten auf sich genommen, die mit dem Erwerb einer an einen Konglomeratfelsen angrenzenden Liegenschaft verbunden sind. (T1)
    Beisatz: Kein Abwehranspruch steht in jenen Fällen zu, in denen die Beeinträchtigungen dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes beim Erwerb bekannt waren, bei der Vertragsgestaltung und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden. (T2)
    Veröff: SZ 68/208
  • 1 Ob 279/02i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 279/02i
    Gegenteilig; Beisatz: Da der Grundeigentümer Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen hat, ist es auch gleichgültig, ob der beklagten Partei Vorkehrungen bestimmter Art "zumutbar" wären, ist sie doch auch dazu nicht verpflichtet. (T3)
  • 8 Ob 79/13w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 79/13w
    Vgl aber; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010599

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013

Dokumentnummer

JJR_19710224_OGH0002_0050OB00023_7100000_002